EU akzeptiert Preisverpflichtung für chinesische Elektrofahrzeuge

Die Europäische Kommission hat mit den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakten ABl. L 2026/328 und ABl. L 2026/330 eine Preisverpflichtung im Rahmen des EU-Antisubventionsrechts angenommen.

Betroffen sind neue batterieelektrische Elektrofahrzeuge (BEV) zur Personenbeförderung mit Ursprung in China, eingereiht unter KN ex 8703 80 10 (TARIC 8703 80 10 10).

Konkret wurde ein Verpflichtungsangebot des Herstellers Volkswagen (Anhui) Automotive Co., Ltd. gemeinsam mit dem verbundenen EU-Importeur SEAT S.A. akzeptiert. Die Verpflichtung gilt ausschließlich für ein klar definiertes Fahrzeugmodell und ist an strenge Bedingungen geknüpft.

Im Gegenzug zur Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises, mengenmäßiger Beschränkungen sowie umfangreicher Dokumentations- und Meldepflichten kann für diese Einfuhren eine Befreiung vom Antisubventionszoll in Anspruch genommen werden.

Die Befreiung greift jedoch nur, wenn sämtliche Verpflichtungsbedingungen vollständig erfüllt sind. Bei Abweichungen oder bei einem späteren Widerruf der Verpflichtungsannahme entsteht die Zollschuld bereits mit Annahme der Zollanmeldung. Die EU-Zollbehörden sind ausdrücklich angehalten, Verstöße an die Kommission zu melden.

Zusätzlich wurden die Pflichtangaben in Rechnungen und Verpflichtungserklärungen erweitert. Diese betreffen unter anderem Zolltarifdaten, Identifizierung der beteiligten Unternehmen, Preis- und Mengenangaben sowie Elemente zur Nachverfolgbarkeit der Lieferung. Fehler oder Unvollständigkeiten können unmittelbar zollrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Quellen- und Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

BAFA aktualisiert Muster-Endverbleibserklärungen C6/C7 für Russland-Ausfuhren: Neue Section-G-Abfragen beachten

Das BAFA hat die Muster-Endverbleibserklärungen für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren nach Russland bzw. zur Verwendung in Russland (Anlagen C6 und C7) überarbeitet und auf seiner Website bereitgestellt.

Worum geht es?
Die Anlage C6 betrifft Ausfuhren von Gütern, die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelistet sind.
Die Anlage C7 ist für gelistete Dual-Use-Güter bestimmt, wenn die Ausfuhr nach Russland erfolgt oder die Güter zur Verwendung in Russland bestimmt sind (abweichend zur Standard-EVE C1).

Was ist neu? (Section G)
In Section G wurden zusätzliche Abfragen ergänzt, die sich auf Unternehmen beziehen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind oder die im Eigentum/unter Kontrolle eines dort ansässigen Unternehmens stehen.
Für Antragsteller bedeutet das praktisch: Diese neuen Angaben sollten im Screening/Endverwendungs-Check frühzeitig mit abgefragt werden, um Rückfragen im BAFA-Verfahren zu vermeiden. Weiterlesen

Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026: Wichtige Änderungen für Unternehmen

Der deutsche Zoll hat die Ausgabe 2026 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen veröffentlicht. Die neue Fassung ersetzt die Ausgabe 2025 und gilt seit dem 1. Januar 2026.

Das Merkblatt ist die maßgebliche Grundlage für die Erstellung von Zollanmeldungen im ATLAS-System und legt verbindlich fest, welche Daten in welchen Verfahren anzugeben sind.

Versandverfahren vollständig überarbeitet

Die bedeutendste Änderung betrifft das Versandverfahren. Die entsprechenden Regelungen wurden vollständig neu strukturiert und überarbeitet. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre internen Prozesse und eingesetzten Softwarelösungen weiterhin den aktuellen Anforderungen entsprechen.

Gerade Unternehmen mit regelmäßigem Versand unter Zollverschluss oder im gemeinsamen Versandverfahren sollten ihre Abläufe überprüfen.

