PoUS: Neuer technischer Leitfaden für den XML-Upload von T2L und T2LF

Mit der ATLAS-Info 0974/2026 vom 6. Juli 2026 informiert die Zollverwaltung über einen neuen technischen Leitfaden der EU-Kommission für das Proof of Union Status System (PoUS).

Der Leitfaden betrifft den XML-Upload von Anträgen auf die Statusnachweise T2L und T2LF und enthält insbesondere die technischen Spezifikationen zur Erstellung valider und uploadfähiger XML-Dateien.

Für wen ist der Leitfaden relevant?

Die Zollverwaltung stellt ausdrücklich klar, dass sich der Leitfaden nicht an Endanwender, sondern an Entwicklungsteams und IT-Bereiche richtet. Relevant ist er daher insbesondere für Unternehmen und Softwareanbieter, die eine technische Anbindung an PoUS bzw. einen XML-basierten Datenaustausch umsetzen.

Der Leitfaden trägt die Bezeichnung „PoUS-STP-S2S for Traders Business User Guide“.

Testumgebung für den XML-Upload

Für technische Tests steht im Zoll-Portal unter „Übergreifende Leistungen“ → „EU-Trader-Portal – Conformance“ → „Generic Trader Portal (GTP)“ eine Testumgebung zur Verfügung.

Dabei weist die Zollverwaltung auf wichtige Besonderheiten hin:

  • Echt- und Testbetrieb unterscheiden sich optisch nicht.
  • Im Testbetrieb muss die URL mit „conformance.customs.ec.europa.eu“ beginnen.
  • Als Zollstelle ist ausschließlich DE008380 anzumelden.
  • LRN sollten möglichst mit dem Präfix „test“ versehen werden.
  • In der Testumgebung wird keine MRN erteilt.

Damit kann die Übermittlung von Anträgen auf T2L/T2LF an eine Zollstelle getestet werden. Die Verwendung oder der Ausdruck des Status Registration Document (SRD) kann dort dagegen nicht getestet werden.

Planen Sie eine technische PoUS-Anbindung?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der fachlichen Einordnung der Anforderungen an T2L/T2LF und bei der Abstimmung der zollfachlichen Anforderungen mit Ihrer IT bzw. Ihrem Zollsoftwareanbieter. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0974/2026 vom 06.07.2026 – „EU-System PoUS – Leitfaden für einen XML-Upload“.

ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierungen Y772 und Y773 für Sudan-Sanktionen

Mit der ATLAS-Info 0977/2026 vom 22. Juli 2026 informiert die Zollverwaltung über neue Codierungen im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegenüber Sudan.

Hintergrund ist die Verordnung (EU) 2026/1724, mit der die Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, geändert wurde.

Welche neuen Codierungen gibt es?

Für Ausfuhranmeldungen stehen in ATLAS-Ausfuhr ab sofort zwei neue Codierungen zur Verfügung:

Y772 – „Genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 1b Abs. 3 VO (EU) 2023/2147 vom Verbot nach Artikel 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147“

Y773 – „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 1b Abs. 4 VO (EU) 2023/2147) vom Verbot nach Art. 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147“

Die Codierungen sind damit relevant, wenn bei einem von Art. 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147 erfassten Vorgang einer der dort vorgesehenen genehmigungsfreien Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen wird.

Unternehmen sollten vor Verwendung von Y772 oder Y773 prüfen und dokumentieren, ob die Voraussetzungen des jeweils angegebenen Ausnahmetatbestands tatsächlich erfüllt sind.

Haben Sie Ausfuhren mit Bezug zum Sudan?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung von Ausfuhrvorgängen im Zusammenhang mit den Sudan-Sanktionen, der Anwendbarkeit von Verboten und Ausnahmen sowie der korrekten Verwendung der erforderlichen ATLAS-Codierungen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0977/2026 vom 22.07.2026 – ATLAS-Ausfuhr; neue Codierungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2026/1724

ATLAS-Ausfuhr: Irland nimmt ab 1. August 2026 am CCE-Verfahren teil

Mit der ATLAS-Info 0979/2026 informiert die Zollverwaltung über eine Erweiterung der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE – Centralised Clearance for Export).

