EU-US-Handelsabkommen

Am 27. Juli 2025 wurde zwischen der Europäischen Kommission und der US-Regierung ein umfassendes Handelsabkommen unterzeichnet, das den transatlantischen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf eine neue Basis stellt. Für Unternehmen eröffnet sich damit ein enormes Potenzial – sowohl in Bezug auf Zollvorteile als auch auf Rechtssicherheit bei strategischen Investitionen.

Abbau tarifärer Hemmnisse – Fokus auf Planbarkeit und Entlastung

Einheitlicher US-Zollsatz von 15 % auf EU-Waren

Einführung eines pauschalen „All-Inclusive-Zollsatzes“ von 15 % auf den Großteil aller EU-Exporte. Dieser gilt branchenübergreifend – insbesondere für Automobile, Fahrzeugteile, Halbleiter und pharmazeutische Produkte. Der Satz ersetzt die bislang gestaffelten Zölle (z. B. MFN-Zölle + Sonderzölle) durch eine klare Obergrenze, ohne zusätzliche Kumulierung. Ausnahmen nur bei MFN-Zollsätzen über 15 % – in diesen Fällen gilt ausschließlich der MFN-Satz, ohne Aufschläge.

– Zölle von bis zu 25 % auf Autos und zusätzlich 2,5 % MFN entfallen und werden vollständig durch den 15 %-Satz ersetzt.
– Der 15 %-Satz gilt auch präventiv für eventuelle künftige US-Zölle auf Pharmazeutika und Halbleiter.
– Unternehmen erhalten dadurch Rechtssicherheit und klare Kalkulationsgrundlagen für ihre Exportpreise.

Zero-for-Zero-Regelung für strategische Produktgruppen

Die Vereinbarung beinhaltet zudem einen beidseitigen Verzicht auf Zölle (zero-for-zero tariffs) für besonders strategische Waren:

– Flugzeuge und Flugzeugteile
– Halbleiterausrüstung
– Ausgewählte Generika
– Chemikalien
– Bestimmte Agrarprodukte
– Natürliche Ressourcen und kritische Rohstoffe

Eine Erweiterung dieser Liste ist ausdrücklich vorgesehen, was besonders für Unternehmen mit High-Tech-Produkten, Pharmaimporten oder Rohstoffbedarf von großer Bedeutung ist. Weiterlesen

Warenverkehr mit Ländern, die am Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) teilnehmen

Aussetzung der APS+-Zollpräferenzen für Einfuhren von Ethanol mit Ursprung in Pakistan

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 20. Juni 2025 im Amtsblatt (EU) L/2025/1206 die Durchführungsverordnung vom 19. Juni 2025 über die Aussetzung der APS+ – Zollpräferenzen für Einfuhren von Ethanol mit Ursprung in Pakistan.

Für den Zeitraum von zwei Jahren wird die Präferenz für Einfuhren aus Pakistan für Ethanol, das derzeit in die KN-Codes ex 2207 10 und ex 2207 20 eingereiht ist, ausgesetzt. Weiterlesen

ATLAS – Einfuhr TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

ATLAS-Teilnehmerinformation 0798/25

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Einfuhr: TARIC/EZT-Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

ATLAS-Teilnehmerinformation 0798/25

Quelle: Zoll.de

Diagonale Ursprungskumulierung – Neue Matrix

Die Europäische Kommission hat eine neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht.

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beziehungsweise der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, ABl. C/2025/2459 vom 28. April 2025.

Die diagonale Kumulierung ist nur zulässig, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, das heißt mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Regionales Übereinkommen Vorabdruck der Matrix – neuer Status T für Ägypten

Die Europäische Kommission veröffentlichte auf ihrer Webseite mit Datum vom 3. April 2025 einen neuen Vorabdruck (advanced copy) der geplanten Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens (RÜ) über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Präferenzursprungsregeln) bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommen (Matrix) im Amtsblatt C.

In dieser neu veröffentlichten advanced copy ist in Tabelle 1 dazu an der Schnittstelle EU-EG der Status CR/T und sowie an der Schnittstelle EG-EU der Status CT/R angegeben. Dies gilt ab dem 11. März 2025.

Diese Darstellung bedeutet, dass der Export von der EU nach Ägypten gemäß der Anwendung des revidierten Regionalen Übereinkommen und der Export von Ägypten in die EU gemäß der Anwendung der Übergangsregeln nach Anlage A (Transitional rules) erfolgt. Parallel hierzu ist auch eine Anwendung des alten RÜ (C) von 2012 möglich.

Bezüglich der Kumulierung nach den Vorschriften von 2023 (R/T) ist die Fußnote 3 in der Matrix zu Tabelle 1 zu beachten.

Für die Anerkennung von Präferenznachweisen empfiehlt die EUK den Vertragsstaaten, die übergangsweise bilateral (wieder) die Transitional Rules nach Anlage A anzuwenden, den Vermerk „Revised Rules“ an Stelle von „Transitional Rules“ zu verwenden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in folgender Fachmeldung:

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Ländern, die am Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) teilnehmen

Kenia mit Wirkung vom 1. Januar 2027 aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen.

Gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2025/214 der Kommission vom 28. November 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Kenia, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L/2025/214,

Anhang II beinhaltet die Liste von APS-begünstigten Ländern, die nach der allgemeinen Regelung nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a begünstigt sind.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird am 1. Januar 2027 wirksam.

Amtsblatt (EU) L/2025/214

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Chile

Guidance-Document zum Interims-Handelsabkommen veröffentlicht.

Die Europäische Kommission hat, wie angekündigt ein Guidance-Document zum Interims-Handelsabkommen EU-Chile (ITA) veröffentlicht.

Hiermit werden die modernisierten Ursprungsregeln erläutert und präzisiert.

Dieser Leitfaden zur Anwendung der Ursprungsregeln wurde von einer speziellen Projektgruppe ausgearbeitet und ist daher nicht rechtsverbindlich.

EU-Chile Interim-Trade-Agreement 2024 Guidance-Document on rules of origin (in englischer Sprache)

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Chile

Mit dem Interims-Handelsabkommen werden ab 1. Februar 2025 die Ursprungsregeln des bisherigen Assoziierungsabkommens ersetzt.

Datum: 29.01.2025Thema: WuPDieses Interims-Handelsabkommen (ITA) wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten. Die Ursprungsregeln sind in Kapitel 3 enthalten und entsprechen in weiten Teilen denen der modernen Freihandelsabkommen wie z.B. zwischen der EU und Neuseeland.

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Regionales Übereinkommen

Die Matrix wurde aktualisiert.

Die Europäische Union veröffentlichte am 22. Januar 2025 im Amtsblatt (EU) C/2025/465 die Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

 

Verbindliche Ursprungsauskunft

Liste der von den Mitgliedstaaten und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland benannten Behörden, bei denen Anträge auf verbindliche Ursprungsauskünfte eingehen oder die verbindliche Ursprungsauskünfte erteilen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.