US-Zollbehörde erhöht die Zollabfertigungsgebühr

Die Zollbehörde CBP wird zum Haushaltsjahr 2023 die Zollabfertigungsgebühr erhöhen.

Die Zollabfertigungsgebühr „Merchandise Processing Fee“ beträgt für Warensendungen mit einem Wert von mehr als 2.500 US Dollar (sogenannte „formal entries“) 0,3463 Prozent des Zollwertes. Dabei gelten ein Minimal- und ein Maximalbetrag. Diese Beträge wird die CBP zum 1. Oktober 2022 erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Zollbehörde immer mindestens 29,66 US$ (vorher: 27,75 US$) und maximal 575,35 US$ (vorher: 538,40 US$) berechnen.

Ad-Valorem Prozentsatz bleibt auf gleicher Höhe

Die Erhöhung der Beträge gilt für Warensendungen mit einem Wert von unter 8.563 und von über 166.095 US$. Für Sendungen mit einem Wert zwischen 8.563 US$ und über 166.095 US$ wird die Zollabfertigungsgebühr ab Oktober 2022 unverändert in Höhe von 0,3464 Prozent gelten.

Wenn  im Postverkehr eingeführte Pakete zollamtlich behandelt werden, gilt bislang eine Gebühr von 6,11 US$ je Packstück. Die CBP wird auch diese Gebühr ab dem 1. Oktober 2022 auf 6,52 US$ pro Packstück erhöhen. Die Post zieht die Gebühr anlässlich der Auslieferung ein.

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Quelle: 46973Federal Register / USA

Ukrainekrise

Wechselkurs für Zollwertzwecke für Rubel

Informationen zum Wechselkurs (Stand: 01.04.2022)

Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Ukraine

Informationen zum Warenverkehr (Stand: 14.04.2022)

Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden

Informationen zum Warenverkehr, hier Übersiedlungsgut (Stand: 22.04.2022)

Ukrainekrise und Financial Intelligence Unit (FIU)

Neue Vorgaben bei Verdachtsmeldungen (Stand: 22.03.2022)

Ukrainekrise und Außenwirtschaftsrecht

Informationen zu den Beschränkungen der Embargos (Stand: 01.08.2022)

Ukrainekrise und Verbote und Beschränkungen

Informationen zur Einfuhr und Ausfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (Stand: 22.03.2022)

Ukrainekrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Ukrainekrise wurden aktualisiert.

Antidumpingzölle auf Flachstahlerzeugnisse

Schutzmaßnahmen sind auch innerhalb der Zollunion möglich

Die Türkei erhebt seit dem 7. Juli 2022 Antidumpingzölle auf bestimmte warm gewalzte Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der EU und Südkorea. Betroffen sind legierte und nicht legierte Erzeugnisse folgender Zolltarifnummern: 7208.10.00, 7208.25.00, 7208.26.00, 7208.27.00, 7208.36.00, 7208.37.00, 7208.38.00, 7208.39.00, 7208.40.00, 7208.52.10, 7208.52.99, 7208.53.10, 7208.53.90, 7208.54.00, 7211.13.00, 7211.14.00, 7211.19.00, 7212.60.00, 7225.19.10, 7225.30.10, 7225.30.30, 7225.30.90, 7225.40.15, 7225.40.90, 7226.91.20, 7226.91.91, 7226.91.99.

Die Höhe der Zölle beträgt für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU zwischen 7 und 12,8 Prozent, für Ursprungswaren Koreas zwischen 7 und 8,95 Prozent.

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Quelle: Türkisches Amtsblatt vom 7. Juli 2022

Vereinfachungen für UKCA-Kennzeichnung

Die britische Regierung kündigt Erleichterungen bei der UKCA-Kennzeichnung an.

Pressemitteilung des britischen Wirtschaftsministeriums (Department for Business, Energy and Industrial Strategy) vom 20. Juni 2022.

Die angekündigten Erleichterungen betreffen Konformitätsbewertungen durch externe Stellen und die Kennzeichnung mit dem UKCA-Label. Diese Maßnahmen erfordern Gesetzesänderungen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die britische Regierung plant eine Umsetzung im Herbst 2022. Weiterlesen

EU-Partnerschaftsabkommen mit Neuseeland tritt in Kraft

Das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Neuseeland tritt am 21. Juli 2022 in Kraft.

Das am 5. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits tritt nunmehr am 21. Juli 2022 in Kraft.

Das Abkommen bietet einen umfassenden Rahmen für eine effektivere Beziehung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Neuseeland. Es sieht unter anderem eine umfassende Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel, Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur vor.

