Warenverkehr mit den SADC-Staaten oder mit Côte d‘ Ivoire

Bekanntmachung der Europäischen Kommission zur Kumulierung

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 23. März 2023 im Amtsblatt (EU) C 107 eine Bekanntmachung über eine Liste von Erzeugnissen, die unter Anwendung des Meistbegünstigungszollsatzes zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden und im Rahmen bestimmter Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten kumuliert werden dürfen.

Die in der Liste aufgeführten Erzeugnisse dürfen nach Art. 5 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA und nach Art. 6 des Protokolls 1 zum Interims-WPA zwischen Côte d’Ivoire und der EU kumuliert werden und gelten als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden AKP-WPA-Partnerland, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in den jeweiligen Protokollen aufgeführten nicht ausreichenden Behandlungen hinausgeht.

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Quelle: Zoll.de

Westbalkan-Staaten wenden vorübergehende Ursprungsregeln an

Die neuen Regeln sollen den Handel zwischen den CEFTA-Staaten vereinfachen.

Die Teilnehmerstaaten des Central European Free Trade Agreement (CEFTA) beginnen mit der Anwendung der vorübergehenden Ursprungsregeln, parallel zum Regelwerk des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM). Zu den CEFTA-Staaten gehören Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.

Die Anwendung der vorübergehenden Ursprungsregeln soll den Handel innerhalb des CEFTA-Raums und im Handel mit der EU insgesamt vereinfachen. Zum Beispiel gilt der Ursprungsnachweis EUR.1 für zehn statt für vier Monate. Bei landwirtschaftlichen Produkten darf der Anteil nicht-präferenzieller Komponenten 15 Prozent betragen (bisher 10 Prozent) – auf Basis des Nettogewichts.

CEFTA starts implementing the Transitional rules as of 1 February 2023

 

Quelle: CEFTA Secretariat

Warenverkehr mit Singapur

Änderung des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe L 27 vom 31. Januar 2023 den Beschluss Nr. 1/2022 des Zollausschusses des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur vom 20. Dezember 2022 zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge.

Die Änderungen beinhalten unter anderem:

  • Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren
  • für EU-Ausführer wird das System “ermächtigter Ausführer” durch das System “registrierter Ausführer” ersetzt

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Der Beschluss ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Ghana

Bekanntmachung der Europäischen Kommission zur Kumulierung nach Art. 6 des Protokolls Nr. 1

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 26. Januar 2023 im Amtsblatt (EU) Reihe C 29 eine Bekanntmachung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Ghana über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Hier ist auch die Liste der Vormaterialien, für die eine Kumulierung nach Art. 6 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU gelten kann, beinhaltet.

In Art. 6 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU ist die Kumulierung in Ghana für Vormaterialien vorgesehen, die unter Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, wenn sie in Ghana bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Art. 5 Abs. 1 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht.

Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Protokolls Nr. 1 gilt die Kumulierung nach Art. 6 nicht für Vormaterialien, die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das derartige Zölle gelten. Solche Waren sind in der Liste mit Fußnoten gekennzeichnet.

Auf den nach Art. 6 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen wird der folgende Vermerk angebracht:

“Application of Article 6(1) of Protocol No. 1 to the Ghana-EU EPA”.

Warenverkehr mit Ghana

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU wird ab dem 20. August 2023 das System des “ermächtigten Ausführers” durch das System des “registrierten Ausführers” ersetzt.

Das Ursprungsprotokoll Nr. 1, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L 350 vom 21. Oktober 2020, zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits ist seit dem 20. August 2020 in Kraft.

Art. 17 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 sieht vor, dass eine Präferenzbegünstigung für Einfuhren aus Ghana durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nur während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls möglich ist, danach ist eine Präferenzgewährung nur noch auf Basis einer Ursprungserklärung möglich.

