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Weitere Steuerentlastungsmöglichkeit für unvermischte Flüssiggase
Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 49 Absatz 2 Energiesteuergesetz auf Flüssiggase, die nach § 2 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe 8 versteuert wurden
Die Energiesteuerentlastung nach § 49 Absatz 2 EnergieStG kann über den Gesetzeswortlaut hinaus auch dann gewährt werden, wenn die unvermischten Flüssiggase seit dem 1. Januar 2023 nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a EnergieStG zum geltenden Regelsteuersatz versteuert wurden.
Diese Regelung gilt im Vorgriff auf eine klarstellende Anpassung des Gesetzeswortlauts.
Quelle: Zoll.de