Mitteilung über das Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. 183 vom 8. Juli 2022.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Coronakrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Zoll wurden aktualisiert.

Übernahme neuer EU-Sanktionen gegenüber Russland und Belarus

Bern, 10.06.2022 – Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 beschlossen, die neuen Sanktionen der EU gegenüber Russland und Belarus zu übernehmen. Die Anpassung der entsprechenden Verordnungen ist in Erarbeitung. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat ferner rund hundert weitere Personen den Finanz- und Reisesanktionen unterstellt.

Sanktionen im Warenverkehr

Das mittlerweile sechste Sanktionspaket umfasst unter anderem ein Embargo auf Rohöl und bestimmte Erdölerzeugnisse aus Russland. Auch die bestehenden Ein- und Ausfuhrverbote werden um weitere Güter ausgeweitet.

Die vorherigen Sanktionsrunden umfassten unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Ausfuhrverbote von Waren für den Energiesektor sowie damit verbundene Dienstleistungen,
  • Ausfuhrverbot für Luxusgüter und Güter zur maritimen Navigation nach Russland,
  • Ausfuhrverbote von Dual-Use-Gütern und militärischen Gütern, Waren für die Luft- und Raumfahrt sowie für die Ölraffination.
  • Ausfuhrverbote für Kerosin und weitere Güter, die für die russische Industrie wichtig sind, wie zum Beispiel bestimmte Chemikalien.
  • Bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit den von den Ausfuhrverboten betroffenen Gütern sind ebenfalls verboten, beispielsweise Versicherungen, Reparaturarbeiten, Inspektionen, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen.
  • Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus oder mit Ursprung in Russland,
  • Einfuhrverbot von Feuerwaffen, Munition, Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schießpulver aus Russland und der Ukraine.
  • Einfuhrverbot von Kohle sowie weiteren Güter, die für Russland eine wichtige Einkommensquelle darstellen. Dazu gehören beispielsweise Holz, Zement, Meeresfrüchte und Wodka.

Quelle: Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
http://www.wbf.admin.ch

Vereinigtes Königreich: Ländercode “EU” in Einfuhrzollanmeldungen im Rahmen des TCA

Laut britischer Zollverwaltung (HMRC) die Angabe „EU“ in Einfuhrzollanmeldungen seit 1.1.2022 im Vereinigten Königreich nicht länger zulässig sei und stattdessen der konkrete Ländercode des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates angegeben werden müsse.

Gleichzeitig in der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“, die der Einfuhranmeldung zu Grunde liegt und entsprechend zu codieren ist, an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) zwischen der EU und dem UK festgehalten werden sollte. In der EzU ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden. Dies hat der britische Zoll nun in einer Pressemitteilung klargestellt.

Daraus ergibt sich: Feld 15a: In der Einfuhranmeldung in CHIEF ist im Feld 15a das Versendungsland einzutragen („country of dispatch“)

  • Im Feld 34a ist das konkrete Ursprungsland („country of origin“) einzutragen, keine Ländergruppe etc. D.h. statt „EU“ ist hier der jeweilige Mitgliedsstaat anzugeben. Ist das konkrete Ursprungsland nicht bekannt, sollte das Land der Ausfuhr eingetragen werden.Die Angabe des konkreten Ursprungslandes (oder falls nicht bekannt des Ausfuhrlandes) in Feld 34a ist in jedem Fall erforderlich. Wird im Rahmen der Einfuhr eine Präferenzzollbehandlung beantragt, ist das präferenzielle Ursprungsland anzugeben, andernfalls das nichtpräferenzielle Ursprungsland.

 

  • Feld 36 und 44: Erst wenn ein Präferenzzoll beantragt werden soll, sind zusätzlich die Felder 36 („preference indicator“) und „44“ (“item document“) auszufüllen. Für das EU-UK-TCA wäre in Feld 36 als „Präferenzindikator“ für das EU-UK-Abkommen der Code „300“ anzugeben.

 

  • Im Feld 44 müsste darauf aufbauend der im EU-UK-Abkommen vereinbarte Code für die Art des für die konkrete Einfuhr genutzten Präferenznachweises eingetragen werden („U110“ für eine Erklärung zum Ursprung; U111 für eine Langzeit-Erklärung zum Ursprung; U112 für „Gewissheit des Einführers“). In diesen, der Einfuhranmeldung zugrunde liegenden Präferenznachweisen, ist die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden

 

Quelle: HMRC