Warenverkehr mit der Türkei

Ausfertigung von Duplikaten von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. im vereinfachten Verfahren

Nach Abstimmung mit der Europäischen Kommission weise ich darauf hin, dass Duplikate von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch im vereinfachten Verfahren von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt werden dürfen.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Sri Lanka

Hinweis für Einführer zur regionalen Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 17. Juli 2024 im Amtsblatt (EU) C/2024/4627 einen Hinweis für Einführer zur regionalen Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (EU) 2015/2446.

Infolge eines Antrags Indonesiens und Sri Lankas auf Inanspruchnahme der regionalen Kumulierung nach Artikel 55 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (Kumulation zwischen Ländern der regionalen Gruppe I und der regionalen Gruppe III entsprechend Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung) hat die Kommission beschlossen, diese Kumulierungsmöglichkeit zu gewähren. Weiterlesen

Warenverkehr mit Kenia

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 1. Juli 2024 im Amtsblatt (EU) L/2024/1648 das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits.

Es tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Die Vertragsparteien verabschieden so bald wie möglich ein Protokoll zu Ursprungsregeln gemäß Art. 9 Abs. 2 dieses Abkommens, das sowohl die Ausfuhren der Europäischen Union als auch die Ausfuhren der Republik Kenia abdeckt.

Bis die Vertragsparteien ein solches Protokoll zu Ursprungsregeln angenommen haben, wendet jede Vertragspartei gemäß Art. 9 Abs. 1 dieses Abkommens die Ursprungsregeln der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates (Marktzugangsverordnung) als anwendbares Recht der einführenden Vertragspartei an.

Quelle: Zoll.de

Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.

Alle im Normalverfahren elektronisch ausgestellten A.TR. ohne Unterschrift werden anerkannt.

Mit der Fachmeldung vom 24. Mai 2024 war bereits über eine Übergangsregel zur Anerkennung aller bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. informiert worden. Weiterlesen

Einfuhren aus der Türkei im Rahmen der Zollunion

Warenverkehrsbescheinigungen A.TR

Elektronisch im Normalverfahren von den Zollbehörden der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR., die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. insbesondere handschriftlich unterzeichnet) ausgestellt wurden, können seit dem 1. Mai 2024 daher grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden. Nach Information der Europäischen Kommission wurde nunmehr jedoch eine Übergangsregel geschaffen. Demnach können alle bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1. Mai 2024 anerkannt werden.

Wurde seit dem 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung nicht anerkannt, da sie von den Zollbehörden der Türkei nicht unterschrieben waren, so besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, wenn die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. nunmehr von der vorgenannten Übergangsregel erfasst sind.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr in der Pan-Europa-Mittelmeerzone

Neue Matrix zu den Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und Bekanntmachung zu elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 3. Mai 2024 im Amtsblatt (EU) C/2024/3107 die Mitteilung über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Außer der aktualisierten Matrix enthält die Veröffentlichung den Anhang zur Bekanntmachung betreffend elektronische ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED gemäß Abs. 1 Buchstabe d der Empfehlung Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens.

Hier wird das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, bekanntgegeben.

Aufgrund eines Fehlers in der Veröffentlichung im Amtsblatt (EU) ist der Link zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung für Marokko nicht korrekt. Der korrekte Link ist im PDF unter Vorschriften zum Thema ersichtlich.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Zentralamerika

Abkommen mit Zentralamerika in Kraft getreten. Der Handelsteil wurde bisher vorläufig angewandt.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 17. April 2024 im Amtsblatt (EU) L/2024/1156 den Beschluss des Rates vom 12. April 2024 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Zentralamerika andererseits.

Das Abkommen wurde im Namen der Union am 29. Juni 2012 unterzeichnet und der Handelsteil seit 2013 vorläufig angewandt.

Am 12. April 2024 wurde das genannte Abkommen im Namen der Union genehmigt und ist ab dem 1. Mai 2024 in Kraft.

Quelle: Zoll.de

Freihandelsabkommen mit Neuseeland

Neues Freihandelsabkommen mit Neuseeland tritt am 1. Mai 2024 in Kraft

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 9. April 2024 im Amtsblatt (EU) L/2024/1062 die Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland.

Das am 9. Juli 2023 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland wird am 1. Mai 2024 in Kraft treten.

Der Text zu diesem Abkommen wurde am 25. März 2024 im Amtsblatt (EU) L/2024/866 veröffentlicht.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Vietnam

Änderung von Anhang II des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 12. März 2024 im Amtsblatt (EU) L/2024/838 den Beschluss Nr. 2/2024 des Handelsausschusses vom 16. Januar 2024 zur Änderung von Anhang II des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Am 1. Januar 2017 und am 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen.

Die Parteien des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam haben vereinbart, Anhang II des Protokolls Nr. 1 zu ändern, der eine Liste der erforderlichen Be- und Verarbeitungen enthält, um den Änderungen des HS Rechnung zu tragen.

Quelle: Zoll.de