Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – wichtigste Änderungen im Bereich der Genussmittelsteuern

Es wird ein Überblick über die wichtigsten Änderungen infolge des 7. VStÄndG und 8. VStÄndG im Bereich der Genussmittelsteuern gegeben.

Verkündung des Gesetzes und wesentliche Änderungen

Am 28. Oktober 2022 wurde das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – 8. VStÄndG – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Abl. L 256 vom 5. August 2020, S. 1-9) im Biersteuerrecht umgesetzt.
Über die Anpassungen des Biersteuerrechts hinaus wurden weitere Regelungen im Bereich des Tabaksteuer-, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-, des Alkoholsteuer- und des Kaffeesteuerrechts getroffen.

Zusammenfassung wesentlicher Änderungen (bereits in Kraft getretene und folgende)

Bereits in Kraft getretene Änderungen

Mit dem 8. VStÄndG wurden die bisher im Rahmen des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – 7. VStÄndG – in Kraft getretenen Änderungen auf das Biersteuerrecht übertragen. Folgende wesentliche Punkte, die bereits mit der Fachmeldung vom 2. September 2021 sowie der Fachmeldung vom 18. Mai 2022 erläutert wurden, werden hierbei angepasst:

  • Verzicht auf die Vorlage von Registerauszügen bei Anträgen auf Erlaubnis,
  • Normierung regelmäßiger Überprüfungen der Erlaubnisse und der Höhe von geleisteten Sicherheiten,
  • Mitteilungspflichten bei Änderung von Verhältnissen und Regelungen zum Erlöschen von Erlaubnissen,
  • Steuerbegünstigung für die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP),
  • Anmelde- und Aufzeichnungspflichten bei Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers.

Darüber hinaus wurden verschiedene biersteuerspezifische Rechtsänderungen vorgenommen:

  • Ab dem 1. Januar 2031 werden alle Zutaten von Bier, einschließlich die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten, bei der Messung der Grad Plato berücksichtigt (§ 2 Abs. 1 BierStG).
  • Zur Unterstützung von kleinen Brauereien steht der Einsatz von Färbebier der Inanspruchnahme der ermäßigten Biersteuersätze nicht entgegen. Dieses ist jedoch der Gesamtjahreserzeugung zuzurechnen (§ 2 Abs. 2 BierStG).
  • Das Biersteuergesetz ist um eine Definition der Brauerei als Steuerlager ergänzt worden (§ 2 Abs. 3 BierStG). Diese Ergänzung hat zur Folge, dass ermäßigte Biersteuersätze im Steuergebiet lediglich von Herstellern beansprucht werden können, die über eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Bier verfügen. Damit wird auch klargestellt, dass ein ermäßigter Steuersatz sowohl für Hersteller ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber als auch für Haus- und Hobbybrauer, die mehr als die steuerbefreite Menge von 2 hl pro Kalenderjahr brauen, nicht zur Anwendung kommt.
  • Entsprechend den Regelungen für inländische Hersteller wird ein ermäßigter Steuersatz für Bier anderer Mitgliedstaaten ausschließlich kleinen Herstellern, die über eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber verfügen, gewährt (§ 2 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 S. 1 BierStG).
  • Eine Steuerermäßigung für Bier kleiner drittländischer Hersteller ist entfallen (§ 2 Abs. 5 BierStG – alt).
  • Durch eine redaktionelle Änderung der Biersteuerverordnung wird klargestellt, dass bei der Bemessung der steuerbaren Menge auf die Nennfüllmenge abgestellt wird. Dieser Bezugspunkt der Steuerbemessung entspricht bereits jetzt der biersteuerrechtlichen Praxis.

