Warenverkehr mit Chile

Mit dem Interimshandelsabkommen wird ab 1. Februar 2025 das bisherige Assoziierungsabkommen ersetzt und das REX-System eingeführt.

Die Europäische Union veröffentlichte am 30. Juli 2024 im Amtsblatt (EU) L 2024/1759 das Fortgeschrittene Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits.

In diesem Rahmenabkommen ist das Kapitel 10 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ enthalten.

Mit dem Interimshandelsabkommen (ITA), veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L/2024/2953, treten diese Ursprungsregeln (in Kapitel 3 enthalten) am 1. Februar 2025 in Kraft. Damit werden ab diesem Zeitpunkt folgende Änderungen gelten: Weiterlesen

Warenverkehr im Pan-Europa-Mittelmeerraum – Ursprungsnachweise

Die Anforderungen an elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise wurden in das Regionale Übereinkommen aufgenommen.

Die Europäische Union veröffentlichte am 9. Januar 2025 im Amtsblatt (EU) L/2025/16 den Beschluss Nr. 1/2024 des gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 12. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses betreffend die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen des ab dem 1. Januar 2025 geltenden Übereinkommens. Weiterlesen

ATLAS – Einfuhr TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa- Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln – Aktualisierung

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Einfuhr: TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln – Aktualisierung.

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Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Chile – Präferenzen

Mit dem Interimshandelsabkommen wird ab 1. Februar 2025 das bisherige Assoziierungsabkommen ersetzt und das REX-System eingeführt.

 

Die Europäische Union veröffentlichte am 30. Juli 2024 im Amtsblatt (EU) L 2024/1759 das Fortgeschrittene Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits.

In diesem Rahmenabkommen ist das Kapitel 10 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ enthalten. Weiterlesen

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln am 1. Januar 2025

Regionales Übereinkommen

Weitere aktuelle Informationen über das Inkrafttreten des revidierten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln am 1. Januar 2025 sowie neue Übergangsregeln ab dem 1. Januar 2025

Vermerk „REVISED RULES

Bis zum 31. Dezember 2025 müssen bei Warenverkehren mit Vertragsstaaten, die die Übergangsregeln anwenden (Status CR), die nach dem revidierten RÜ ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Feld 7 sowie Ursprungserklärungen am Ende den Vermerk „REVISED RULES in englischer Sprache enthalten.

Für die Einfuhr wurden beim Antrag auf Zollpräferenz folgende neue Unterlagencodierungen hierfür eingeführt:

U078 = Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die in Feld 7 den Vermerk „REVISED RULES“ in englischer Sprache enthält

U079 = Ursprungserklärung, die am Ende den Vermerk „REVISED RULES“ in englischer Sprache enthält

Präferenznachweise, die im Jahr 2025 beantragt oder ausgestellt werden und fälschlicherweise den Vermerk „TRANSITIONAL RULES“ anstelle von „REVISED RULES“ beinhalten, sollen nicht abgelehnt werden.

Des Weiteren können auch Präferenznachweise, die fälschlicherweise den Vermerk „REVISED RULES“ tragen, obwohl der Vertragsstaat ausschließlich das revidierte RÜ anwendet (Status R), anerkannt werden.

Kumulierung – Durchlässigkeit

Für Warenverkehre, bei welchen die Übergangsregeln angewendet werden (Status CR) gilt folgendes:

  • Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems, für welche vor dem 1. Januar 2026 Präferenznachweise nach den bisherigen (alten) RÜ oder alten Protokollen ausgefertigt wurden (also nicht den Vermerk „REVISED RULES“ enthalten), können für eine Kumulierung im Rahmen des revidierten RÜs verwendet werden.
  • Umgekehrt ist dies nicht möglich! Das bedeutet, dass Waren mit Präferenznachweisen mit dem Vermerk „REVISED RULES“ nicht für eine Kumulierung im Rahmen des bisherigen (alten) RÜs verwendet werden können.

