Neue EU-Schutzmaßnahmen für Stahlimporte: Zollkontingente und 50 % Zoll

Mit der Verordnung (EU) 2026/1384 führt die Europäische Union einen neuen langfristigen Schutzmechanismus für Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Die bisherigen Schutzmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 endeten zum 30. Juni 2026. Die neue Regelung gilt grundsätzlich seit 1. Juli 2026.

Was ändert sich?

Für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stahlerzeugnisse werden jährliche Zollkontingente eingerichtet. Die Kontingente gelten jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres und werden grundsätzlich quartalsweise verwaltet.

Besonders relevant für Importeure: Ist das jeweilige Zollkontingent erschöpft oder kann die Einfuhr nicht in den Genuss eines Kontingents kommen, fällt ein zusätzlicher Wertzollsatz von 50 % an.

Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente beträgt nach der Verordnung zunächst 18.345.922 Tonnen. Die Kommission kann die Gesamtmenge später anpassen; sie muss dabei grundsätzlich innerhalb einer Bandbreite von 14,4 bis 22,2 Millionen Tonnen bleiben.

Welche Waren sind betroffen?

Entscheidend ist die konkrete KN-Nummer. Anhang I enthält zahlreiche Warenpositionen insbesondere der Kapitel 72 und 73, beispielsweise warm- und kaltgewalzte Flacherzeugnisse, beschichtete Bleche, Edelstahl, Stabstahl, Walzdraht, Profile und verschiedene Rohrprodukte.

Unternehmen sollten deshalb nicht lediglich prüfen, ob sie „Stahlwaren“ importieren, sondern die verwendeten KN-Codes einzeln mit Anhang I der Verordnung abgleichen.

Auch Präferenzursprung schützt grundsätzlich nicht vor der Maßnahme

Von besonderer Bedeutung ist, dass die Regelung grundsätzlich auch für Waren aus Ländern gilt, mit denen die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat oder denen autonome Zollpräferenzen gewährt werden. Allein ein Präferenzursprung führt daher nicht automatisch dazu, dass die neuen Stahlmaßnahmen nicht anzuwenden sind.

Ausgenommen sind insbesondere Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein und Norwegen. Für bestimmte Freihandelspartner können außerdem gesonderte bilaterale Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Weiterlesen

EU untersucht mögliche Umgehung von Antidumpingzöllen auf Glasfasergewebe

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 eine Untersuchung wegen einer möglichen Umgehung bestehender Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China eingeleitet.

Betroffen sind Waren der KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90, die aus Kosovo, Moldau, Nordmazedonien oder Serbien in die EU versandt werden – unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet werden.

Hintergrund sind Hinweise auf mögliche Umgehungspraktiken. Für Kosovo werden insbesondere Versandvorgänge genannt; für Moldau, Nordmazedonien und Serbien untersucht die Kommission auch Montage- oder Fertigstellungsvorgänge unter Verwendung chinesischer Vormaterialien.

Die betreffenden Einfuhren werden seit Inkrafttreten der Verordnung zollamtlich erfasst. Wird eine Umgehung festgestellt, können Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden. Die Erfassung läuft für neun Monate.

Für die Erfassung gelten neue TARIC-Codes, unter anderem 7019630016/17/18/21, 7019640016/17/18/21, 7019650016/17/22/23, 7019660016/17/22/23 und 7019699016/17/18/21.

Die Verordnung gilt seit 8. August 2026.

Importieren Sie Glasfasergewebe aus diesen Ländern?

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind, welche KN- und TARIC-Codierung anzuwenden ist und welches Risiko einer späteren rückwirkenden Erhebung von Antidumpingzöllen besteht. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 der Kommission vom 6. August 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, ABl. L vom 07.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Endgültige Antidumpingzölle auf Polyamidgarne aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Garne aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind insbesondere Waren der KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.

Die endgültigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Eversun Group60,0 %88BB
Highsun Group67,6 %88BC
Andere mitarbeitende Hersteller62,2 %gemäß Anhang
Alle übrigen Einfuhren aus China67,6 %8999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung erforderlich. Ohne diese Rechnung gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren.