Weitere Digitalisierung der Zollverfahren

Die Zollverwaltung setzt die Digitalisierung konsequent fort. Die Nutzung des Einheitspapiers wird weiter eingeschränkt und bleibt nur noch in wenigen Übergangsfällen zulässig. Ziel bleibt die vollständige elektronische Abwicklung über ATLAS.

Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle relevanten Prozesse elektronisch und systemkonform abgewickelt werden können.

Neue Datenanforderungen durch WKS

Mit der Einführung des Wiederausfuhrkontrollsystems (WKS) werden neue Datenanforderungen für summarische Ausgangsanmeldungen und Wiederausfuhrmeldungen umgesetzt. Die Teilnehmeranbindung erfolgte bereits im Laufe des Jahres 2025, sodass die neuen Anforderungen nun vollständig wirksam werden.

Fehlende oder unvollständige Angaben können künftig schneller zu Verzögerungen führen.

Präzisierungen einzelner Datenelemente

Zusätzlich enthält das Merkblatt Klarstellungen zu einzelnen Datenelementen, beispielsweise zur Angabe des Empfängers bei Ausfuhranmeldungen. Besonders relevant ist dies bei Lieferungen an verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften im Ausland.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen:

  • ob Versand- und Ausfuhrprozesse noch den neuen Anforderungen entsprechen,

  • ob ATLAS-Schnittstellen und Software aktuell konfiguriert sind,

  • ob Mitarbeiter über die Änderungen informiert sind,

  • und ob interne Arbeitsanweisungen angepasst werden müssen.

Eine frühzeitige Anpassung verhindert Verzögerungen und Rückfragen bei der Zollabfertigung.

thumbnail of mb_zu_zollanmeldungen 2026

Quelle: Zoll.de

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht die Exportkontrolle Aktuell – Oktober 2025

Embargomaßnahmen

Russland: 19. Sanktionspaket

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union ihr 19. Sanktionspaket beschlossen. Das Paket umfasst insbesondere weitere Handelsbeschränkungen und Dienstleistungsverbote.

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Russland

Mit der Verordnung (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025 wurden die Russland-Sanktionen angepasst und sind am 24. Oktober 2024 in Kraft getreten. Folgende restriktive Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:

  • Ausweitung der Güterliste des Anhang VII u. a. elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme. Für Güter des Anhang VII gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2a.
  • Listung weiterer Entitäten in Anhang IV Es gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2b für Dual-Use-Güter und Güter des Anhang VII an die in Anhang IV aufgeführten Entitäten.
  • Ausweitung der Güterliste des Anhangs XXI, mit einer Altvertragsklausel für bestimmte neu hinzugekommene Güter für einen Übergangszeitraum von drei Monaten. Für Güter des Anhangs XXI gelten die Einfuhrverbote des Art. 3i.
  • Ausweitung der Güterliste des Anhang XXIII u. a. Salze, Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien. Für Güter des Anhang XXIII gelten die Exportverbote des Art. 3k. Für die neu aufgenommenen Güter besteht eine Altvertragsklausel mit Übergangsfrist von drei Monaten. Die jeweiligen Güter werden in dem neuen Anhang XXIIIG aufgeführt.
  • Listung weiterer Schiffe in Anhang XLII. Mit der Listung von 117 weiteren Schiffen wurden die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte erweitert. Gegenüber den gelisteten Schiffen gelten die Verbote des Art. 3s.
  • Einfuhrverbot für Flüssigerdgas ab dem 25. April 2026, Art. 3ra.
  • Verbot mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen des Anhang LII bestimmte Geschäfte zu vereinbaren. Hierzu gehört auch das Verbot, neue Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse abzuschließen. Daneben ist es ab dem 25. Januar 2026 verboten, bestehende Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung beizubehalten, Art. 5ah.
  • Erweiterung des Dienstleistungsverbots in Art. 5n Abs. 1, 2 und 4 gegenüber der Regierung Russland und in Russland ansässigen juristischen Personen um touristische Aktivitäten, weltraumgestützte Dienste, KI-Dienste sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste. Zudem ist nunmehr die Erbringung jeglicher – nicht verbotener – Dienstleistungen für die Regierung Russlands genehmigungspflichtig. Darüber hinaus wurde Art. 5n insgesamt – ohne weitere inhaltliche Änderungen – neugefasst. Dies hat auch Auswirkungen auf die Abschnitte 3.1c) und 3.1f) des Abschnitts II der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, die kurzfristig an die Neufassung des Art. 5n angepasst wird. Bitte beachten Sie, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nicht Gegenstand der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 sind. Derartige Dienstleistungen sind damit nicht allgemein genehmigt. Die übrigen Abschnitte der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, insbesondere zur Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX, bleiben hiervon unberührt. Die Bereitstellung derartiger Software ist nach Maßgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 weiterhin genehmigt.
  • Verkaufsverbot von ehemaligen russischen Schiffen und Flugzeugen für die Dauer von 5 Jahren, Art. 5u.

