EU-Sanktionsrecht: Neue Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Am 12. September 2025 hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1897 die 349. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 beschlossen. Diese Anpassung betrifft die restriktiven Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen.

Die Aktualisierung erfolgte aufgrund von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats-Sanktionsausschusses vom 22. August 2025, in denen mehrere Einträge auf der Sanktionsliste überprüft und geändert wurden.

Was wurde geändert?

Die Änderungen betreffen insbesondere Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, in dem die Namen, Aliasidentitäten und weiteren Identifikationsmerkmale von sanktionierten Personen aufgeführt sind.

Unter anderem wurden folgende Personen neu beschrieben bzw. aktualisiert:

  • Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush – Ergänzung um Originalschreibweise und weitere Aliasnamen, neue Adresse in Afghanistan.

  • Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine – zusätzliche strafrechtliche Informationen aus Italien und Tunesien.

  • Sulaiman Jassem Sulaiman Ali Abo Ghaith – nun mit Hinweis auf Inhaftierung in den USA.

  • Shafi Sultan Mohammed Al-Ajmi – ergänzt um Angaben zu Finanzierungsaktivitäten für die Al-Nusrah-Front und eine Begnadigung im Jahr 2023.

  • Gulmurod Khalimov – aktualisierte Anschrift in Afghanistan, ergänzt um Hinweise zu Aktivitäten als Militärexperte und gesuchte Person in Tadschikistan.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Neue EU-Sanktionsverordnungen 2025 – Verschärfte Maßnahmen gegen Russland

Die Europäische Union hat am 12. September 2025 zwei neue Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1894 und 2025/1895 veröffentlicht. Beide setzen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fort, die seit 2014 die Grundlage der EU-Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der Annexion der Krim und der militärischen Aggression gegen die Ukraine bildet.

Die neuen Rechtsakte führen zu erheblichen Anpassungen und Erweiterungen der Sanktionslisten und haben unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen in der Europäischen Union.

Kernpunkte der neuen Sanktionsverordnungen

1. Aktualisierte Sanktionslisten

  • Angaben zu über 140 Personen und mehr als 130 Einrichtungen wurden präzisiert und aktualisiert.

  • Betroffen sind vor allem hochrangige russische Politiker, Militärs, Oligarchen und Unternehmen, die in Verbindung mit der Aggression gegen die Ukraine stehen.

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Aktualisierung des Merkblatts „Optimierte Antragstellung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die fünfte Auflage seines Merkblatts zur optimierten Antragstellung veröffentlicht.

Ziel ist es, Unternehmen bei der korrekten und vollständigen Einreichung von Anträgen auf Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen sowie Nullbescheide zu unterstützen und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.

Wichtige Inhalte und Neuerungen

1. Antragspflichten und Zuständigkeiten

  • Genehmigungspflichtige Exporte entstehen, wenn Güter in Güterlisten (z. B. Ausfuhrliste, EU-Dual-Use-VO 2021/821) erfasst sind oder sensible Endverwendungen vorliegen.

  • Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn eine kritische Verwendung oder ein sensibler Empfänger vorliegt.

  • Antragsbefugt ist stets der Ausführer bzw. Verbringer mit Sitz in Deutschland/EU.

2. Formen der Antragstellung

  • ELAN-K2-Ausfuhrsystem ist Standard (mit EORI-Nummer erforderlich).

  • Schnittstellenanbindung an ERP-Systeme ist möglich.

  • Papierform nur in Ausnahmefällen.

3. Antragsarten

  • Einzelausfuhrgenehmigung (EAG) – für einen Ausführer, einen Empfänger.

  • Höchstbetragsgenehmigung (HBG) – für wiederholte Lieferungen bis zu einem Höchstbetrag.

  • Sammelgenehmigung (SAG) – flexibel für mehrere Empfänger und Länder, setzt ein funktionierendes Internal Compliance Program (ICP) voraus.

  • Allgemeine Genehmigungen (AGG) – Nutzung ohne Antrag möglich, aber eigenverantwortlich zu prüfen.

  • Nullbescheide – Bestätigung, dass keine Genehmigungspflicht besteht.

4. Inhaltliche Anforderungen

Für eine reibungslose Bearbeitung sind u. a. notwendig:

  • Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV) – zwingend Mitglied der Unternehmensleitung.