Ab dem 1. August 2026 erfüllt auch Irland die Voraussetzungen für die Abwicklung des CCE-Verfahrens. Damit kann Irland am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Gestellungszollstelle teilnehmen.

Was bedeutet CCE?

Die Zentrale Zollabwicklung ermöglicht es Unternehmen mit entsprechender Bewilligung grundsätzlich, Zollanmeldungen bei der für sie zuständigen Zollstelle abzugeben, obwohl sich die Waren in einem anderen beteiligten Mitgliedstaat befinden.

Bei der Ausfuhr können damit Ausfuhrzollstelle und Gestellungszollstelle in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten liegen. Voraussetzung für die praktische grenzüberschreitende Abwicklung ist unter anderem, dass die beteiligten Mitgliedstaaten den erforderlichen elektronischen Nachrichtenaustausch unterstützen.

Genau hier setzt die ATLAS-Info an: Seit dem 1. August 2026 ist diese elektronische CCE-Kommunikation zwischen Deutschland und Irland möglich.

Bereits zuvor nehmen Schweden, Dänemark, Österreich, Bulgarien, Slowenien, Luxemburg, die Slowakei und Kroatien am elektronischen CCE-Nachrichtenaustausch mit Deutschland teil.

Nutzen Sie Ausfuhrverfahren in mehreren EU-Mitgliedstaaten?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob die Zentrale Zollabwicklung für Ihre grenzüberschreitenden Ausfuhrprozesse eingesetzt werden kann und welche zollrechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0979/2026 vom 23.07.2026 – „ATLAS-Ausfuhr (AES): Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)“.

ATLAS: Neue Pflichtangaben für Produktkennungen ab 1. November 2026

Mit der ATLAS-Info 0984/2026 informiert die Zollverwaltung über neue Angaben zu Produktkennungen bei bestimmten Einfuhranmeldungen.

Betroffen sind Waren, die im Fernverkauf von eingeführten Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie verkauft werden. Seit dem 1. Juli 2026 können die Produktkennungen zunächst freiwillig angegeben werden. Ab dem 1. November 2026 wird ihre Anmeldung in ATLAS-Zollbehandlung und ATLAS-IMPOST verpflichtend – unabhängig vom Wert der Ware.

Welche Angaben werden erforderlich?

Für die betroffenen Waren sind grundsätzlich folgende Unterlagencodierungen zu verwenden:

  • C127 – Produktidentifikator des Handelsprodukts
  • C128 – nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • C129 – standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • Y081 anstelle von C129, wenn für das Produkt keine standardisierte Produktkennung des Herstellers existiert.

Die jeweilige Produktkennung wird im Datenfeld für die Nummer der Unterlage angegeben.

Besonders wichtig: Werden in einer Position mehrere unterschiedliche Artikel zusammengefasst, müssen die entsprechenden Codierungen für jeden Artikel mit seinen jeweiligen Produktkennungen angemeldet werden. Bei drei Artikeln können daher beispielsweise dreimal C127, dreimal C128 und dreimal C129 erforderlich sein.

Für ATLAS-IMPOST gilt eine Besonderheit: Da die Produktkennungen dort nur auf Kopfebene angemeldet werden können, muss die Positionsnummer mit „XX“ vorangestellt werden. Für Position 4 und die Produktkennung 123abc lautet die Angabe beispielsweise 4XX123abc.

Sind Ihre Einfuhrprozesse auf den 1. November vorbereitet?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren von den neuen Pflichtangaben betroffen sind, welche Produktkennungen und ATLAS-Codierungen erforderlich sind und wie die neuen Anforderungen in Ihren Zollprozess integriert werden können. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0984/2026 vom 20.08.2026 – „Informationen zur Anmeldung der Produktkennungen“

ATLAS: Unterlagen für Zollkontingente müssen rechtzeitig vorliegen

Mit der ATLAS-Info 0986/2026 vom 24. August 2026 informiert die Zollverwaltung über die Vorlagepflicht von Unterlagen bei Zollkontingenten im Windhundverfahren.