Bitte beachten Sie ergänzend folgendes: Soweit in Tabelle 15 des Anhangs XVIII (Luxusgüterliste) bestimmte elektronische Artikel für den Hausgebrauch, wie etwa Smartphones, gestrichen wurden, hat dies keine materiellen Auswirkungen, da diese Güter auch von Anhang XXIII erfasst sind. Diese Güter unterliegen weiterhin dem Ausfuhrverbot nach Art. 3k.

Einen Überblick über die derzeit bestehenden Verbote und Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Restriktive Maßnahmen gegen Russland.

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2037 vom 23. Oktober 2025 wurden die Sanktionen gegenüber den in Anhang I aufgeführten Personen angepasst. Die neuen Sanktionen sind am 24. Oktober 2025 in Kraft getreten. Weiterlesen

EU führt vorläufigen Antidumpingzoll auf brasilianisches Weichholzsperrholz ein

Hintergrund der Entscheidung

Die Europäische Kommission hat am 3. November 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt. Die Maßnahme folgt einer Untersuchung, die auf Antrag des europäischen „Softwood Plywood Consortium“ eingeleitet wurde. Ziel ist es, die europäische Holzindustrie vor Dumpingpreisen und daraus resultierenden Marktverzerrungen zu schützen.

Untersuchungsgegenstand

Betroffen ist Weichholzsperrholz (KN-Code 4412 39 00) – also Sperrholzplatten aus Furnieren mit einer Dicke bis 6 mm, deren äußere Lagen aus Nadelholz bestehen. Diese Produkte werden vor allem in Bauwesen, Möbelindustrie, Innenausbau und Verpackungen verwendet.

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Brasilien zu unter den Marktwerten liegenden Preisen verkauft wurden, was zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für europäische Hersteller führte. Weiterlesen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht Ihren Exportkontrolle Aktuell – Oktober 2025

In der Oktober-Ausgabe 2025 der Reihe „Exportkontrolle Aktuell“ informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die jüngsten Entwicklungen im Bereich der EU-Embargomaßnahmen und Sanktionsregelungen. Das 19. Sanktionspaket der Europäischen Union wurde am 23. Oktober 2025 beschlossen und enthält umfangreiche Anpassungen der Russland-, Belarus- und Iran-Sanktionen.

Embargomaßnahmen

Russland: 19. Sanktionspaket

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union ihr 19. Sanktionspaket beschlossen. Das Paket umfasst insbesondere weitere Handelsbeschränkungen und Dienstleistungsverbote.

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Russland

Mit der Verordnung (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025 wurden die Russland-Sanktionen angepasst und sind am 24. Oktober 2024 in Kraft getreten. Folgende restriktive Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:

  • Ausweitung der Güterliste des Anhang VII u. a. elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme. Für Güter des Anhang VII gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2a.
  • Listung weiterer Entitäten in Anhang IV Es gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2b für Dual-Use-Güter und Güter des Anhang VII an die in Anhang IV aufgeführten Entitäten.
  • Ausweitung der Güterliste des Anhangs XXI, mit einer Altvertragsklausel für bestimmte neu hinzugekommene Güter für einen Übergangszeitraum von drei Monaten. Für Güter des Anhangs XXI gelten die Einfuhrverbote des Art. 3i.
  • Ausweitung der Güterliste des Anhang XXIII u. a. Salze, Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien. Für Güter des Anhang XXIII gelten die Exportverbote des Art. 3k. Für die neu aufgenommenen Güter besteht eine Altvertragsklausel mit Übergangsfrist von drei Monaten. Die jeweiligen Güter werden in dem neuen Anhang XXIIIG aufgeführt.
  • Listung weiterer Schiffe in Anhang XLII. Mit der Listung von 117 weiteren Schiffen wurden die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte erweitert. Gegenüber den gelisteten Schiffen gelten die Verbote des Art. 3s.
  • Einfuhrverbot für Flüssigerdgas ab dem 25. April 2026, Art. 3ra.
  • Verbot mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen des Anhang LII bestimmte Geschäfte zu vereinbaren. Hierzu gehört auch das Verbot, neue Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse abzuschließen. Daneben ist es ab dem 25. Januar 2026 verboten, bestehende Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung beizubehalten, Art. 5ah.
  • Erweiterung des Dienstleistungsverbots in Art. 5n Abs. 1, 2 und 4 gegenüber der Regierung Russland und in Russland ansässigen juristischen Personen um touristische Aktivitäten, weltraumgestützte Dienste, KI-Dienste sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste. Zudem ist nunmehr die Erbringung jeglicher – nicht verbotener – Dienstleistungen für die Regierung Russlands genehmigungspflichtig. Darüber hinaus wurde Art. 5n insgesamt – ohne weitere inhaltliche Änderungen – neugefasst. Dies hat auch Auswirkungen auf die Abschnitte 3.1c) und 3.1f) des Abschnitts II der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, die kurzfristig an die Neufassung des Art. 5n angepasst wird. Bitte beachten Sie, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nicht Gegenstand der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 sind. Derartige Dienstleistungen sind damit nicht allgemein genehmigt. Die übrigen Abschnitte der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, insbesondere zur Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX, bleiben hiervon unberührt. Die Bereitstellung derartiger Software ist nach Maßgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 weiterhin genehmigt.
  • Verkaufsverbot von ehemaligen russischen Schiffen und Flugzeugen für die Dauer von 5 Jahren, Art. 5u.

Bitte beachten Sie ergänzend folgendes: Soweit in Tabelle 15 des Anhangs XVIII (Luxusgüterliste) bestimmte elektronische Artikel für den Hausgebrauch, wie etwa Smartphones, gestrichen wurden, hat dies keine materiellen Auswirkungen, da diese Güter auch von Anhang XXIII erfasst sind. Diese Güter unterliegen weiterhin dem Ausfuhrverbot nach Art. 3k.

Einen Überblick über die derzeit bestehenden Verbote und Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Restriktive Maßnahmen gegen Russland.

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2037 vom 23. Oktober 2025 wurden die Sanktionen gegenüber den in Anhang I aufgeführten Personen angepasst. Die neuen Sanktionen sind am 24. Oktober 2025 in Kraft getreten. Weiterlesen

EU erweitert gemeinsames Versandverfahren – Montenegro und Republik Moldau treten bei

Bern/Brüssel, 29. Oktober 2025 – Mit den Beschlüssen Nr. 2/2025 und Nr. 4/2025 des Gemischten Ausschusses EU-CTC wird das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren offiziell auf Montenegro und die Republik Moldau ausgeweitet. Damit schließen sich zwei weitere Staaten dem etablierten Zoll- und Transitrahmen zwischen der Europäischen Union, den EFTA-Staaten und weiteren Partnern an.

Was wurde beschlossen?

Die Beschlüsse ändern die Anlagen III und IIIa des Übereinkommens, insbesondere:

  • Aufnahme der neuen Vertragsparteien Montenegro und Republik Moldau in alle relevanten Vordrucke und Zollformulare (Anhänge C1–C6),

  • Anpassung der Verpflichtungserklärungen für Bürgen (Einzelsicherheiten und Gesamtsicherheiten),

  • Einführung der landessprachlichen Bezeichnungen (z. B. montenegrinisch „ME Ovlašćeni pošiljalac“ für „zugelassener Versender“),

  • Übergangsfristen für bisherige Formulare: bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alte Vordrucke weiterverwendet werden,

  • Wirksamkeit jeweils ab dem Tag des formalen Beitritts der neuen Länder.

