Präferenzen im Pan-Euro-Med-Raum

Änderung bei den Lieferantenerklärungen.

Für den präferenziellen Warenverkehr mit vielen Ländern im europäischen und dem Mittelmeer-Raum – dem Pan-Europa-Mittelmeer-Raum oder auch kurz PEM-Raum findet das Regionale Übereinkommen Anwendung. Für den Warenverkehr mit einigen dieser Länder wurden die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt. Diese “Übergangsregeln” der neuen Anlage A können optional neben den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewandt werden.

Die beiden Systeme der Ursprungsregeln sind allerdings strikt zu trennen – es besteht also grundsätzlich keine “Durchlässigkeit” zwischen den Systemen.

Im Hinblick auf Lieferantenerklärungen wurde jedoch nunmehr mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 der Europäischen Kommission vom 29. November 2022 zur Änderung des UZK-IA, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 309 vom 30. November 2022, zumindest teilweise eine Durchlässigkeit zwischen den beiden Systemen geschaffen.

Die Änderung des UZK-IA tritt am 20. Dezember 2022 in Kraft und gilt dann rückwirkend zum 1. September 2021.

Quelle: Zoll.de