Warenverkehr mit Madagaskar

Zulässige Präferenznachweise bei Einfuhren aus Madagaskar zur Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung ab 1. Januar 2023.

Nach einer Mitteilung der Europäische Kommission hat Madagaskar kurzfristig angekündigt ab dem 1. Januar 2023 das System des registrierten Ausführers (REX) anzuwenden. Dies bedeutet, dass Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers ab dem 1. Januar 2023 bei der Einfuhr in die EU für eine Präferenzgewährung nicht mehr anerkannt werden (vgl. Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens).

Ab dem 1. Januar 2023 können daher nur noch folgende Präferenznachweise für eine Präferenzgewährung bei Einfuhren aus Madagaskar angemeldet werden:

  • Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 € (U162)
  • Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (N864) mit der zwingend zusätzlichen Angabe der REX-Nummer (C100).

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrieg

Die Informationen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden aktualisiert.

Warenursprung und Präferenzen im Bürger- und Geschäftskundenportal

Die neue Dienstleistung “Warenursprung und Präferenzen” ist im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) ab 15. Dezember 2022 verfügbar.

Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ist die Dienstleistung “Warenursprung und Präferenzen” ab 15. Dezember 2022 im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) verfügbar.

Damit haben Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit, nachfolgend genannte Anträge online auszufüllen und medienbruchfrei an ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln:

  • 0305_online “Online-Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA)”
  • 0441a_online “Online-Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT)”
  • 0442_online “Online-Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)”
  • 0448a_online “Online-Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA)”

Für den Zugang zur Dienstleistung “Warenursprung und Präferenz” ist ein ELSTER-zertifiziertes Geschäftskundenkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal erforderlich.

Der Antrag wird aufgrund der Angaben direkt an das örtlich und sachlich zuständige Hauptzollamt übermittelt. Dabei ist es möglich, erforderliche Unterlagen ebenfalls mit dem Antrag online zu übermitteln.

Der abschließende Bescheid wird nach der Antragsbearbeitung digital im persönlichen Postfach des Antragstellers im Bürger- und Geschäftskundenportal zur Verfügung gestellt.

Quelle: Zoll.de

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine

Bekanntmachung an Einführer – Einfuhren von Waren aus den ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Union

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 458 vom 01.12.2022 eine Bekanntmachung an Einführer zu Einfuhren von Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson; Luhansk und Saporischschja in die Union im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Präferenzen im Pan-Euro-Med-Raum

Änderung bei den Lieferantenerklärungen.

Für den präferenziellen Warenverkehr mit vielen Ländern im europäischen und dem Mittelmeer-Raum – dem Pan-Europa-Mittelmeer-Raum oder auch kurz PEM-Raum findet das Regionale Übereinkommen Anwendung. Für den Warenverkehr mit einigen dieser Länder wurden die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt. Diese “Übergangsregeln” der neuen Anlage A können optional neben den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewandt werden.

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Warenverkehr mit Côte d’Ivoir

Zulässige Präferenznachweise bei Einfuhren aus Côte d’Ivoire zur Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung ab 2. Dezember 2022.

Das Ursprungs-Protokoll 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits wird seit dem 2. Dezember 2019 angewendet.

Art. 17 Abs. 3 des Protokolls 1 sieht vor, dass eine Präferenzbegünstigung für Einfuhren aus Côte d`Ivoire durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nur während eines Zeitraums von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls möglich ist, danach ist eine Präferenzgewährung nur noch auf Basis einer Ursprungserklärung möglich.
Gleichzeitig dürfen Ursprungserklärungen für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung überschreitet, nach Ablauf der 3 Jahre nur noch durch einen gemäß den einschlägigen ivorischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt werden.

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Verbindliche Ursprungsauskunft

Liste der von den Mitgliedstaaten und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland benannten Behörden, bei denen Anträge auf verbindliche Ursprungsauskünfte eingehen oder die verbindliche Ursprungsauskünfte erteilen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Diagonale Ursprungskumulierung – Neue Matrix

Die Europäische Kommission hat die neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht.

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM), ABl. C 405 vom 21. Oktober 2022, S. 56-60.

  • Tabelle 1: Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 15. Oktober 2022
  • Tabelle 2: Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung

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Warenverkehr mit der Türkei

Verwendung des Ländernamens “Türkiye” anstelle von “Türkei” auf Herkunftsnachweisen und Warenverkehrsbescheinigungen

Die Türkei hat mitgeteilt, dass sie für die Bezeichnung ihres offiziellen Ländernamens im internationalen Schriftgebrauch ab sofort nur noch die Bezeichnung “Türkiye” als Ländername verwendet und dieser Name auch in Bezug auf die relevanten Teile aller präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprungsnachweise sowie Warenverkehrsbescheinigungen angewandt wird, wenn der Name des Landes anzugeben ist.

Die Türkei hat darum ersucht, auch bei der Ausstellung von in der EU ausgestellten Ursprungsnachweisen sowie in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausschließlich diesen Namen zu verwenden.

Um eine Beeinträchtigung des Warenverkehrs zu vermeiden empfiehlt es sich,

  • bei der Angabe des Ländernamens in Ursprungsnachweisen sowie
  • in Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.

künftig nur noch den Namen “Türkiye” zu verwenden.

Nach Mitteilung der türkischen Behörde wird der bisher verwendete Ländername “Türkei” während einer nicht näher bezeichneten Übergangsphase in den v.g. Dokumenten allerdings bis auf weiteres akzeptiert. Vorhandene Restbestände an Vordrucken können daher noch aufgebraucht werden.

 

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Jordanien: Änderung des Protokolls Nr. 3

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe L 232 vom 7. September 2022 den Beschluss Nr. 1/2022 des Assoziationsrates EU-Jordanien zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits.

Dem Protokoll Nr. 3 wird eine Anlage B hinzugefügt, die eine Liste der Be- oder Verarbeitungen enthält, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft verleihen, wenn die Herstellung der Erzeugnisse mit der Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einherging.

Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. September 2021 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.

Der Beschluss trat am 15. März 2022 in Kraft.

 

Quelle: Zoll.de