Die zuvor geleisteten Sicherheiten für die vorläufigen Antidumpingzölle werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle vereinnahmt. Eine zusätzliche rückwirkende Erhebung auf die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren erfolgt dagegen nicht.

Die Verordnung gilt seit 29. Juli 2026.

Importieren Sie Polyamid- oder Nylongarne aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Waren von den Antidumpingmaßnahmen erfasst werden, welcher Hersteller- und TARIC-Zusatzcode anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Vorläufige Antidumpingzölle auf Natriumbenzoat aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen ist Natriumbenzoat, das derzeit unter KN ex 2916 31 00 / TARIC 2916 31 00 91 eingereiht wird.

Die vorläufigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Wuhan Youji Industries Co., Ltd.57,6 %88FK
Tianjin Dongda Chemical Group Co., Ltd.75,4 %88FL
Shandong TongTaiWeiRun Food Science Tech Co., Ltd.63,8 %88FM
Alle übrigen Einfuhren aus China116,4 %8999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung erforderlich. Liegt diese nicht vor, gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren. Bei der Überführung in den freien Verkehr muss zudem eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls geleistet werden.

Neu ist außerdem der TARIC-Code 2916 31 00 30 für Benzoesäure. Er dient der Überwachung dieser unmittelbar vorgelagerten Ware; allein daraus entstehen derzeit keine zusätzlichen Zölle oder Einfuhrbeschränkungen.

Die Verordnung gilt seit 29. Juli 2026. Gleichzeitig wurde die bisherige zollamtliche Erfassung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 eingestellt.

Importieren Sie Natriumbenzoat aus China?

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Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Lysin aus China: EU ordnet zollamtliche Erfassung an

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Hintergrund ist eine laufende Absorptionsuntersuchung zu den bereits bestehenden Antidumpingmaßnahmen.

Betroffen sind Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie bestimmte Futtermittelzusatzstoffe. Die Waren werden derzeit unter KN ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 eingereiht.

Für die Positionen ex 2309 gelten die TARIC-Codes 2309903151, 2309903159, 2309903161, 2309903169, 2309909651, 2309909659, 2309909661 und 2309909669.

Die zollamtliche Erfassung ermöglicht es, nach Abschluss der Untersuchung gegebenenfalls Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren zu erheben. Ob und in welcher Höhe dies tatsächlich erfolgt, steht derzeit noch nicht fest.

Die Verordnung gilt seit 30. Juli 2026. Die zollamtliche Erfassung endet sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten.

Importieren Sie Lysin aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind, welche KN- und TARIC-Codierung anzuwenden ist und welche Auswirkungen sich aus dem laufenden Antidumpingverfahren für Ihre Importvorgänge ergeben können. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 der Kommission vom 28. Juli 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 29.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Neue Einreihung für verzinkte Gewindestangen

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1874 die zolltarifliche Einreihung bestimmter verzinkter Gewindestangen verbindlich festgelegt.

Betroffen sind verzinkte Gewindestangen aus anderem als nicht rostendem Stahl mit durchgehendem metrischem Gewinde, ohne Kopf oder Vertiefung und mit einer Zugfestigkeit von weniger als 800 MPa. Die Verordnung erfasst Längen von 1.000 bis 3.000 mm und Durchmesser von 4 bis 36 mm.

Die beschriebenen Waren sind in KN 7318 15 42 einzureihen. Eine Einreihung in KN 7318 19 00 als andere Waren mit Gewinde wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Verordnung ist am 18. August 2026 in Kraft getreten. Bestehende verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit der neuen Einreihung nicht übereinstimmen, können unter den Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 9 UZK noch drei Monate ab Inkrafttreten weiterverwendet werden.

Betrifft die neue Einreihung auch Ihre Waren?

Nicht jede Gewindestange fällt automatisch unter die neue Einreihungsverordnung. Entscheidend sind die objektiven Merkmale der konkreten Ware.

