EU erweitert gemeinsames Versandverfahren – Montenegro und Republik Moldau treten bei

Bern/Brüssel, 29. Oktober 2025 – Mit den Beschlüssen Nr. 2/2025 und Nr. 4/2025 des Gemischten Ausschusses EU-CTC wird das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren offiziell auf Montenegro und die Republik Moldau ausgeweitet. Damit schließen sich zwei weitere Staaten dem etablierten Zoll- und Transitrahmen zwischen der Europäischen Union, den EFTA-Staaten und weiteren Partnern an.

Was wurde beschlossen?

Die Beschlüsse ändern die Anlagen III und IIIa des Übereinkommens, insbesondere:

  • Aufnahme der neuen Vertragsparteien Montenegro und Republik Moldau in alle relevanten Vordrucke und Zollformulare (Anhänge C1–C6),

  • Anpassung der Verpflichtungserklärungen für Bürgen (Einzelsicherheiten und Gesamtsicherheiten),

  • Einführung der landessprachlichen Bezeichnungen (z. B. montenegrinisch „ME Ovlašćeni pošiljalac“ für „zugelassener Versender“),

  • Übergangsfristen für bisherige Formulare: bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alte Vordrucke weiterverwendet werden,

  • Wirksamkeit jeweils ab dem Tag des formalen Beitritts der neuen Länder.

Bedeutung für Unternehmen

Mit dem Beitritt von Montenegro und Moldau können Waren künftig unter dem gemeinsamen Versandverfahren nahtlos und zollrechtlich abgesichert zwischen diesen Staaten und der EU bewegt werden. Unternehmen profitieren von:

  • vereinfachten Zollverfahren im grenzüberschreitenden Warenverkehr,

  • einheitlichen Sicherheitsdokumenten und Formularen,

  • verkürzten Abfertigungszeiten und weniger Bürokratie.

Gerade für Exporteure, Spediteure und Zollagenturen ist es jetzt entscheidend, die neuen Bürgschafts- und Sicherheitsregelungen zu prüfen und interne Prozesse anzupassen.

Fachliche Einschätzung durch Wouros & Partner

Als Experten für Zollrecht, Exportkontrolle und internationale Handelsprozesse bewertet Wouros & Partner diese Erweiterung als wichtigen Schritt zur Integration des westlichen Balkans und Osteuropas in den europäischen Warenverkehr.
Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre Versandverfahren, Bürgschaftserklärungen und Zollsysteme rechtssicher an die neuen Regelungen anzupassen.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

19. EU-Sanktionspaket gegen Russland (23. Oktober 2025)

Der Rat der Europäischen Union hat am 23. Oktober 2025 das 19. Sanktionspaket verabschiedet. Es erweitert bestehende restriktive Maßnahmen im Bereich Energie, Finanzdienstleistungen, Logistik und Dual-Use-Güter, um die russische Kriegswirtschaft weiter zu schwächen.

Kernaussagen des Sanktionspakets

  1. Energie- und Rohstoffsektor

    • Verbot neuer oder verlängerter LNG-Lieferverträge mit Russland ab 1. Januar 2027.

    • Erweiterte Transaktionsverbote gegen Rosneft, Gazprom Neft und ein tatarisches Öl-Konglomerat.

    • Sanktionen gegen bestimmte chinesische Raffinerien und Händler, die russisches Öl weiterverarbeiten.

  2. Finanz- und Zahlungsverkehr

    • Verordnung (EU) 2025/2037 untersagt Transaktionen mit der Kryptowährung Stablecoin A7A5, die zur Sanktionsumgehung genutzt wurde.

    • Fünf weitere russische Banken sowie Institute aus Tadschikistan, Kirgisistan, den VAE und Hongkong unterliegen Finanzsanktionen.

    • Zahlungen über die russischen Systeme „Mir“ und „Fast Payments System (SBP)“ sind untersagt.

    • Unterstützungsverbot für russische Sonderwirtschaftszonen mit militärischem Bezug.

  3. Logistik und maritime Wirtschaft

    • Listung von Litasco Middle East DMCC (VAE) als Akteur der sogenannten Schattenflotte.

    • Hafenzugangsverbot für 117 weitere Schiffe – insgesamt nun 557 betroffen.

