Warenverkehr mit Ghana

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU wird ab dem 20. August 2023 das System des “ermächtigten Ausführers” durch das System des “registrierten Ausführers” ersetzt.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 12. Juli 2023 im Amtsblatt (EU) C245 eine Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen Ghanas in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und Ghana ab dem 20. August 2023.

Im Einklang mit Art. 17 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 Buchstaben b und c des Protokolls Nr. 1 zum Interim-WPA und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 4 und Art. 26 des genannten Protokolls erhalten Ursprungserzeugnisse Ghanas bei der Einfuhr in die Europäische Union die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA ab dem 20. August 2023 nur, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die ausgefertigt wurde von:

  • einem gemäß den einschlägigen ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer oder
  • jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

Quelle: Zoll.de