EU-Antidumpingzoll auf Kettenplatten aus Stahl aus China beschlossen

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 vom 17. Oktober 2025 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die Entscheidung folgt auf eine Antidumpinguntersuchung, die im August 2024 eingeleitet wurde, nachdem der italienische Hersteller Duferco Travi e Profilati S.p.A. Beweise für Dumpingpraktiken und erhebliche Marktverzerrungen vorgelegt hatte.

Ziel der Maßnahme

Die EU schützt mit dieser Maßnahme den Wirtschaftszweig der Union vor unlauterem Preiswettbewerb durch chinesische Billigimporte. Das Dumping führte zu deutlichen Marktanteilsverlusten europäischer Hersteller und erheblichen Preisunterbietungen von bis zu 28,8 %. Weiterlesen

EU EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung Zollmeldung EU Klimawandel EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung

EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung – Vereinfachung und neue Schwellenwerte ab 2026

Am 20. Oktober 2025 ist die überarbeitete Verordnung (EU) 2025/2083 in Kraft getreten. Sie ändert die bisherige CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 und soll den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) der EU vereinfachen und gleichzeitig stärken.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

1. Einführung eines massenbasierten Schwellenwerts (De-minimis-Regelung)
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr und Einführer.

  • Liegt die Gesamtmenge der importierten CBAM-Waren (Eisen & Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement) unter 50 Tonnen, entfällt künftig die CBAM-Pflicht.

  • Strom und Wasserstoff sind von dieser Ausnahmeregelung ausdrücklich nicht erfasst.

  • Überschreitet ein Unternehmen die Schwelle, gelten sämtliche CBAM-Pflichten rückwirkend für das gesamte Jahr (Registrierung, Zertifikate, Erklärungspflicht).

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EU-Verordnung: Polyamidgarne aus China unterliegen zollamtlicher Erfassung

Am 3. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 erlassen.
Damit ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden (z. B. Nylon) mit Ursprung in der Volksrepublik China an.

Hintergrund

Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 29. Juli 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren.
Grundlage war ein Antrag eines europäischen Herstellerbündnisses, das mehr als 25 % der Unionsproduktion dieser Garne repräsentiert.
Die Kommission prüft derzeit, ob chinesische Hersteller Polyamidgarne zu Dumpingpreisen in die EU exportieren und damit den europäischen Markt verzerren.

Erfasste Waren

Von der Erfassung betroffen sind:

  • Endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden (z. B. Nylon),

  • nicht für den Einzelverkauf aufgemacht,

  • einschließlich synthetischer Monofile unter 67 dtex,

  • ob texturiert, gezwirnt, ungezwirnt oder gedreht.

Die Einreihung erfolgt unter den KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.
Ausgenommen sind lediglich hochfeste Polyamidgarne (KN-Code 5402 19 00).

Zollamtliche Erfassung – Bedeutung für Importeure

Die EU-Kommission hat entschieden, dass diese Einfuhren ab sofort zollamtlich erfasst werden.
Das bedeutet:
Sollte die Untersuchung zu einem Antidumpingzoll führen, können diese Zölle rückwirkend auf bereits eingeführte Waren erhoben werden.

Für Importeure bedeutet das:

  • Alle betroffenen Einfuhren müssen dokumentiert und gemeldet werden,

  • mögliche Zollnachforderungen für den gesamten Erfassungszeitraum sind denkbar,

  • die Erfassung gilt neun Monate ab Inkrafttreten der Verordnung.

Die bisher geschätzten Dumpingspannen liegen zwischen 49 % und 131 %, die Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 92 % und 98 %.
Die endgültige Höhe möglicher Zölle wird nach Abschluss der Untersuchung festgelegt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Berichtigung: Zollsätze für Glasfaserkabel aus Indien korrigiert

Am 2. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1985 erlassen. Diese Verordnung berichtigt die zuvor eingeführten Antidumping- und Ausgleichszölle auf Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien.
Die Korrektur betrifft insbesondere Zollsätze, die infolge eines Rechen- bzw. Zuordnungsfehlers in der ursprünglichen Fassung (EU) 2025/1135 und (EU) 2024/3014 falsch angewendet wurden.