    • Rückversicherungsverbot für Schiffe mit Bezug zur Schattenflotte.

  4. Drittlandsgeschäfte & Exportkontrolle

    • Sanktionen gegen Unternehmen aus China, Indien, Thailand und den VAE, die Dual-Use-Güter oder militärische Komponenten nach Russland liefern.

    • Erweiterte Belarus-Maßnahmen: Anpassung an das Russland-Regime, insbesondere Software-Bereitstellungsverbote in sensiblen Bereichen (Banking, KI, Quantencomputing).

  5. Personen- und Reisesanktionen

    • Neue Listungskriterien gegen Verantwortliche für die Deportation ukrainischer Kinder und deren Zwangsassimilation.

    • Verschärfte Reisebeschränkungen für russische Diplomaten im Schengen-Raum (Meldepflicht vor Reisen).

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Verschiebung der TARIC-Anpassung: Neue HS-Nomenklatur erst ab 2028

Die Weltzollorganisation (WCO) hat bestätigt, dass die achte Revision des Harmonisierten Systems (HS 2028) erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten wird. Ursprünglich war die Einführung bereits für 2027 vorgesehen. Grund für die Verschiebung sind pandemiebedingte Verzögerungen in den Abstimmungs- und Umsetzungsprozessen der Mitgliedstaaten.

Das Harmonisierte System (HS) ist die Grundlage für alle internationalen Zolltarifsysteme – einschließlich der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des TARIC der Europäischen Union. Jede Revision führt zu Anpassungen der Warennummern und Klassifikationen und damit zu Änderungen bei Zollsätzen, Ursprungsregeln, Exportkontrollen und Meldepflichten. Weiterlesen

USA setzen De-minimis-Grenze aus – Neue Zollpflicht für Kleinsendungen

Die US-Regierung hat mit einem neuen Executive Order (verabschiedet am 30. Juli 2025) weitreichende Änderungen im amerikanischen Zollrecht vorgenommen. Ab dem 29. August 2025 wird die zollfreie Einfuhrgrenze für Kleinsendungen (sog. de minimis unter $800) – mit wenigen Ausnahmen – faktisch abgeschafft.

Was ändert sich konkret?

– Aussetzung der De-minimis-Regel nach 19 U.S.C. 1321(a)(2)(C) für nahezu alle Einfuhren (mit Ausnahme bestimmter Postsendungen): Ab dem 29. August 2025 sind alle Waren – unabhängig vom Warenwert oder Ursprungsland – grundsätzlich zollpflichtig.

– Spezialregel für internationale Postsendungen: Für Postpakete bleibt die Zollfreiheit nur teilweise erhalten. Sie unterliegen neuen, pauschalen oder wertbezogenen Zollsätzen, je nach Ursprungsland.

– Zolltarif auf Grundlage von IEEPA-Tarifen (Sicherheitsrecht):
* Länder mit <16 % Tarif: $80/Paket
* Länder mit 16–25 % Tarif: $160/Paket
* Länder mit >25 % Tarif: $200/Paket

– Verpflichtende Zollanmeldung im ACE-System (für nicht-postalische Sendungen): Ab diesem Datum muss auch für Kleinsendungen unter $800 ein formeller Zollantrag eingereicht werden – inklusive Importbond-Pflicht für Spediteure.

Quelle:

Executive Order: Suspending Duty-Free De Minimis Treatment for all Countries

Fact Sheet: President Donald J. Trump is Protecting the United States’ National Security and Economy by Suspending the De Minimis Exemption for Commercial Shipments Globally

EU-US-Handelsabkommen

Am 27. Juli 2025 wurde zwischen der Europäischen Kommission und der US-Regierung ein umfassendes Handelsabkommen unterzeichnet, das den transatlantischen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf eine neue Basis stellt. Für Unternehmen eröffnet sich damit ein enormes Potenzial – sowohl in Bezug auf Zollvorteile als auch auf Rechtssicherheit bei strategischen Investitionen.