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Produkte von der neuen Einreihungsverordnung erfasst werden und ob die von Ihnen verwendeten Zolltarifnummern weiterhin zutreffend sind. Wir unterstützen Sie außerdem bei der zolltariflichen Einreihung vergleichbarer Waren und bei der Prüfung bestehenden Anpassungsbedarfs. Sprechen Sie uns gerne an.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU verschärft Sanktionen gegen Belarus

Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2026/1846 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, ABl. L, 2026/1846 vom 23. Juli 2026

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2026/1846 die bestehenden Sanktionen gegen Belarus erneut erweitert und stärker an die gegenüber Russland geltenden Maßnahmen angeglichen.

Die Änderungen betreffen insbesondere zusätzliche Handelsbeschränkungen sowie Vorschriften zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen. Bestehende Verbote für die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien sowie für die Erbringung technischer Hilfe und Finanzhilfe werden ergänzt oder angepasst. Daneben enthält die Verordnung neue beziehungsweise geänderte Genehmigungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen für bestimmte Waren und Altverträge. Weiterlesen

EU erweitert Sanktionsliste zur Demokratischen Republik Kongo

Amtsblatt der Europäischen Union: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1880 des Rates vom 28. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo, ABl. L, 2026/1880 vom 28. Juli 2026.

Die Europäische Union hat die Sanktionsliste zur Demokratischen Republik Kongo um zwei Personen und eine bewaffnete Gruppe erweitert.

Neu gelistet wurden Sebastien Uwimbabazi, Anführer der FDLR, sowie Muhammed Lumisa, Befehlshaber und Leiter der externen Logistik der ADF. Ebenfalls aufgenommen wurde die bewaffnete kongolesische Gruppe TWIRWANEHO.

Nach den Angaben in der Verordnung werden die Gelisteten mit Handlungen in Verbindung gebracht, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben. TWIRWANEHO werden unter anderem die Tötung von Zivilpersonen und die Rekrutierung von Kindern vorgeworfen.

Mit der Aufnahme in die Sanktionsliste werden vorhandene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren. Zudem dürfen den gelisteten Personen und der Organisation weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Unternehmen sollten ihre Sanktionslistenprüfung aktualisieren und bestehende Geschäftsbeziehungen sowie mittelbare Beteiligungen erneut kontrollieren.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Sanktionslistenprüfung, der Bewertung möglicher Treffer sowie der Prüfung von Eigentums- und Kontrollverhältnissen.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