Die bisherige ATLAS-Teilnehmerinfo 0178/21 vom 7. Mai 2021 wird aufgehoben. Die entsprechenden Vorlagepflichten sind nun in der Verfahrensanweisung ATLAS geregelt.

Entscheidend ist die Annahme der Zollanmeldung

Für Importeure ist insbesondere der Zeitpunkt der Dokumentenvorlage wichtig:

Alle für die Gewährung eines Zollkontingents im Windhundverfahren erforderlichen Unterlagen müssen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorgelegt werden.

Unternehmen sollten deshalb bereits vor Abgabe der Zollanmeldung feststellen, welche Unterlagen für das jeweilige Kontingent erforderlich sind, und deren Verfügbarkeit sicherstellen.

Welche Dokumente konkret benötigt werden, ergibt sich aus der jeweils maßgeblichen EU-Verordnung. Die erforderlichen Unterlagen werden außerdem im EZT-Online unter den „Bedingungen“ beziehungsweise über die Verlinkung „Präferenzpapier“ angezeigt.

Beantragen Sie Zollkontingente bei der Einfuhr?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob für Ihre Waren ein Zollkontingent genutzt werden kann, welche Unterlagen und Codierungen erforderlich sind und welche Voraussetzungen bei der Zollanmeldung erfüllt sein müssen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0986/2026 vom 24.08.2026 – ATLAS-Einfuhr: „Zollkontingente, Vorlagepflicht von Unterlagen“.

Ausgleichszölle auf Glasfasergewebe aus China und Ägypten bleiben bestehen

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928 die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung aufrechterhalten.

Betroffen sind Waren mit Ursprung in China und Ägypten der KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00. Die Verordnung enthält hierzu zahlreiche konkrete TARIC-Unterteilungen.

Die endgültigen Ausgleichszölle betragen für chinesische Hersteller zwischen 17,0 % und 30,7 %. Für Einfuhren aus Ägypten gilt ein Ausgleichszoll von 10,9 %. Für nicht gesondert aufgeführte chinesische Hersteller gilt grundsätzlich der Satz von 30,7 %.

Besonders wichtig für Importeure: Die Maßnahmen beschränken sich nicht auf unmittelbare Einfuhren aus China und Ägypten. Der Zoll wird weiterhin auf bestimmte aus Marokko versandte Waren ausgeweitet – unabhängig davon, ob diese als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet werden. Entsprechendes gilt für aus der Türkei versandte Waren. Weiterlesen

Neue KN-Erläuterungen für Türen, Tore und Fenster

Die Europäische Kommission hat mit C/2026/4137 die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Türen, Tore, Fenster sowie deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen geändert.

Betroffen sind insbesondere die Zolltarifbereiche:

KN 4418 21 10 bis 4418 29 80 – Türen und zugehörige Teile aus Holz
KN 7308 30 00 – Tore, Türen und Fenster aus Eisen oder Stahl
KN 7610 10 00 – Tore, Türen und Fenster aus Aluminium.

Wichtige Abgrenzung bei Holztüren

Die neuen Erläuterungen stellen klar, dass beispielsweise Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage bereits als Türen eingereiht werden können, wenn sie so weit bearbeitet sind, dass ihre spätere Verwendung als Tür eindeutig erkennbar ist. Als Beispiele nennt die Kommission Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere.

Dagegen bleiben unbearbeitete Türrohlinge mit massivem Kern – auch bei furnierten Längs- oder Breitseiten – in Position 4412.

Für Türen, Tore und Fenster aus Eisen oder Stahl unter KN 7308 30 00 sowie aus Aluminium unter KN 7610 10 00 wird außerdem ausdrücklich auf die sinngemäße Anwendung der HS-Erläuterungen zu Unterposition 3925 20 verwiesen.

Bedeutung für Unternehmen

Die Änderung ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Türrohlinge, vorbearbeitete Türblätter, Türen, Fenster oder entsprechende Bauteile einführen oder ausführen. Der Bearbeitungszustand kann entscheidend dafür sein, ob beispielsweise Position 4412 oder 4418 anzuwenden ist.