Abbau tarifärer Hemmnisse – Fokus auf Planbarkeit und Entlastung

Einheitlicher US-Zollsatz von 15 % auf EU-Waren

Einführung eines pauschalen „All-Inclusive-Zollsatzes“ von 15 % auf den Großteil aller EU-Exporte. Dieser gilt branchenübergreifend – insbesondere für Automobile, Fahrzeugteile, Halbleiter und pharmazeutische Produkte. Der Satz ersetzt die bislang gestaffelten Zölle (z. B. MFN-Zölle + Sonderzölle) durch eine klare Obergrenze, ohne zusätzliche Kumulierung. Ausnahmen nur bei MFN-Zollsätzen über 15 % – in diesen Fällen gilt ausschließlich der MFN-Satz, ohne Aufschläge.

– Zölle von bis zu 25 % auf Autos und zusätzlich 2,5 % MFN entfallen und werden vollständig durch den 15 %-Satz ersetzt.
– Der 15 %-Satz gilt auch präventiv für eventuelle künftige US-Zölle auf Pharmazeutika und Halbleiter.
– Unternehmen erhalten dadurch Rechtssicherheit und klare Kalkulationsgrundlagen für ihre Exportpreise.

Zero-for-Zero-Regelung für strategische Produktgruppen

Die Vereinbarung beinhaltet zudem einen beidseitigen Verzicht auf Zölle (zero-for-zero tariffs) für besonders strategische Waren:

– Flugzeuge und Flugzeugteile
– Halbleiterausrüstung
– Ausgewählte Generika
– Chemikalien
– Bestimmte Agrarprodukte
– Natürliche Ressourcen und kritische Rohstoffe

Eine Erweiterung dieser Liste ist ausdrücklich vorgesehen, was besonders für Unternehmen mit High-Tech-Produkten, Pharmaimporten oder Rohstoffbedarf von großer Bedeutung ist. Weiterlesen

Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) jetzt auch in Slowenien, Bulgarien und Österreich

Mit Wirkung zum 21. Juli 2025 für Slowenien und Bulgarien sowie ab dem 28. Juli 2025 für Österreich ist die Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (Centralised Clearance for Export, CCE) nun in weiteren EU-Mitgliedstaaten aktiv. Unternehmen können ab sofort Ausfuhranmeldungen zentral in einem bewilligenden Mitgliedstaat (z. B. Deutschland) einreichen, während die physische Gestellung der Ware in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt.

Die Teilnahme dieser drei Länder markiert einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zur vollständig digitalisierten, unionsweiten Zollabwicklung.

Was ist das CCE-Verfahren?

Das Combined Customs Enforcement (CCE) ist kein einzelnes Zollverfahren, sondern ein integriertes Vollzugskonzept der EU, das unter dem Dach des Unionszollkodex (UZK) verschiedene Kontroll-, Sicherheits- und Vereinfachungsmaßnahmen bündelt. Im Fokus steht die Vereinheitlichung und Digitalisierung der Exportprozesse in der EU – auch mit Blick auf Sanktionen, Dual-Use-Kontrollen und Risikomanagement.

Wichtige Erweiterung im Juli 2025:

  • Seit 21.07.2025: Slowenien und Bulgarien nehmen am elektronischen Nachrichtenaustausch teil

  • Ab 28.07.2025: Auch Österreich ist voll integrierter CCE-Partner (vgl. ATLAS-Info 0820/25)

Diese Ausweitung verbessert die Planungssicherheit und eröffnet Unternehmen neue Optionen für zentrale Steuerung ihrer Ausfuhrprozesse

Quelle: Zoll

Umstellung auf 12-stelligen Zolltarif in den VAE

Umstellung auf 12-stelligen Zolltarif in den VAE

Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben mit der Zollmitteilung Nr. 10/2025 offiziell den Startschuss zur Einführung eines neuen 12-stelligen Zolltarifs gegeben. Diese Maßnahme erfolgt im Einklang mit den Vorgaben des Golfkooperationsrats (GCC) und markiert einen entscheidenden Schritt hin zu einer präziseren, digitalisierten und international harmonisierten Zollabwicklung innerhalb der Region.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Ab dem 1. August 2025 beginnt eine sechsmonatige Übergangsphase, in der sowohl der bisherige 8-stellige Zolltarif als auch der neue 12-stellige Tarif parallel verwendet werden können. Ziel ist es, Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, ihre internen Prozesse, Systeme und Klassifizierungsdaten an die neue Struktur anzupassen.