Neben den Anpassungen des Biersteuerrechts wurden mit dem 8. VStÄndG folgende Regelungen getroffen:

  • Die Regelungen zur Ausstellung und Anerkennung von amtlichen Bescheinigungen/Verbrauchsteuerbescheinigungen für kleine unabhängige Hersteller von Alkohol und alkoholischen Getränken werden auch in den Verbrauchsteuerverordnungen umgesetzt. Die kurzfristig beschlossene Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 vom 17. Dezember 2021 war bisher bereits unmittelbar angewandt worden und durch entsprechende Verfügungen eine einheitliche Vorgehensweise sichergestellt. Auf meine diesbezügliche Fachmeldung vom 28. Dezember 2021 auf www.zoll.de weise ich hin.
  • Zum Abbau von Bürokratie können künftig Hersteller von Bier, Kaffee, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber, die lediglich kleine Mengen herstellen, beantragen, ihre Steueranmeldungen monatsweise zusammengefasst abzugeben (§ 31 Abs. 4 BierStV, § 20 Abs. 1 KaffeeStV, § 30 Abs. 1 SchaumwZwStV, auch i.V.m. § 43 SchaumwZwStV).
  • Im Kaffeesteuergesetz wird zur Vereinheitlichung der Verbrauchsteuergesetze zusätzlich ein Steuerentstehungstatbestand geschaffen, der als Auffangtatbestand fungiert und an den Besitz von unversteuertem Kaffee im steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet anknüpft (§ 17 Abs. 2 KaffeeStG).
  • Darüber hinaus werden Heilungsmöglichkeiten bei Beförderungen von Kaffee in andere Mitgliedstaaten präzisiert (§§ 11 Abs. 4 und 21 Abs. 4 KaffeeStG).
  • Im Tabaksteuergesetz erfolgt für Substitute für Tabakwaren eine Klarstellung des Verweises auf geltende Vorschriften des Kaffeesteuerrechts (§ 1b TabStG).
  • Durch die Änderungen der Tabaksteuerverordnung erfolgt für Beförderungen von erhitztem Tabak aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu privaten Zwecken die Festsetzung einer Richtmenge (§ 39 Abs. 1 TabStV). Des Weiteren wurde festgelegt, welche Packungsinhalte bei Substituten für Tabakwaren zulässig sind (§ 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 TabStV). Darüber hinaus ermöglichen die Änderungen das Weiterbestehen derzeitiger Angebotsformen von Substituten für Tabakwaren in Gestalt mehrerer einzeln verpackter Konsummengen in einer Kleinverkaufspackung (allseitige Verpackungen; § 31 Abs. 5 Nr. 5 TabStV). Ferner wurden die Rundungs- und Kürzungsvorschriften klargestellt und vereinheitlicht (§ 33 TabStV).

Inkrafttreten zum 1. Januar 2023

Die Regelung zur zeitweisen Reduzierung der Biersteuerstaffelsätze bis zum 31. Dezember 2022 wird entfristet, wodurch die niedrigeren Steuersätze dauerhaft Anwendung finden.

Inkrafttreten zum 13. Februar 2023

Die Änderungen aus dem 7. VStÄndG, der 7. VStÄndV und dem 8. VStÄndG, die zum 13. Februar 2023 in Kraft treten werden, werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

Veröffentlichung neuer Formulare

Hinsichtlich der Formulare im Zusammenhang mit den neuen Rechtsfiguren des steuerrechtlich freien Verkehrs (zertifizierter Empfänger und Versender) sowie der neuen Formulare zum Versandhändler und ggfs. dessen Steuervertreter ist eine Veröffentlichung bis zum 31. Dezember 2022 angestrebt.

Informationen über die Schwerpunkte bereits bekannt gegebener Änderungen

Fachmeldung vom 19. November 2020 “Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen”

Fachmeldung vom 8. April 2021 “Verkündung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen”

Fachmeldung vom 2. September 2021 “Verkündung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen”

Fachmeldung vom 28. Dezember 2021 “Rechtsänderungen im Genussmittelsteuerbereich zum 1. Januar 2022”

Fachmeldung vom 18. Mai 2022 “Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen”

 

Quelle: Zoll.de