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der zolltariflichen Einreihung Ihrer Türen, Fenster und Bauteile sowie bei der Prüfung, ob bestehende Zolltarifnummern aufgrund der geänderten Erläuterungen überprüft werden sollten. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, C/2026/4137, ABl. C vom 29.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Endgültige Antidumpingzölle auf Terephthalsäure aus Korea und Mexiko

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1904 endgültige Antidumpingzölle auf Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko eingeführt.

Betroffen ist Terephthalsäure mit einer Reinheit von mindestens 99,5 %, die derzeit unter KN ex 2917 36 00 / TARIC 2917 36 00 11 eingereiht wird.

Die endgültigen Antidumpingzollsätze betragen:

Ursprungsland / HerstellerAntidumpingzollTARIC-Zusatzcode
Korea – Samnam Petrochemical Co., Ltd.6,1 %88BN
Korea – Hanwha Impact Corporation6,1 %88BO
Korea – alle übrigen Unternehmen13,3 %8999
Mexiko – alle Unternehmen24,1 %8999

Eine wichtige Ausnahme besteht für Taekwang Industrial Co., Ltd.: Für Waren dieses koreanischen Herstellers gilt kein Antidumpingzoll. Der zugehörige TARIC-Zusatzcode lautet 88BP. Weiterlesen

Vorläufige Ausgleichszölle auf Thermopapier aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914 vorläufige Ausgleichszölle auf bestimmtes leichtgewichtiges Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind sogenannte Jumbo-Rollen mit einem Riesgewicht von höchstens 65 g/m² und den weiteren in der Verordnung festgelegten Abmessungs- und Beschichtungsmerkmalen. Die Waren werden derzeit unter KN ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 erfasst. Die zugehörigen TARIC-Codes sind 4809900010, 4811900010, 4816900010 und 4823908520.

Die vorläufigen Ausgleichszölle betragen:

HerstellerAusgleichszollTARIC-Zusatzcode
Guandong Guanhao High-Tech Co.28,8 %88FO
Alle übrigen Einfuhren aus China70,5 %8999

Für die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes von 28,8 % muss eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Ausgleichszoll von 70,5 %. Bei der Überführung in den freien Verkehr ist zudem eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Ausgleichszolls zu leisten.

Die bisherige zollamtliche Erfassung wird eingestellt. Eine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf zuvor erfasste Einfuhren ist bislang noch nicht getroffen worden.

Die Verordnung gilt seit 7. August 2026.

Importieren Sie Thermopapier aus China?

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Thermopapiere von den neuen Ausgleichszöllen erfasst werden, welcher KN-, TARIC- und Zusatzcode anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für den unternehmensspezifischen Zollsatz erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914 der Kommission vom 5. August 2026 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 06.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Vorläufige Antidumpingzölle auf Mangan-Silicium-Schweißdraht aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen ist insbesondere Mangan-Silicium-Schweißdraht mit einem Durchmesser von 0,6 bis 4 mm und den in der Verordnung festgelegten Kohlenstoff-, Silicium- und Mangangehalten. Die Ware wird derzeit unter KN ex 7229 20 00 / TARIC 7229 20 00 10 eingereiht.

Die vorläufigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Changzhou City Yunhe Welding Material Co., Ltd.75,3 %88FZ
Juli-Gruppe102,4 %88GA
Andere mitarbeitende Hersteller93,1 %gemäß Anhang
Alle übrigen Einfuhren aus China102,4 %8999

Für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Zollsatz von 102,4 %. Zusätzlich ist bei der Überführung in den freien Verkehr eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls zu leisten.

Die bisherige zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt. Über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen auf zuvor erfasste Einfuhren ist bislang noch nicht entschieden worden.

Die Verordnung gilt seit 11. August 2026.

Importieren Sie Schweißdraht aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Ware unter die Antidumpingmaßnahme fällt, welcher TARIC-Zusatzcode und Zollsatz anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 der Kommission vom 7. August 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 10.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026