  • Endverbleibserklärungen (EVE) – differenziert für Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, spezielle Länder (z. B. Iran, Russland).

  • Technische Unterlagen – Datenblätter, Spezifikationen, Prospekte.

  • Vertragsunterlagen – Kaufvertrag, Rechnungen, Projektbeschreibungen.

  • Firmenprofile und Internetseiten-Auszüge – von Käufern, Empfängern und Endverwendern.

5. Neuerungen ab 2025

  • Pflichtangabe Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.) – außer bei Software, Technologie oder Dienstleistungen.

  • Erweiterte Ankreuzfelder zur Abfrage der Kenntnis über Genehmigungspflichten (z. B. Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, Embargoverstöße).

  • Anlassangabe bei Nullbescheiden – insbesondere ob eine Aufforderung durch den Zoll erfolgt ist.

  • Sanktionsumgehung – BAFA empfiehlt proaktive Angaben, z. B.:

    • Darstellung des Lieferweges und aller Beteiligten

    • Beantwortung von Sachverhaltsfragen zur Risikobewertung

    • Abgabe einer Sanktions-Compliance-Erklärung

    • Berücksichtigung der neuen EU-Pflichten zur „No-Russia-Clause“

6. Checklisten und Praxistipps

  • Vollständigkeit aller Dokumente (EVE, AV-Benennung, Verträge, Firmenprofile etc.) prüfen.

  • Ungewöhnliche Konstellationen in einem Begleitschreiben erläutern.

  • Vier-Augen-Prinzip vor Antragstellung anwenden.

  • Elektronische Genehmigungen gelten seit 2021, Papierbescheide nur in Sonderfällen.

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Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Aktualisierung im ELAN-K2 Ausfuhr-System ab 1. September 2025

Zum 1. September 2025 tritt eine wichtige Änderung im ELAN-K2 Ausfuhr-System in Kraft:

Die Antragsmaske für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen wird angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und eine gezielte Zuordnung der Anträge.

Neue Pflichtangaben im Antragsverfahren

Künftig werden Antragsteller gebeten, zusätzliche Angaben zu machen:

  • Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)
    Diese ist verpflichtend anzugeben, sofern vorhanden. Ausnahmen gelten bei Software, Technologie, Dienstleistungen, Gemeinschaftsprojekten oder Güterpaketen ohne WVZ-Nr. In diesen Fällen kann ein entsprechendes Auswahlfeld aktiviert werden.

  • Kenntnis über Genehmigungspflichten
    Antragsteller müssen erklären, ob das Geschäft einer Genehmigungspflicht nach

    • der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),

    • der EU-Verordnung 2021/821 oder

    • einer Embargo-Verordnung der EU
      unterliegt. Falls keine Kenntnis vorliegt, besteht die Möglichkeit, dies zu vermerken und einen Nullbescheid zu beantragen.

  • Anlass bei Nullbescheiden
    Bei Anträgen auf  Nullbescheid muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden. Besonders dann, wenn der Zoll die Antragstellung angeregt oder angeordnet hat, ist das entsprechende Aktenzeichen im vorgesehenen Freifeld einzutragen.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Aktualisierung der Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System

Zum 1. September 2025 wird die Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System grundlegend angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und bessere Zuordnung der Anträge im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Künftig müssen Antragsteller ergänzende Angaben machen, die sowohl für die Exportkontrolle als auch für die Nachvollziehbarkeit der Anträge entscheidend sind:

Neue Pflichtangaben

  1. Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)

    • Die zutreffende WVZ-Nummer ist verpflichtend einzutragen.

    • Ausnahmen bestehen für Software, Technologie, Dienstleistungen und Güterpakete ohne WVZ-Nr. sowie bei Verfahren zu Gemeinschaftsprojekten und Sammelgenehmigungen. In diesen Fällen ist das entsprechende Auswahlfeld zu aktivieren.

  2. Kenntnis über Genehmigungspflichten
    Antragsteller müssen angeben, ob sie wissen, dass ihr Geschäft einer Genehmigungspflicht nach einer der folgenden Regelungen unterliegt:

    • Außenwirtschaftsverordnung (AWV),

    • EU-Verordnung 2021/821 (Dual-Use-Verordnung),

    • EU-Embargoverordnungen (einschließlich Ausnahmegenehmigungen für verbotene Geschäfte).

