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EU aktualisiert Sanktionsliste zu ISIL und Al-Qaida
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 vom 20. August 2026 den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aktualisiert.
Die Verordnung enthält restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen und Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen.
Was wurde geändert?
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 wurden Angaben zu bereits gelisteten Personen und Organisationen aktualisiert. Es handelt sich bei den in der vorliegenden konsolidierten Fassung ausgewiesenen Änderungen um Textänderungen bestehender Listeneinträge, nicht um deren Streichung.
Betroffen sind unter anderem Einträge zu ISIL-Khorasan (ISIL-K) und Ummah Tameer E-Nau (UTN) sowie zu mehreren natürlichen Personen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der erfassten Personen und Organisationen einzufrieren. Ihnen dürfen grundsätzlich auch weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Die Aktualisierung zeigt erneut, warum eine Sanktionslistenprüfung nicht ausschließlich anhand eines Namens erfolgen sollte. Geänderte Aliasnamen, Anschriften und weitere Identifikationsmerkmale müssen bei der Prüfung berücksichtigt werden.
Unterstützung bei der Sanktionslistenprüfung
Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Einrichtung und Überprüfung ihrer Sanktionslistenprozesse sowie bei der Bewertung möglicher Treffer und der rechtlichen Einordnung von Geschäftsvorgängen. Sprechen Sie uns gerne an.
Quelle / Rechtshinweis
Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 der Kommission vom 20. August 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. August 2026.
Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026