Hintergrund

Bereits 2024 und 2025 hatte die EU-Kommission endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle gegen indische Hersteller von Glasfaserkabeln verhängt.
Einige Unternehmen, darunter Finolex Cables Ltd, Aksh Optifibre Ltd und Polycab India Ltd, waren jedoch fehlerhaft klassifiziert worden – ihre Zollsätze entsprachen nicht der tatsächlichen Beteiligung an den Untersuchungen.

Wesentliche Änderungen

Die Berichtigung legt nun korrekte Zollsätze fest und ersetzt die Anhänge der bisherigen Verordnung vollständig.
Beispiele:

UnternehmenAntidumpingzollAusgleichszoll
Birla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd2,9 %5,4 %
Sterlite Technologies Ltd; Sterlite Tech Cables Solutions Ltd8,8 %3,7 %
HFCL Ltd; HTL Ltdentfällt8,1 %
Andere mitarbeitende Unternehmen4,4 %5,8 %
Übrige Einfuhren aus Indien4,5 %8,1 %

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU hebt Sanktionen gegen sechs Personen in Guinea-Bissau auf

Am 22. September 2025 hat der Rat der Europäischen Union zwei neue Rechtsakte verabschiedet, die die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Guinea-Bissau anpassen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1933

  • Beschluss (GASP) 2025/1935

Beide Dokumente betreffen die Überprüfung der Sanktionslisten im Zusammenhang mit der politischen Lage in Guinea-Bissau. Nach intensiver Prüfung wurde entschieden, sechs Personen von den bestehenden Listen zu streichen.

Die gestrichenen Personen:

  1. António Injai

  2. Mamadu Ture

  3. Estêvão Na Mena

  4. Ibraima Camará

  5. Daba Naualna

  6. Júlio Nhate

Damit entfällt für diese Personen die bisherige Sperrung von Vermögenswerten und das Einreiseverbot in die EU.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in fünf Ländern: Die Untersuchung betrifft Einfuhren aus Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam; ABl. C vom 18. September 2025.

Gegenstand der Untersuchung sind flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 7209 15 00, 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99, ex 7209 25 00, 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80, ex 7211 29 00, 7225 50 80, 7226 92 00 (TARIC-Codes 7209 15 00 90, 7209 18 99 90, 7209 25 00 90, 7211 23 80 19, 7211 23 80 95, 7211 23 80 99, 7211 29 00 19, 7211 29 00 99). Weiterlesen

EU-Sanktionsrecht: Neue Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Am 12. September 2025 hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1897 die 349. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 beschlossen. Diese Anpassung betrifft die restriktiven Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen.

Die Aktualisierung erfolgte aufgrund von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats-Sanktionsausschusses vom 22. August 2025, in denen mehrere Einträge auf der Sanktionsliste überprüft und geändert wurden.

Was wurde geändert?

Die Änderungen betreffen insbesondere Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, in dem die Namen, Aliasidentitäten und weiteren Identifikationsmerkmale von sanktionierten Personen aufgeführt sind.

Unter anderem wurden folgende Personen neu beschrieben bzw. aktualisiert:

  • Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush – Ergänzung um Originalschreibweise und weitere Aliasnamen, neue Adresse in Afghanistan.

  • Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine – zusätzliche strafrechtliche Informationen aus Italien und Tunesien.

  • Sulaiman Jassem Sulaiman Ali Abo Ghaith – nun mit Hinweis auf Inhaftierung in den USA.

  • Shafi Sultan Mohammed Al-Ajmi – ergänzt um Angaben zu Finanzierungsaktivitäten für die Al-Nusrah-Front und eine Begnadigung im Jahr 2023.

  • Gulmurod Khalimov – aktualisierte Anschrift in Afghanistan, ergänzt um Hinweise zu Aktivitäten als Militärexperte und gesuchte Person in Tadschikistan.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Neue EU-Sanktionsverordnungen 2025 – Verschärfte Maßnahmen gegen Russland

Die Europäische Union hat am 12. September 2025 zwei neue Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1894 und 2025/1895 veröffentlicht. Beide setzen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fort, die seit 2014 die Grundlage der EU-Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der Annexion der Krim und der militärischen Aggression gegen die Ukraine bildet.

