Kumulierung im Rahmen des EU-SADC-Abkommens

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 14 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Kumulierung in den SACU-Staaten gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA; ABl. C316/3 vom 6. September 2023.

Seit dem 1. Juni 2023 ist die Kumulierung mit folgenden begünstigten Ländern möglich:

  • Zentralafrikanische Region: Kamerun
  • Region östliches und südliches Afrika: Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe
  • Pazifikregion: Papua-Neuguinea
  • SADC-WPA-Region: Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia und Südafrika

Damit gelten Erzeugnisse, die von Ausführern in einem SADC-WPA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in anderen SADC-WPA-Staaten, in anderen afrikanischen, karibischen und pazifischen WPA-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten der Union hergestellt und in die EU ausgeführt werden, als Ursprungserzeugnisse des SADC-WPA-Staats, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird.

Zudem gelten Erzeugnisse, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, als Ursprungserzeugnisse desjenigen SADC-WPA-Staats, aus dem das Enderzeugnis in die EU ausgeführt wird.

In beiden Fällen muss die Be- oder Verarbeitung in dem SADC-WPA-Staat, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird, über die in Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023