EU leitet Antidumpingverfahren gegen Erbsenprotein aus China ein

Die Europäische Kommission hat am 29. August 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C/2025/4850) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China bekannt gemacht. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus Drittländern..

Hintergrund

  • Der Antrag wurde von einem Bündnis europäischer Erbsenproteinhersteller gestellt.

  • Betroffen sind alle Erbsenproteine mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % – unabhängig von der physikalischen Form (Pulver, Flüssigkeit, texturiert).

  • Die Einfuhren fallen aktuell unter verschiedene KN- und TARIC-Codes, u. a. 3504 00 90 91, 2106 10 20 40 und 2303 10 90 10.

Die Kommission sieht erhebliche Verzerrungen im chinesischen Markt und stützt sich dabei u. a. auf den EU-Bericht über Wettbewerbsverzerrungen in China. Als Vergleichsmaßstab für faire Marktbedingungen wird Brasilien herangezogen. Erste Berechnungen zeigen deutliche Dumpingspannen.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU verschärft Zölle auf bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Indien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1737 vom 13. August 2025 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf nahtlose Rohre und Röhren aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Indien eingeführt. Die Entscheidung folgt auf eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens früherer Maßnahmen und bestätigt, dass indische Exporteure weiterhin zu Preisen verkaufen, die den EU-Markt erheblich unter Druck setzen.

Betroffene Warennummern (KN-Codes):

  • 7304 19 90 – Nahtlose Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, andere

  • 7304 29 90 – Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl, andere

  • 7304 39 98 – Nahtlose Rohre aus legiertem Stahl (außer Edelstahl), andere

  • 7304 59 99 – Nahtlose Rohre aus anderen Stählen, andere

Hintergrund:

  • Frühere Maßnahmen: Bereits seit 2017 bestanden Antidumpingzölle gegen diese Produkte aus Indien.

  • Ergebnis der Überprüfung: Ohne Verlängerung der Zölle drohten massive Preisunterbietungen, ein Verlust von Marktanteilen für EU-Hersteller und erhebliche wirtschaftliche Schäden.

  • Preisunterschied: Indische Produkte lagen preislich deutlich unter vergleichbaren EU-Erzeugnissen.

  • Folge für EU-Industrie: Gefahr der Produktionsdrosselung, Arbeitsplatzverluste und sinkende Investitionen.

Endgültige Antidumpingzollsätze:

  • ISMT Limited: 12,1 %

  • Jindal Saw Limited: 9,4 %

  • Andere mitarbeitende Unternehmen: 10,7 %

  • Alle übrigen Unternehmen: 12,1 %

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf Kerzenimporte aus China ein

Die Europäische Kommission hat am 13. August 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1732 vorläufige Antidumpingzölle auf Kerzen (Lichte) und ähnliche Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Diese Maßnahme ist eine Reaktion auf die Ergebnisse einer umfassenden Untersuchung, die von Unionsherstellern beantragt wurde.

Betroffene Warennummer:

  • KN-Code: 3406 00 00

  • Bezeichnung: Kerzen, Lichte und dergleichen

Hintergrund:

  • Untersuchungszeitraum: 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024

  • Befund: Chinesische Hersteller verkauften Kerzen zu Dumpingpreisen, die bis zu 70,9 % unter dem Normalwert lagen.

  • Folge: Marktanteilsgewinne chinesischer Anbieter (+40 % Importvolumen, Marktanteil 22 %), während europäische Hersteller deutliche Verluste bei Umsatz, Produktion und Rentabilität erlitten.

Kernaussagen der Untersuchung:

  • Preisunterbietung: Bis zu 43,2 % unter EU-Herstellerniveau.

  • Hauptursache: Staatlich verzerrte Produktionskosten in China, insbesondere bei Rohstoffen wie Paraffin, Aluminium und Glas.

  • Schaden für EU-Industrie: Rückgang der Produktion um 29 %, Beschäftigung um 11 % und Rentabilität von bis zu 11 % auf nur noch 3–4 %.

  • Rohstoffverzerrung: Kein Vorsteuerabzug auf Paraffinexporte aus China, was Inlandspreise künstlich drückt und chinesischen Produzenten Kostenvorteile verschafft.

