Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. Teil I S. 2294) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz angefügt.

Seit dem 1. Januar 2023 wird auf die Einfuhr von Photovoltaikanlagen keine (Einfuhr-) Umsatzsteuer erhoben (Nullsteuersatz). Erfasst sind hiervon Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Begünstigt sind auch Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, sowie die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten.

Im Rahmen der elektronischen Zollanmeldung wird durch die Anmeldung des EU-Codes 5F8 darauf hingewiesen, dass unter die Steuerermäßigung fallenden Waren eingeführt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen.

Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

 

Quelle: Zoll.de