vo_eu_359_2011-1.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden Quelle Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 des Rates vom 24. Juli 2026, ABl. L, 2026/1851 vom 24. Juli 2026. EU erweitert Sanktionsliste wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen in Iran Die Europäische Union hat die gegen Iran gerichteten restriktiven Maßnahmen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen erneut ausgeweitet. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 wurden sechs weitere Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommen. Die Neulistungen betreffen überwiegend Angehörige der iranischen Justiz. Nach den Feststellungen des Rates waren diese Personen an Gerichtsverfahren beteiligt, die durch erhebliche Verstöße gegen das Recht auf ein faires und ordentliches Verfahren gekennzeichnet waren. Daneben wurde eine Person aufgenommen, die einer mit iranischen staatlichen Stellen verbundenen Hackergruppe zugerechnet wird. Neu in die EU-Sanktionsliste aufgenommene Personen Mit Wirkung vom 24. Juli 2026 wurden folgende Personen in Anhang I der Verordnung aufgenommen: Mostafa Narimani, Leiter der Abteilung 3 des Revolutionsgerichts von Karaj, Abolfazl Ameri Shahrabi, Richter und Leiter der Abteilung 1191 des Strafgerichtshofs zweiter Instanz in Teheran, Mehdi Rasekhi, Richter der Abteilung 3 des Revolutionsgerichts in Rasht, Mohammad-Reza Amoozad, Leiter der Abteilung 28 des Revolutionsgerichts von Teheran und beratender Richter der Abteilung 15, Mohammad-Reza Tavakoli, Leiter der Abteilung 1 des Revolutionsgerichts von Isfahan, Nima Salehi, Hacker, Informatikingenieur und Mitbegründer beziehungsweise stellvertretender Leiter der Cybergruppe „Ashiyane“. Den Richtern werden unter anderem die Verhängung von Todesstrafen, langjährigen Freiheitsstrafen, Auspeitschungen, Geldstrafen und weiteren Sanktionen in Verfahren gegen politische Dissidenten, Demonstrierende, Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten und Angehörige religiöser Minderheiten zugerechnet. Nima Salehi wird als Gründer und führende Persönlichkeit der Cybergruppe „Ashiyane“ bezeichnet. Diese soll mit der iranischen Cyberpolizei und dem Korps der Islamischen Revolutionsgarde zusammenarbeiten und Cyberangriffe gegen Angehörige der iranischen Opposition sowie ausländische Einrichtungen durchgeführt haben. Rechtsfolgen der Aufnahme in die Sanktionsliste Nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die den in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden. Darüber hinaus dürfen den gelisteten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Verboten ist ebenfalls die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Handlungen, mit denen diese Beschränkungen umgangen werden sollen. Der Begriff der wirtschaftlichen Ressourcen ist weit auszulegen. Er umfasst grundsätzlich Vermögenswerte jeder Art, die zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können. Das Bereitstellungsverbot kann deshalb nicht nur Zahlungen, sondern auch Warenlieferungen, Dienstleistungen oder die sonstige Einräumung wirtschaftlich nutzbarer Vorteile erfassen. Auswirkungen auf Unternehmen Unternehmen sollten ihre Geschäftspartner- und Sanktionslistenprüfungen unverzüglich aktualisieren. Die Prüfung darf sich nicht ausschließlich auf den unmittelbaren Vertragspartner beschränken. Zu berücksichtigen sind insbesondere: wirtschaftlich Berechtigte, Anteilseigner und kontrollierende Personen, Geschäftsführer und sonstige handelnde Personen, Warenempfänger und Endverwender, Banken und Zahlungsdienstleister, Vermittler, Vertreter und sonstige Beteiligte. Neben einer Namensübereinstimmung müssen auch Aliasnamen, abweichende Schreibweisen, Geburtsdaten, Funktionen und weitere Identifizierungsmerkmale geprüft werden. Bei möglichen Treffern darf ein Geschäft nicht ohne vorherige Klärung fortgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen und bereits angebahnte Transaktionen sind erneut zu kontrollieren. Dies gilt insbesondere vor Auslieferungen, Zahlungen, Gutschriften, Vertragsänderungen oder der Erbringung weiterer Dienstleistungen. Weitere Beschränkungen nach der Verordnung Unabhängig von den personenbezogenen Finanzsanktionen enthält die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 weitere waren- und dienstleistungsbezogene Beschränkungen. Verboten sind insbesondere der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte. Die Verbote erstrecken sich auch auf damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel und Finanzhilfen. Für die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie und Software zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs besteht grundsätzlich ein Genehmigungsvorbehalt. Auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzierungen und bestimmte Überwachungsdienstleistungen können erfasst sein. Zolltarifliche Einreihung und KN-Codes Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 erweitert ausschließlich die personenbezogene Sanktionsliste in Anhang I. Neue KN- oder TARIC-Codes werden durch diese Änderungsverordnung nicht eingeführt. Auch die Warenlisten in den Anhängen III und IV sind in der konsolidierten Verordnung überwiegend anhand technischer Warenbeschreibungen und nicht ausschließlich anhand konkreter KN-Codes gefasst. Bei Lieferungen nach Iran ist deshalb eine rein zolltarifliche Prüfung nicht ausreichend. Maßgeblich sind zusätzlich die technischen Eigenschaften, der Verwendungszweck, der Empfänger und die Endverwendung der Ware. Handlungsempfehlung Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Geschäftsbeziehungen nach Iran sollten ihre internen Sanktionslisten, Prüfsoftware und Geschäftspartnerstammdaten aktualisieren. Vor jeder weiteren Transaktion ist zu prüfen, ob eine der neu gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder ein Unternehmen in deren Eigentum steht beziehungsweise von ihnen kontrolliert wird. Eine Freigabe sollte erst erfolgen, wenn sowohl die personenbezogene Sanktionslistenprüfung als auch die waren-, verwendungs- und empfängerbezogene Exportkontrollprüfung vollständig abgeschlossen und dokumentiert wurden. Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Iran-Geschäften, Sanktionslistentreffern, Eigentums- und Kontrollverhältnissen sowie bei der warenbezogenen Prüfung nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 359/2011. Rechtshinweis Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Konsolidierte Fassungen dienen grundsätzlich nur der Information und können noch nicht in Kraft getretene oder nicht vollständig eingearbeitete Änderungen enthalten. Der Zugang zum Amtsblatt der Europäischen Union und zu den dort veröffentlichten Rechtsakten richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026 WordPress-Schlagwörter Iran, Iran-Sanktionen, EU-Sanktionen, Verordnung (EU) Nr. 359/2011, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851, restriktive Maßnahmen, Menschenrechtsverletzungen, Sanktionsliste, Finanzsanktionen, Bereitstellungsverbot, Einfrieren von Geldern, wirtschaftliche Ressourcen, Exportkontrolle, Außenwirtschaftsrecht, Sanktionslistenprüfung, Geschäftspartnerprüfung, Eigentum und Kontrolle, mittelbare Bereitstellung, Umgehungsverbot, Revolutionsgericht, Iranische Revolutionsgarde, IRGC, Cyberpolizei, Cyberangriffe, Überwachungstechnologie, interne Repression, Anhang I, Anhang III, Anhang IV, BAFA, Zoll, Wouros & Partner Einordnung für die Website Kategorie: Außenwirtschaft Freigabe-Checkliste Prüfpunkt Ergebnis Rechtsakt und Fundstelle geprüft Bestanden Änderungsgegenstand gegenüber dem konsolidierten Rechtsstand abgegrenzt Bestanden Zahl und Namen der Neulistungen geprüft Bestanden – sechs Personen Rechtsfolgen nach Artikel 2 geprüft Bestanden Warenbezogene Verbote nach den Anhängen III und IV berücksichtigt Bestanden KN-/TARIC-Relevanz ausdrücklich geprüft Bestanden – keine neuen KN- oder TARIC-Codes Inkrafttreten beziehungsweise Listungsdatum geprüft Bestanden – 24. Juli 2026 Keine unzulässige Gleichsetzung mit sämtlichen Iran-Sanktionen Bestanden Rechtshinweis und Quellenhinweis enthalten Bestanden Schlagwörter auf Rechtsakt und Inhalt abgestimmt Bestanden Schlussprüfung auf Widersprüche, Wiederholungen und Überdehnungen Bestanden Freigabe: Die Website-Fassung ist nach der durchgeführten Schluss- und Vollständigkeitsprüfung zur Veröffentlichung freigegeben. OJ_L_202601824_DE_TXT.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden OJ_L_202601873_DE_TXT.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden Prüfstrecke – strikter Prüfmodus 1. Rechtsakt und Fundstelle geprüft Durchführungsverordnung (EU) 2026/1873 der Kommission vom 23. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 29. Juli 2026. 2. Einreihungsentscheidung geprüft Die im Anhang beschriebene Ware ist in den KN-Code 3917 33 00 einzureihen. 3. Warenbeschreibung geprüft Erfasst wird eine steril verpackte, für den einmaligen Gebrauch bestimmte Schlauchverbindung für Infusionssysteme, bestehend insbesondere aus drei Kunststoffschläuchen, einem Y-Verbinder, Luer-Lock-Verbindern, Rückschlagventilen und Schiebeklemmen. 4. Begründung der Einreihung geprüft Die Kunststoffschläuche mit Verbindern verleihen der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter. Eine Einreihung als medizinisches Instrument beziehungsweise Teil davon in Position 9018 oder als Armatur in Position 8481 wurde ausdrücklich ausgeschlossen. 5. Inkrafttreten und Übergangsregelung geprüft Die Verordnung tritt am 18. August 2026 in Kraft. Abweichende verbindliche Zolltarifauskünfte dürfen ab diesem Zeitpunkt noch drei Monate weiterverwendet werden. Quelle Amtsblatt der Europäischen Union: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1873 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. L, 2026/1873 vom 29. Juli 2026. Schlauchverbindung für Infusionssysteme in KN-Code 3917 33 00 einzureihen Die Europäische Kommission hat die zolltarifliche Einreihung einer steril verpackten Schlauchverbindung zur Verwendung mit Infusionssystemen verbindlich geregelt. Die Ware besteht aus drei miteinander verbundenen Kunststoffschläuchen, einem Y-Verbinder, mehreren Luer-Lock-Verbindern, zwei Rückschlagventilen und zwei Schiebeklemmen. Sie ermöglicht die gleichzeitige Verabreichung von zwei Infusionsdosen. Trotz ihrer Verwendung mit Infusionssystemen und der sterilen Verpackung ist die Ware nicht als medizinisches Instrument oder Teil eines solchen Instruments in die Position 9018 einzureihen. Nach Auffassung der Kommission verleihen die miteinander verbundenen Kunststoffschläuche mit Verbindern der Ware ihren wesentlichen Charakter. Die Einreihung erfolgt daher in den: KN-Code 3917 33 00 – andere Rohre und Schläuche aus Kunststoff, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken. Die Verordnung tritt am 18. August 2026 in Kraft. Verbindliche Zolltarifauskünfte, die der neuen Einreihung widersprechen, können anschließend noch für einen Zeitraum von drei Monaten weiterverwendet werden. Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der zolltariflichen Einreihung von Medizinprodukten, Kunststoffwaren und zusammengesetzten Waren sowie bei der Beantragung und Prüfung verbindlicher Zolltarifauskünfte. WordPress-Schlagwörter Zolltarif, Zolltarifrecht, Einreihung, Tarifierung, Kombinierte Nomenklatur, KN-Code 3917 33 00, KN 39173300, Kunststoffschläuche, Rohre und Schläuche aus Kunststoff, Infusionssystem, Infusionsschlauch, Luer-Lock-Verbinder, Y-Verbinder, Rückschlagventil, Medizinprodukt, Position 3917, Position 9018, Position 8481, verbindliche Zolltarifauskunft, vZTA, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1873, Wouros & Partner Rechtshinweis Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026. Freigabe-Checkliste Prüfpunkt Ergebnis Rechtsaktnummer, Datum und Fundstelle mit der PDF abgeglichen Bestanden Warenbeschreibung mit dem Anhang abgeglichen Bestanden KN-Code 3917 33 00 überprüft Bestanden Ausgeschlossene Positionen 9018 und 8481 korrekt dargestellt Bestanden Begründung über den wesentlichen Charakter geprüft Bestanden Inkrafttreten auf den 18. August 2026 berechnet und kontrolliert Bestanden Dreimonatige Übergangsregelung für abweichende vZTA berücksichtigt Bestanden Wouros & Partner aufgenommen Bestanden WordPress-Schlagwörter einschließlich KN-Code geprüft Bestanden Rechtshinweis in der vereinbarten Fassung übernommen Bestanden Website-Text auf Wiederholungen, Widersprüche und unnötige Länge geprüft Bestanden Freigabe: Veröffentlichung freigegeben. OJ_C_202604137_DE_TXT.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden OJ_C_202604137_DE_TXT(1).pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden vo_eu_267_2012.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden Ich kann das noch nicht seriös erstellen, weil die hochgeladene PDF nicht eine neue einzelne Änderungsverordnung ist, sondern die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran mit Stand der letzten Änderung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838. Sie umfasst 273 Seiten. Aus einer konsolidierten Fassung kann ich keinen Website-Beitrag nach Ihrem Standard erstellen, ohne zuvor festzustellen, welche Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung tatsächlich vorgenommen wurden, welche Artikel und Anhänge geändert wurden, und welche Änderungen für Unternehmen praktisch relevant sind. Andernfalls würde ich Gefahr laufen, einen Beitrag über den gesamten Inhalt der Iran-Verordnung zu schreiben statt über die tatsächlichen Neuerungen. Das wäre nicht der von Ihnen gewünschte Website-Standard. Deshalb benötige ich entweder: die Änderungsverordnung (EU) 2026/1838 als PDF (empfohlen), oder den Auftrag, die Änderungen der konsolidierten Fassung gegenüber der Vorfassung herauszuarbeiten (das ist bei 273 Seiten deutlich umfangreicher). Mit der vorliegenden konsolidierten Fassung würde ich keine Freigabe erteilen, weil sich daraus die eigentlichen Änderungen nicht unmittelbar ableiten lassen. erkäre nur das es eine änderungsverordnung gibt EU aktualisiert Iran-Sanktionsverordnung Quelle: Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026. Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erneut geändert. Aus der vorliegenden konsolidierten Fassung geht hervor, dass die Verordnung zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026 angepasst wurde. Welche konkreten Änderungen vorgenommen wurden, ergibt sich jedoch nicht aus der konsolidierten Fassung selbst, sondern aus der Änderungsverordnung. Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zum Iran sollten daher prüfen, ob die aktuellen Änderungen Auswirkungen auf bestehende Liefer-, Export- oder Compliance-Prozesse haben. Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung und Bewertung von EU-Sanktionsvorschriften sowie der Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorgaben. WordPress-Schlagwörter Iran, Iran-Sanktionen, Sanktionen, Embargo, Außenwirtschaft, Exportkontrolle, Verordnung (EU) Nr. 267/2012, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838, EU-Sanktionen, Restriktive Maßnahmen, Compliance, Wouros & Partner Rechtshinweis Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026. vo_eu_2023_1529-2.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden Prüfstrecke (Strikter Prüfmodus) Prüfschritt 1 – Rechtsakt geprüft Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben. Die vorliegende konsolidierte Fassung wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1853 vom 24. Juli 2026 geändert. Prüfschritt 2 – Gegenstand geprüft Geprüft wurde, ob es sich um eine Änderungsverordnung oder eine konsolidierte Fassung handelt. Ergebnis: Es handelt sich um eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1529. Die letzte Änderung erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1853. Prüfschritt 3 – Inhalt geprüft Die Verordnung regelt unter anderem: Ausfuhrverbote für bestimmte Güter und Technologien, Verbote technischer Unterstützung und Finanzhilfen, Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, Listungen natürlicher und juristischer Personen, Sanktionen gegen Häfen und Schleusen, Maßnahmen im Zusammenhang mit iranischen UAV- und Flugkörperprogrammen. Prüfschritt 4 – Änderungsstand geprüft Die konsolidierte Fassung weist als letzten Änderungsrechtsakt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1853 aus. Welche einzelnen Personen, Organisationen oder Häfen neu aufgenommen oder geändert wurden, ergibt sich aus der konsolidierten Fassung selbst nicht eindeutig, sondern aus der Änderungsverordnung. EU aktualisiert Sanktionen gegen Iran