Gleichzeitig dürfen Ursprungserklärungen für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung überschreitet, nach Ablauf der drei Jahre nur noch durch einen nach den Ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt werden. Weiterlesen

APS – Aussetzung der Zollpräferenzen

Die Aussetzung gilt seit 1. Januar 2023 für bestimmte Waren aus Indien, Indonesien und Kenia.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für das Jahr 2023; ABl. L 173 vom 30. Juni 2022, S. 58.

Die Europäische Kommission hat eine neue Übersicht der APS-Abschnitte und der dazugehörigen Kapitel veröffentlicht, bei denen die Zollpräferenzen für bestimmte Länder ausgesetzt sind. Betroffen sind Indien, Indonesien und Kenia.

neue Übersicht

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Côte d‘Ivoire wendet das System des Registrierten Ausführers an

Die Änderung gilt bei der Einfuhr in die EU seit 2. Dezember 2022.

Mitteilung über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers der Europäischen Union durch Côte d‘Ivoire; ABl. C 23 vom 23. Januar 2023, S. 19

Im Rahmen des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und Côte d‘Ivoire wendet Côte d‘Ivoire das System des Registrierten Ausführers (REX) an.

Seit dem 2. Dezember 2022 können Waren mit Ursprung in Côte d‘Ivoire nur dann präferenzbegünstigt in die EU eingeführt werden, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt,

  • die von einem registrierten Ausführer (REX) ausgefertigt wurde,
  • oder die von einem Ausführer (ohne Registrierung) ausgefertigt wurde, sofern der Wert der Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt.

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie von ermächtigten Ausführern ausgestellte Erklärungen auf der Rechnung werden nicht mehr anerkannt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich oder Japan

Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen – anerkannt werden

Nach Weiterentwicklung der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausfertigungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Die unter www.zoll.de veröffentlichten Merkblätter zum TCA bzw. zum EU-Japan-EPA wurden bereits entsprechend angepasst.

Bezüglich in der Vergangenheit erfolgter Ablehnungen der Präferenzbehandlung aus vorgenanntem Grund besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Auf die Mindestgrenze des Art. 116 Abs. 2 UZK (Mindesterstattungsbetrag 10 Euro) wird hingewiesen.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Côte d‘ Ivoire und Madagaskar

Anwendung des Systems des registrierten Ausführers im Warenverkehr mit Côte d‘Ivoire und Madagaskar

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 23 vom 23. Januar 2023 eine Mitteilung über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers der Europäischen Union durch Côte d‘Ivoire und Madagaskar im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Côte d‘Ivoire bzw. des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika.

Diese Mitteilung informiert, ergänzend zur Veröffentlichung im Amtsblatt (EU) C 452/06 vom 29. November 2022, dass Côte d‘Ivoire die Europäische Kommission darüber unterrichtete, dass Ausführer aus Côte d‘Ivoire gemäß dem Rundschreiben Nr. 2226/MBPE/DGD vom 16. November 2022 im System der registrierten Ausführer der Europäischen Union registriert werden.

Zur Umstellung auf das System des registrierten Ausführers wurden bereits folgende Fachmeldungen veröffentlicht:

Warenverkehr mit Côte d’Ivoire
Warenverkehr mit Madagaskar

 

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Singapur

Für EU-Ausführer wird das System der “ermächtigten Ausführer” durch das System der “registrierten Ausführer” ab dem 1. Januar 2023 ersetzt. Es gilt ein Übergangszeitraum.

Der Zollausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur hat am 20. Dezember 2022 den Beschluss Nr. 1/2022 zur Änderung des Ursprungsprotokolls zu diesem Freihandelsabkommen angenommen.

Für EU-Ausführer wird das System der “ermächtigten Ausführer” durch das System der “registrierten Ausführer” ersetzt.

Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden.

Um den Übergang zu erleichtern, sieht der Beschluss einen Übergangszeitraum vor, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.

Der Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlicht.

 

Quelle: Zoll.de