Vorläufige Antidumpingzollsätze:

  • Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co.: 10,6 %

  • Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co. / Anhui Fenyuan Aromatic Technology Co.: 70,9 %

  • Qingdao Kingking Applied Chemistry Co.: 57,5 %

  • Andere mitarbeitende Unternehmen: 55,5 %

  • Alle übrigen Importe aus China: 70,9 %

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU führt endgültige Antidumpingzölle auf chinesische Aluminiumfolien fort

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1720 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Aluminiumfolien und dünne Aluminium-Bänder in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China verlängert.

Dies erfolgte im Rahmen einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036.

Hintergrund der Maßnahme

Bereits seit 2013 bestehen Antidumpingzölle gegen chinesische Aluminiumprodukte dieser Art. Die aktuelle Entscheidung stützt sich auf umfangreiche Analysen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings und einer potenziellen Schädigung der europäischen Aluminiumindustrie, insbesondere bei einem Wegfall der Maßnahmen. Wouros & Partner begleiten solche Verfahren regelmäßig und analysieren die Auswirkungen auf Lieferketten, Zollprozesse und Compliance-Strukturen für betroffene Unternehmen.

Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung

  • Die EU-Kommission bestätigte erneut das anhaltende Dumpingverhalten chinesischer Hersteller, insbesondere durch staatliche Marktverzerrungen in China (z. B. Subventionen, verzerrte Energiepreise, Beeinflussung von Lohnkosten).

  • Trotz bestehender Zölle kam es weiterhin zu Einfuhren in geringen Mengen, wobei der Marktanteil im Untersuchungszeitraum bei 1,02 % lag.

  • Bei einer Aufhebung der Zölle wird ein rascher Anstieg gedumpter Einfuhren aus China befürchtet – mit erheblichen negativen Folgen für die EU-Produktion.

  • Die Antidumpingzölle liegen zwischen 14,2 % und 15,6 % für bestimmte chinesische Hersteller, für alle übrigen Exporteure beträgt der Zoll 35,6 %.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU: Vorläufiger Antidumpingzoll auf Cholinchlorid aus China – Berichtigung der Verordnung 2025/1288

Brüssel, 1. August 2025 – Die Europäische Kommission hat eine Berichtigung zur Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288 vorgenommen. Diese Verordnung betrifft die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Cholinchlorid aus der Volksrepublik China.

Hintergrund der Maßnahme

Bereits am 27. Juni 2025 hatte die Kommission in der Verordnung (EU) 2025/1288 Maßnahmen gegen die Dumpingpraktiken chinesischer Ausführer von Cholinchlorid beschlossen. Cholinchlorid ist ein essenzieller Zusatzstoff in der Tierernährung und wird hauptsächlich als Futtermittelzusatz verwendet.

Die Maßnahme zielte darauf ab, Verzerrungen des fairen Wettbewerbs auf dem EU-Markt zu begegnen und den Druck auf europäische Hersteller durch künstlich verbilligte Importe zu verringern.

Inhalt der Berichtigung (ABl. L, 2025/90623 vom 1. August 2025)

In der ursprünglichen Fassung war der Produktumfang ungenau beschrieben. Die aktuelle Klarstellung betrifft die Ausnahmeregelung für bestimmte chemische Verbindungen:

Ursprünglich:

„… mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat …“

Korrigiert:

„… mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT – ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat …“

Zudem wurde der Zolltarifrahmen (KN-Codes) um den Code ex 2106 ergänzt, wodurch die zollrechtliche Abgrenzung präzisiert wird.

Quelle:

Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/90623, 1. August 2025
ELI-Link zur Verordnung (Berichtigung):
ELI-Link zur Originalverordnung (EU) 2025/1288:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

USA verhängen 50 % Zölle auf Kupferhalbwaren – Bericht zur Sect. 232-Untersuchung veröffentlicht

Washington, 30. Juli 2025 – Die Vereinigten Staaten haben mit einer aktuellen Proklamation zusätzliche Zölle in Höhe von 50 % auf die Einfuhr von halbfertigen Kupferprodukten und verarbeiteten Kupferderivaten verhängt. Die Maßnahme ist das Ergebnis einer umfassenden Section 232-Untersuchung des US-Handelsministeriums, die zuvor im Februar 2025 eingeleitet wurde. Ziel ist es, die nationale Sicherheit zu stärken und die heimische Industrie zu schützen.

Hintergrund der Maßnahme

Kupfer gilt in den USA als strategisch wichtiges Material – insbesondere für die Verteidigungsindustrie, kritische Infrastruktur und Hochtechnologiebranchen. Die Untersuchung gemäß Section 232 des Trade Expansion Act von 1962 kam zu dem Ergebnis, dass der zunehmende Importdruck und die Abhängigkeit von ausländischen Kupferlieferungen eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen.