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erneut aktualisiert.

Aus der vorliegenden konsolidierten Fassung ergibt sich, dass die Verordnung zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1853 geändert wurde. Die Verordnung enthält unter anderem Maßnahmen gegen Personen, Unternehmen und Organisationen, die am iranischen Programm für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und Flugkörper beteiligt sind oder deren Verbringung nach Russland sowie an bewaffnete Gruppen und Organisationen im Nahen Osten unterstützen. Außerdem umfasst sie Ausfuhrverbote, Finanzsanktionen sowie weitere restriktive Maßnahmen.

Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Iran sollten daher prüfen, ob die aktuellen Änderungen Auswirkungen auf bestehende Export-, Liefer- oder Compliance-Prozesse haben.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung von EU-Sanktionsvorschriften, Exportkontrollmaßnahmen und der Prüfung außenwirtschaftsrechtlicher Risiken.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU aktualisiert Iran-Sanktionsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026.

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erneut geändert.

Aus der vorliegenden konsolidierten Fassung geht hervor, dass die Verordnung zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026 angepasst wurde. Welche konkreten Änderungen vorgenommen wurden, ergibt sich jedoch nicht aus der konsolidierten Fassung selbst, sondern aus der Änderungsverordnung.

Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zum Iran sollten daher prüfen, ob die aktuellen Änderungen Auswirkungen auf bestehende Liefer-, Export- oder Compliance-Prozesse haben.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung und Bewertung von EU-Sanktionsvorschriften sowie der Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorgaben.

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Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.