Lieferantenerklärungen ab 1. Januar 2025

Bei Lieferantenerklärungen hat die Europäische Kommission angekündigt, die gesetzliche Grundlage im UZK-IA entsprechend anzupassen. Den Wirtschaftsbeteiligten wird empfohlen, bis zur Anpassung der Rechtsgrundlage in sinngemäßer Anwendung der Übergangsregeln zum revidierten RÜ auch auf Lieferantenerklärungen für Waren, welche den Ursprung nach dem revidierten RÜ erlangen, den Vermerk „REVISED RULES“ aufzubringen.

Lieferantenerklärungen, die im Jahr 2025 versehentlich den Vermerk „TRANSITONAL RULES“ anstelle von „REVISED RULES“ beinhalten, sollen als ursprungsbegründende Unterlage für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen im Rahmen des revidierten RÜ anerkannt werden.

Für Lieferantenerklärungen, die im Jahr 2025 keinen Vermerk beinhalten, soll angenommen werden, dass der Ursprung nach den Regeln des alten RÜ erlangt wurde.

Die Europäische Kommission hat ausführliche Leitlinien zur Anwendung der Übergangsregeln in englischer Sprache auf ihrer Webseite veröffentlicht.

LeitlinienPDF | 3 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Die Auskunftsdatenbank WuP online wird zeitnah nach dem 1. Januar 2025 aktualisiert. Bis dahin kann zur Prüfung, ob der Ursprung nach dem revidierten RÜ erlangt wird, die Verarbeitungsliste der bis 1. Januar 2025 alternativ geltenden Übergangsregeln der Anlange A herangezogen werden. Diese entsprechen dem revidierten RÜ und sind in WuP online eingepflegt.

Zoll.de

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2025 –

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2025 zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
Auf die Vorbemerkungen sowie die Übersicht der wichtigsten Änderungen wird hingewiesen.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Abkommens wurden an das Harmonisierte System 2022 angepasst.

Die Europäische Union veröffentlichte am 6. November 2024 den Beschluss Nr. 1/2024 vom 5. November 2024 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates.

Mit diesem Beschluss erfolgt eine Änderung von Anhang 3 (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des genannten Abkommens.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wurde die Nomenklatur gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren geändert. Die Vertragsparteien des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben sich daher darauf geeinigt, Anhang 3 an das HS 2022 anzupassen.

Damit sind jedoch keine wesentlichen Änderungen der ausgehandelten Ursprungsregeln verbunden.

Der Beschluss wurde am 5. November 2024 angenommen und tritt 60 Tage danach in Kraft.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit den Andenstaaten

Handelsabkommen mit Peru und Kolumbien in Kraft getreten; bisher vorläufig angewandt

Die Europäische Union veröffentlichte am 31. Oktober 2024 im Amtsblatt (EU) L 2024/2751 den Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2024 über den Abschluss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits.

Das Übereinkommen wurde am 26. Juni 2012 vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet und wird vorläufig angewandt.

Das Handelsübereinkommen wurde am 14. Oktober 2024 im Namen der Union genehmigt und ist am 1. November 2024 in Kraft getreten.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Neuseeland

Die Europäische Kommission veröffentlichte einen Leitfaden zu den Ursprungsregeln

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland trat am 1. Mai 2024 in Kraft.

Zu diesem Abkommen veröffentlichte die Europäische Kommission am 16. Juli 2024 ein „Guidance document on rules of origin„.

Dieser Leitfaden zur Anwendung der Ursprungsregeln wurde von einer speziellen Projektgruppe ausgearbeitet, und ist daher nicht rechtsverbindlich.

EU-New Zealand Free Trade Agreement Guidance on rules of origin (in englischer Sprache)PDF | 824 KB | Datei ist nicht barrierefrei.

Quelle: Zoll.de

Wareneinfuhren aus Israel

Die Europäische Kommission hat auf ihren Internet-Seiten die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen mit Stand Juni 2024 aktualisiert.

Weitere Informationen finden Sie auf der thematischen Webseite der Europäischen Kommission.

Technische Vereinbarung zwischen der EU und Israel (in englischer Sprache)

Das Merkblatt „Präferenznachweise aus Israel“, in dem auch auf die entsprechenden Seiten der Europäischen Kommission verlinkt ist, wurde aktualisiert.

Merkblatt „Präferenznachweise aus Israel“PDF | 113 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Quelle: Zoll.de