Maßnahmen im Überblick

  • Einheitlicher 50 % Zoll auf Kupferhalbwaren und stark verarbeitete Kupferprodukte, gültig ab dem 1. August 2025.

  • Ausnahmen gelten für Kupfererz, Anoden, Kathoden und Schrott.

  • Künftige Maßnahmen könnten Exportbeschränkungen für hochwertigen US-Kupferschrott und weitere gestaffelte Zölle auf raffiniertes Kupfer ab 2027 umfassen.

  • Ziel ist es, eine Wiederbelebung der US-Kupferverarbeitung zu erreichen und kritische Lieferketten widerstandsfähiger zu machen.

Bedeutung für Wirtschaft & Handel

Die Einführung der Zölle könnte globale Lieferketten massiv beeinflussen und die Kosten für kupferintensive Industrien – wie Elektromobilität, Bauwesen und AI-Infrastruktur – erhöhen. Insbesondere Exportländer wie Chile, Peru, Kanada oder Mexiko müssen mit Handelshemmnissen rechnen.

Quellen:

Proklamation auf whitehouse.gov

Hintergrundbericht zur Section-232-Untersuchung (whitehouse.gov)

Reuters zur Zolleinführung

Politico zur Untersuchungseinleitung

Thompson Coburn – Analyse zum US-Kupferzoll

 

EU-US-Handelsabkommen

Am 27. Juli 2025 wurde zwischen der Europäischen Kommission und der US-Regierung ein umfassendes Handelsabkommen unterzeichnet, das den transatlantischen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf eine neue Basis stellt. Für Unternehmen eröffnet sich damit ein enormes Potenzial – sowohl in Bezug auf Zollvorteile als auch auf Rechtssicherheit bei strategischen Investitionen.

Abbau tarifärer Hemmnisse – Fokus auf Planbarkeit und Entlastung

Einheitlicher US-Zollsatz von 15 % auf EU-Waren

Einführung eines pauschalen „All-Inclusive-Zollsatzes“ von 15 % auf den Großteil aller EU-Exporte. Dieser gilt branchenübergreifend – insbesondere für Automobile, Fahrzeugteile, Halbleiter und pharmazeutische Produkte. Der Satz ersetzt die bislang gestaffelten Zölle (z. B. MFN-Zölle + Sonderzölle) durch eine klare Obergrenze, ohne zusätzliche Kumulierung. Ausnahmen nur bei MFN-Zollsätzen über 15 % – in diesen Fällen gilt ausschließlich der MFN-Satz, ohne Aufschläge.

– Zölle von bis zu 25 % auf Autos und zusätzlich 2,5 % MFN entfallen und werden vollständig durch den 15 %-Satz ersetzt.
– Der 15 %-Satz gilt auch präventiv für eventuelle künftige US-Zölle auf Pharmazeutika und Halbleiter.
– Unternehmen erhalten dadurch Rechtssicherheit und klare Kalkulationsgrundlagen für ihre Exportpreise.

Zero-for-Zero-Regelung für strategische Produktgruppen

Die Vereinbarung beinhaltet zudem einen beidseitigen Verzicht auf Zölle (zero-for-zero tariffs) für besonders strategische Waren:

– Flugzeuge und Flugzeugteile
– Halbleiterausrüstung
– Ausgewählte Generika
– Chemikalien
– Bestimmte Agrarprodukte
– Natürliche Ressourcen und kritische Rohstoffe

Eine Erweiterung dieser Liste ist ausdrücklich vorgesehen, was besonders für Unternehmen mit High-Tech-Produkten, Pharmaimporten oder Rohstoffbedarf von großer Bedeutung ist. Weiterlesen

Umstellung auf 12-stelligen Zolltarif in den VAE

Umstellung auf 12-stelligen Zolltarif in den VAE

Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben mit der Zollmitteilung Nr. 10/2025 offiziell den Startschuss zur Einführung eines neuen 12-stelligen Zolltarifs gegeben. Diese Maßnahme erfolgt im Einklang mit den Vorgaben des Golfkooperationsrats (GCC) und markiert einen entscheidenden Schritt hin zu einer präziseren, digitalisierten und international harmonisierten Zollabwicklung innerhalb der Region.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Ab dem 1. August 2025 beginnt eine sechsmonatige Übergangsphase, in der sowohl der bisherige 8-stellige Zolltarif als auch der neue 12-stellige Tarif parallel verwendet werden können. Ziel ist es, Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, ihre internen Prozesse, Systeme und Klassifizierungsdaten an die neue Struktur anzupassen.

