Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Warenursprung: Warenverkehr mit Zentralamerika
Änderung der Anlagen 2 und 2A zu Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika
Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt Serie L 2023/2442 vom 10. November 2023 den Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 29. Juni 2023 zur Änderung von Anlage 2 und von Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits.
Anlage 2 zu Anhang II des Abkommens mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung in Anhang 1 des genannten Beschlusses.
Bemerkung 4 der Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens betreffend die Ergänzung der Liste der Be- und Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den Waren der Kapitel 61 und 62 im Rahmen der Jahreskontingente die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung in Anhang 2 des genannten Beschlusses.
Der Beschluss tritt 180 Tage nach seiner Annahme am 29. Juni 2023 in Kraft.
Quelle: Zoll.de