Bedeutung für Unternehmen

Mit dem Beitritt von Montenegro und Moldau können Waren künftig unter dem gemeinsamen Versandverfahren nahtlos und zollrechtlich abgesichert zwischen diesen Staaten und der EU bewegt werden. Unternehmen profitieren von:

  • vereinfachten Zollverfahren im grenzüberschreitenden Warenverkehr,

  • einheitlichen Sicherheitsdokumenten und Formularen,

  • verkürzten Abfertigungszeiten und weniger Bürokratie.

Gerade für Exporteure, Spediteure und Zollagenturen ist es jetzt entscheidend, die neuen Bürgschafts- und Sicherheitsregelungen zu prüfen und interne Prozesse anzupassen.

Fachliche Einschätzung durch Wouros & Partner

Als Experten für Zollrecht, Exportkontrolle und internationale Handelsprozesse bewertet Wouros & Partner diese Erweiterung als wichtigen Schritt zur Integration des westlichen Balkans und Osteuropas in den europäischen Warenverkehr.
Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre Versandverfahren, Bürgschaftserklärungen und Zollsysteme rechtssicher an die neuen Regelungen anzupassen.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Kommission berichtigt Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus der Türkei und Indien

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 veröffentlicht. Sie berichtigt die ursprüngliche Verordnung (EU) 2023/265, mit der im Februar 2023 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei eingeführt wurden.

Die Korrektur betrifft ausschließlich die richtige Schreibweise der Unternehmensnamen zweier türkischer Hersteller innerhalb der Stichprobe. Diese waren in der ursprünglichen Verordnung fehlerhaft wiedergegeben worden.

Hintergrund

Im Rahmen der Untersuchung nach der Grundverordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren wurde für die betroffenen Unternehmen ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 4,8 % festgelegt.

Im Juli 2025 meldete die türkische Bien & Qua Group den Fehler in der Namensnennung ihrer Gesellschaften. Nach erneuter Prüfung der ursprünglichen Unterlagen bestätigte die Kommission die Angaben und nahm eine rückwirkende Berichtigung mit Wirkung ab 11. Februar 2023 vor.

Die betroffenen Unternehmen sind nun korrekt als
„Qua Granite Hayal Yapi ve Ürünleri Sanayi Ticaret A.Ş.“ und „Bien Yapi Ürünleri Sanayi Turizm ve Ticaret A.Ş.“ benannt.

Quellen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 – Amtsblatt L vom 24.10.2025

  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 – Antidumpingzoll auf Keramikfliesen

  • Grundverordnung (EU) 2016/1036
  • Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Verschiebung der TARIC-Anpassung: Neue HS-Nomenklatur erst ab 2028

Die Weltzollorganisation (WCO) hat bestätigt, dass die achte Revision des Harmonisierten Systems (HS 2028) erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten wird. Ursprünglich war die Einführung bereits für 2027 vorgesehen. Grund für die Verschiebung sind pandemiebedingte Verzögerungen in den Abstimmungs- und Umsetzungsprozessen der Mitgliedstaaten.

Das Harmonisierte System (HS) ist die Grundlage für alle internationalen Zolltarifsysteme – einschließlich der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des TARIC der Europäischen Union. Jede Revision führt zu Anpassungen der Warennummern und Klassifikationen und damit zu Änderungen bei Zollsätzen, Ursprungsregeln, Exportkontrollen und Meldepflichten. Weiterlesen

EU hebt Sanktionen gegen sechs Personen in Guinea-Bissau auf

Am 22. September 2025 hat der Rat der Europäischen Union zwei neue Rechtsakte verabschiedet, die die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Guinea-Bissau anpassen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1933

  • Beschluss (GASP) 2025/1935

Beide Dokumente betreffen die Überprüfung der Sanktionslisten im Zusammenhang mit der politischen Lage in Guinea-Bissau. Nach intensiver Prüfung wurde entschieden, sechs Personen von den bestehenden Listen zu streichen.

Die gestrichenen Personen:

  1. António Injai

  2. Mamadu Ture

  3. Estêvão Na Mena

  4. Ibraima Camará

  5. Daba Naualna

  6. Júlio Nhate

Damit entfällt für diese Personen die bisherige Sperrung von Vermögenswerten und das Einreiseverbot in die EU.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.