Wichtige Neuerungen im Überblick:

  • 12-stelliger Zolltarif mit deutlich höherer Detailtiefe
  • Korrelationstabellen zur Umstellung von 8- auf 12-stellige Codes
  • Neue digitale Services, z. B. Klassifizierungsanfragen über das Al Munasiq App oder Dubai Trade
  • Workshops & Awareness-Kampagnen zur Unterstützung von Unternehmen
  • Spezialteams zur Unterstützung über Hotline und Onlineportale

Warum das jetzt für Exporteure und Importeure relevant ist:

Die neue Zollstruktur hat Auswirkungen auf Zollanmeldungen, Exportkontrollprüfungen, Lizenzierungen und Warenklassifizierungen. Ohne rechtzeitige Anpassung können Lieferverzögerungen, falsche Deklarationen oder sogar Compliance-Verstöße entstehen.

 

Quelle: Customs Notice No. 10/2025 – Regarding the Flexible Implementation of the Integrated Customs Tariff at the 12-Digit Level
Herausgeber: Dubai Customs, Vereinigte Arabische Emirate
Veröffentlicht: 23. Juli 2025
Abrufbar über: www.pcfc.ae / Dubai Customs

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 – LED-Bänder

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/289 vom 6. Februar 2025 die frühere Verordnung (EU) Nr. 708/2013 zur zolltariflichen Einreihung bestimmter Waren aufgehoben.

Diese Entscheidung betrifft vor allem LED-Bänder, deren zolltarifliche Einordnung überarbeitet wurde, um den internationalen Standards des Harmonisierten Systems (HS) gerecht zu werden.

Kernaussagen der Verordnung:

  1. Hintergrund der Entscheidung:

    • Die frühere Verordnung (EU) Nr. 708/2013 klassifizierte LED-Bänder als „andere Beleuchtungskörper“ unter dem KN-Code 9405 40 99.
    • Neue internationale Leitlinien der Weltzollorganisation (WZO) stufen ähnliche Waren wie flexible LED-Lichtbänder nun unter den HS-Kodex 8539.51 ein, was einer Klassifizierung als „LED-Module“ entspricht.
  2. Gründe für die Aufhebung:

    • Die frühere Einreihung entsprach nicht mehr den objektiven Merkmalen und technischen Definitionen, die inzwischen international harmonisiert wurden.
    • Ziel ist eine einheitliche Anwendung des Harmonisierten Systems innerhalb der EU und auf globaler Ebene.
  3. Bedeutung für Unternehmen:

    • Unternehmen, die mit LED-Lichtbändern handeln, müssen ihre Zollanmeldungen an die aktualisierten Kodierungen anpassen.
    • Eine fehlerhafte Einreihung könnte zu Verzögerungen oder rechtlichen Problemen bei Importen führen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Zollamtliche Erfassung von Einfuhren geschmolzenen Aluminiumoxids aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/260 vom 10. Februar 2025 Maßnahmen zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China beschlossen.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die europäische Industrie vor den negativen Auswirkungen von Dumpingpraktiken zu schützen. Das Verfahren wurde auf Basis der EU-Antidumpingverordnung (EU 2016/1036) initiiert und betrifft die Einfuhren von Aluminiumoxid, das unter spezifischen KN- und TARIC-Codes klassifiziert wird.

Wesentliche Punkte:

  1. Betroffene Waren: Es handelt sich um künstlichen Korund (geschmolzenes Aluminiumoxid), der unter bestimmten zolltariflichen Codes (KN und TARIC) erfasst wird. Ausgenommen sind bestimmte Varianten wie Sinterkorund oder Mischungen mit anderen Stoffen.

  2. Ziele der Maßnahme: Die Erfassung ermöglicht eine rückwirkende Erhebung von Zöllen, falls Dumpingpraktiken nachgewiesen werden. Die Kommission schätzt Dumpingspannen von bis zu 215 % und erhebliche Schädigungen der EU-Wirtschaft.

  3. Gültigkeitszeitraum: Die zollamtliche Erfassung ist bis zu neun Monate gültig, um ausreichend Daten für eine fundierte Antidumpingentscheidung zu sammeln.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.