Die neuen Rechtsakte führen zu erheblichen Anpassungen und Erweiterungen der Sanktionslisten und haben unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen in der Europäischen Union.

Kernpunkte der neuen Sanktionsverordnungen

1. Aktualisierte Sanktionslisten

  • Angaben zu über 140 Personen und mehr als 130 Einrichtungen wurden präzisiert und aktualisiert.

  • Betroffen sind vor allem hochrangige russische Politiker, Militärs, Oligarchen und Unternehmen, die in Verbindung mit der Aggression gegen die Ukraine stehen.

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Aktualisierung der Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System

Zum 1. September 2025 wird die Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System grundlegend angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und bessere Zuordnung der Anträge im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Künftig müssen Antragsteller ergänzende Angaben machen, die sowohl für die Exportkontrolle als auch für die Nachvollziehbarkeit der Anträge entscheidend sind:

Neue Pflichtangaben

  1. Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)

    • Die zutreffende WVZ-Nummer ist verpflichtend einzutragen.

    • Ausnahmen bestehen für Software, Technologie, Dienstleistungen und Güterpakete ohne WVZ-Nr. sowie bei Verfahren zu Gemeinschaftsprojekten und Sammelgenehmigungen. In diesen Fällen ist das entsprechende Auswahlfeld zu aktivieren.

  2. Kenntnis über Genehmigungspflichten
    Antragsteller müssen angeben, ob sie wissen, dass ihr Geschäft einer Genehmigungspflicht nach einer der folgenden Regelungen unterliegt:

    • Außenwirtschaftsverordnung (AWV),

    • EU-Verordnung 2021/821 (Dual-Use-Verordnung),

    • EU-Embargoverordnungen (einschließlich Ausnahmegenehmigungen für verbotene Geschäfte).

    Liegt keine Kenntnis vor, kann im Formular die Option „Keine Kenntnis von Genehmigungspflichten – Antrag auf Nullbescheid“ gewählt werden.

  3. Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden

    • Bei Nullbescheiden muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden.

    • Wurden Sie vom Zoll an das BAFA verwiesen, ist das entsprechende Aktenzeichen im Freifeld einzutragen. Hier können auch zusätzliche Informationen angegeben werden.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Benutzerhandbuch und Verfahrensanweisung Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA)

UnteDie Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) ist ein zentrales Online-Portal der Zollverwaltung zur Abwicklung verbrauch- und verkehrsteuerlicher Vorgänge.

Unternehmen können über die IVVA digital Anträge, Anzeigen und Steueranmeldungen einreichen, Steuerentlastungen beantragen sowie Bescheide und Mitteilungen der Zollverwaltung abrufen .

Die Anwendung ist vollständig in das Zoll-Portal eingebunden und unterstützt einen nahtlosen Datenaustausch mit dem internen IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs) . Damit wird ein medienbruchfreier Ablauf gewährleistet, der die bisher papierbasierte Kommunikation ersetzt und Prozesse erheblich beschleunigt.

Zentrale Funktionen der IVVA

  • Anträge und Zulassungen: Beantragung von Erlaubnissen, z. B. zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung .

  • Steueranmeldungen: Abgabe von monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Steuererklärungen, etwa zur Energiesteuer oder Stromsteuer .

  • Entlastungsanträge: Möglichkeit zur Rückerstattung bzw. Entlastung von bereits gezahlten Energiesteuern bei bestimmten Tatbeständen .

  • Elektronischer Bescheidabruf: Alle Mitteilungen der Zollverwaltung (z. B. Nachfragen, Genehmigungen, Steuerbescheide) können direkt digital über die Postkorbfunktion abgerufen werden .

  • Vertretungsfunktion: Unternehmen können im Namen Dritter tätig werden, etwa als Steuerberater, Liquidator oder Insolvenzverwalter .

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Quelle: Zoll.de