Weitere Steuerentlastungsmöglichkeit für unvermischte Flüssiggase

Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 49 Absatz 2 Energiesteuergesetz auf Flüssiggase, die nach § 2 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe 8 versteuert wurden

Datum: 06.04.2023Thema: Energiesteuer

Die Energiesteuerentlastung nach § 49 Absatz 2 EnergieStG kann über den Gesetzeswortlaut hinaus auch dann gewährt werden, wenn die unvermischten Flüssiggase seit dem 1. Januar 2023 nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a EnergieStG zum geltenden Regelsteuersatz versteuert wurden.

Diese Regelung gilt im Vorgriff auf eine klarstellende Anpassung des Gesetzeswortlauts.

Quelle: Zoll.de