Wichtige Neuerungen im Überblick:

  • 12-stelliger Zolltarif mit deutlich höherer Detailtiefe
  • Korrelationstabellen zur Umstellung von 8- auf 12-stellige Codes
  • Neue digitale Services, z. B. Klassifizierungsanfragen über das Al Munasiq App oder Dubai Trade
  • Workshops & Awareness-Kampagnen zur Unterstützung von Unternehmen
  • Spezialteams zur Unterstützung über Hotline und Onlineportale

Warum das jetzt für Exporteure und Importeure relevant ist:

Die neue Zollstruktur hat Auswirkungen auf Zollanmeldungen, Exportkontrollprüfungen, Lizenzierungen und Warenklassifizierungen. Ohne rechtzeitige Anpassung können Lieferverzögerungen, falsche Deklarationen oder sogar Compliance-Verstöße entstehen.

 

Quelle: Customs Notice No. 10/2025 – Regarding the Flexible Implementation of the Integrated Customs Tariff at the 12-Digit Level
Herausgeber: Dubai Customs, Vereinigte Arabische Emirate
Veröffentlicht: 23. Juli 2025
Abrufbar über: www.pcfc.ae / Dubai Customs

Neue Verwendungszwecke in der Zertifikatsverwaltung für B2A – Ausfuhrfuhrkassenzettels („eAKZ“)

Zum 22.07.2025 werden im Zoll-Portal für Unternehmen, die an der Pilotierung des elektronischen Ausfuhrfuhrkassenzettels („eAKZ“) teilnehmen wollen, neue Verwendungszwecke in der Zertifikatsverwaltung freigeschaltet.

Funktionen des eAKZ:

  1. Nachweis der Ausfuhr: Der eAKZ stellt sicher, dass die Waren tatsächlich aus der EU ausgeführt wurden. Dies ist besonders wichtig für die Steuerbefreiung von Umsatzsteuer bei Exportgeschäften.

  2. Vereinfachung des Ausfuhrprozesses: Durch die elektronische Abwicklung wird der Verwaltungsaufwand reduziert, da der Prozess digitalisiert und in einem automatisierten System verwaltet wird.

  3. Zollabwicklung: Der eAKZ wird oft im Rahmen der Zollabwicklung bei Exporten benötigt, um sicherzustellen, dass alle Zollvorschriften eingehalten werden.

Der eAKZ kann online über das deutsche Zollsystem, beispielsweise das ATLAS-System, abgewickelt werden. Er ersetzt somit den früheren „Papier-Ausfuhrkassenzettel“, was den gesamten Prozess schneller und effizienter macht.

Restriktive Maßnahmen – angesichts der Lage in Russland – Ukraine

Die aktualisierten Fassungen dieser Verordnungen werden zeitnah in den EZT-Online eingestellt.

Mit Wirkung vom 20.05.2025 sind die
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/933 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/958 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1485 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland,
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/965 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
in Kraft getreten.
Mit Wirkung vom 21.05.2025 sind die
VERORDNUNG (EU) 2025/932 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
VERORDNUNG (EU) 2025/964 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
in Kraft getreten.
Mit Wirkung vom 22.05.2025 ist die
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/968 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
in Kraft getreten.

Quelle: Zoll.de

Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025

Der Leitfaden zur Intrastat enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind, sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. 

Rückwirkend zum 1. Januar wurden die Intrastat-Meldeschwellen für Importe aus der EU von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro und für Exporte in die EU von 500.000 Euro auf 1 Million Euro angehoben.
Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 durch eine Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes die Voraussetzungen geschaffen, die Anpassungen der Meldeschwellen rückwirkend zum 1. Januar 2025 per Verordnung umzusetzen.

Konkret bedeutet dies, dass die Meldeschwellen für Importe in Deutschland von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro und für Exporte von 500.000 Euro auf 1 Million Euro erhöht wurden.

2025 gibt es, abgesehen von der wichtigen Erhöhung der Meldeschwellen, keine wesentlichen weiteren Änderungen in der Intrahandelsstatistik

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) | 2025