    Liegt keine Kenntnis vor, kann im Formular die Option „Keine Kenntnis von Genehmigungspflichten – Antrag auf Nullbescheid“ gewählt werden.

  3. Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden

    • Bei Nullbescheiden muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden.

    • Wurden Sie vom Zoll an das BAFA verwiesen, ist das entsprechende Aktenzeichen im Freifeld einzutragen. Hier können auch zusätzliche Informationen angegeben werden.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Aktualisierte Ursprungsregeln im Handelsabkommen EU – Kolumbien, Peru, Ecuador (Beschluss 1/2025)

Die Europäische Union und die Partnerstaaten Kolumbien, Peru und Ecuador haben mit dem Beschluss Nr. 1/2025 des Handelsausschusses wichtige Änderungen an den Anlagen 2, 2A und 5 des Handelsabkommens verabschiedet. Ziel ist die Anpassung der sogenannten Ursprungsregeln an die überarbeitete Fassung des Harmonisierten Systems (HS 2022).

Was wurde geändert?

Anlage 2 und 2A enthalten nun überarbeitete Listen von Be- oder Verarbeitungen, die erforderlich sind, damit ein Produkt den Status „Ursprungserzeugnis“ erhält. Diese wurden an die HS-Version 2022 angepasst.
Anlage 5 enthält die überarbeiteten Produktlisten für spezifische Ursprungsregelungen und wurde ebenfalls auf Basis aktueller Kombinierter Nomenklatur (KN) und TARIC-Codes aktualisiert.

Diese Änderungen wirken sich direkt auf die präferenziellen Zollvorteile im Warenverkehr mit Kolumbien, Peru und Ecuador aus – insbesondere für Hersteller und Importeure in Branchen wie Lebensmittel, Chemie, Maschinenbau und Elektronik.

Der Beschluss tritt 60 Tage nach Annahme und somit am 18. August 2025 in Kraft.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-US-Handelsabkommen

Am 27. Juli 2025 wurde zwischen der Europäischen Kommission und der US-Regierung ein umfassendes Handelsabkommen unterzeichnet, das den transatlantischen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf eine neue Basis stellt. Für Unternehmen eröffnet sich damit ein enormes Potenzial – sowohl in Bezug auf Zollvorteile als auch auf Rechtssicherheit bei strategischen Investitionen.

Abbau tarifärer Hemmnisse – Fokus auf Planbarkeit und Entlastung

Einheitlicher US-Zollsatz von 15 % auf EU-Waren

Einführung eines pauschalen „All-Inclusive-Zollsatzes“ von 15 % auf den Großteil aller EU-Exporte. Dieser gilt branchenübergreifend – insbesondere für Automobile, Fahrzeugteile, Halbleiter und pharmazeutische Produkte. Der Satz ersetzt die bislang gestaffelten Zölle (z. B. MFN-Zölle + Sonderzölle) durch eine klare Obergrenze, ohne zusätzliche Kumulierung. Ausnahmen nur bei MFN-Zollsätzen über 15 % – in diesen Fällen gilt ausschließlich der MFN-Satz, ohne Aufschläge.

– Zölle von bis zu 25 % auf Autos und zusätzlich 2,5 % MFN entfallen und werden vollständig durch den 15 %-Satz ersetzt.
– Der 15 %-Satz gilt auch präventiv für eventuelle künftige US-Zölle auf Pharmazeutika und Halbleiter.
– Unternehmen erhalten dadurch Rechtssicherheit und klare Kalkulationsgrundlagen für ihre Exportpreise.

Zero-for-Zero-Regelung für strategische Produktgruppen

Die Vereinbarung beinhaltet zudem einen beidseitigen Verzicht auf Zölle (zero-for-zero tariffs) für besonders strategische Waren:

– Flugzeuge und Flugzeugteile
– Halbleiterausrüstung
– Ausgewählte Generika
– Chemikalien
– Bestimmte Agrarprodukte
– Natürliche Ressourcen und kritische Rohstoffe

Eine Erweiterung dieser Liste ist ausdrücklich vorgesehen, was besonders für Unternehmen mit High-Tech-Produkten, Pharmaimporten oder Rohstoffbedarf von großer Bedeutung ist. Weiterlesen