EU verschärft Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands

Quelle: Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1356 des Rates vom 15. Juni 2026.

Die Europäische Union hat den Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands weiter konkretisiert und aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2024/2642 richtet sich nicht nur gegen klassische Finanz- und Wirtschaftssanktionen, sondern ausdrücklich gegen hybride Bedrohungen, Desinformation, Einflussnahme, Sabotage, Cyberaktivitäten, die Instrumentalisierung von Migration sowie sonstige Handlungen, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der EU, in Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen oder Drittstaaten untergraben oder bedrohen.

Kern der Verordnung ist das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen. Gleichzeitig ist es verboten, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Neu besonders praxisrelevant sind die zusätzlichen Verbote zu bestimmten materiellen Vermögenswerten und Transaktionen. Erfasst werden können unter anderem Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Bestandteile digitaler Netze und Kommunikationsnetze, sofern diese für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden oder mit gelisteten Personen oder Einrichtungen verbunden sind. Weiterlesen

EU-Russland-Sanktionen: Aktualisierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 veröffentlicht

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1336 des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1361 des Rates vom 15. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aktualisiert. Die Verordnung bildet eine zentrale Grundlage der personenbezogenen und organisationsbezogenen Russland-Sanktionen. Sie regelt insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen sowie das Verbot, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen.

Für Unternehmen ist die Verordnung vor allem im Bereich der Sanktionslistenprüfung, Geschäftspartnerprüfung und internen Compliance-Kontrolle relevant. Nach Artikel 2 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Organisationen eingefroren. Gleichzeitig dürfen gelisteten Personen oder Organisationen keine wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zugutekommen. Weiterlesen

EU verschärft restriktive Maßnahmen wegen interner Repression in Russland

Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland, ABl. L 2024/1485 vom 27.05.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/1147 des Rates vom 26. Mai 2026, ABl. L 2026/1147 vom 26.05.2026.

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1485 einen eigenständigen Sanktionsrahmen angesichts der Lage in Russland geschaffen. Die Regelung richtet sich gegen schwere Menschenrechtsverletzungen, interne Repression, die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition sowie Handlungen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

Die Verordnung sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor. Zugleich gilt ein Bereitstellungsverbot: Den in Anhang IV aufgeführten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Neben personenbezogenen Finanzsanktionen enthält die Verordnung auch waren- und technologiebezogene Beschränkungen. Anhang I erfasst Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, darunter bestimmte Handfeuerwaffen, Munition, Explosivstoffe, Bandstacheldraht, Militärmesser sowie Herstellungsausrüstung für diese Güter. Für diese Güter bestehen Verbote für Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland. Weiterlesen

EU erweitert Iran-Sanktionen wegen UAV- und Flugkörperunterstützung für Russland

Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023, ABl. L 186 vom 25.07.2023, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/1164 des Rates vom 22. Mai 2026, ABl. L 2026/1164 vom 26.05.2026

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Iran im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine weiter konkretisiert und erweitert. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/1164 geändert wurde.

Im Mittelpunkt stehen Güter, Technologien, Dienstleistungen und Finanzmittel, die zur Fähigkeit Irans beitragen können, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen. Die Verordnung verbietet insbesondere den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr bestimmter in Anhang II aufgeführter Güter und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran. Weiterlesen

EU-Kommission aktualisiert Informationen zur Dual-Use-Verordnung

Amtsblatt der Europäischen Union, Informationsvermerk C/2026/2595 vom 8. Mai 2026 zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Die EU-Kommission hat einen aktualisierten Informationsvermerk zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Der Vermerk enthält eine Übersicht darüber, wie die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Dual-Use-Verordnung national umsetzen und welche zusätzlichen nationalen Vorschriften bestehen.

Die Veröffentlichung betrifft insbesondere die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/821. Unternehmen erhalten dadurch einen Überblick über zusätzliche nationale Genehmigungspflichten, nationale Kontrollmaßnahmen sowie zuständige Behörden innerhalb der EU.

Übersicht über nationale Rechtsvorschriften

Der Informationsvermerk behandelt unter anderem folgende Punkte:

  • zusätzliche Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter
  • Genehmigungspflichten für digitale Überwachungsgüter
  • erweiterte Vermittlungskontrollen
  • Durchfuhrkontrollen für Nicht-Unionsgüter
  • nationale Vorschriften zur technischen Unterstützung
  • zusätzliche Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Menschenrechtserwägungen
  • Kontrollen bei der innergemeinschaftlichen Verbringung
  • nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
  • spezielle Zollstellen für Dual-Use-Ausfuhren

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EU-Sanktionen gegen Sudan aktualisiert: Erweiterung der Sanktionsliste und verschärfte Compliance-Anforderungen für Unternehmen

Die Europäische Union hält die restriktiven Maßnahmen gegen Sudan weiterhin aufrecht und hat die bestehende Sanktionsverordnung erneut aktualisiert. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 203 vom 11.07.2014, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1051 des Rates vom 7. Mai 2026.

Die Verordnung basiert auf Artikel 215 AEUV sowie dem Beschluss 2014/450/GASP und regelt insbesondere Waffenembargos, Finanzsanktionen, Bereitstellungsverboten sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.

Für Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen ergeben sich daraus umfangreiche Prüf- und Dokumentationspflichten im Bereich Exportkontrolle, Embargo-Compliance und Trade Compliance.

Nach Artikel 2 der Verordnung ist es verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan bereitzustellen. Das betrifft nicht nur klassische Waffenlieferungen, sondern auch technische Unterstützung, Schulungen, Beratungsleistungen, Finanzierungen, Versicherungen oder sonstige Unterstützungsleistungen mit militärischem Bezug. Weiterlesen

EU-Kommission veröffentlicht neuen Leitfaden zu verdächtigen Aktivitäten in Lieferketten und zur Zusammenarbeit mit dem Zoll

Europäische Kommission, TAXUD/A3/002/2026, Guidance Document „AEO – Customs Cooperation to Detect, Report and React to Suspicious Activities“, Brüssel, 31. März 2026.

Die Europäische Kommission hat einen neuen Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten bei der Erkennung, Meldung und Bekämpfung verdächtiger Aktivitäten in internationalen Lieferketten veröffentlicht.

Der Leitfaden richtet sich zwar insbesondere an zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), ausdrücklich jedoch auch an alle anderen Wirtschaftsbeteiligten entlang der Lieferkette – unabhängig von einem bestehenden AEO-Status. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Zollbehörden zu stärken, um Risiken wie Schmuggel, organisierte Kriminalität, Manipulationen in Lieferketten oder sonstige illegale Aktivitäten früher erkennen zu können.

Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass Unternehmen häufig frühzeitig Auffälligkeiten im täglichen Waren- und Transportfluss erkennen können. Hierzu zählen beispielsweise ungewöhnliche Fahrzeugbewegungen, beschädigte oder manipulierte Siegel, unbefugte Personen auf Betriebsgeländen, verdächtige IT-Zugriffe, ungewöhnliche Kundenanfragen oder auffällige Zahlungs- und Warenbewegungen. Weiterlesen

EU-Sanktionen gegen Myanmar/Birma erneut angepasst

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/926 des Rates vom 27. April 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma erneut aktualisiert. Die Verordnung enthält insbesondere Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Ausfuhren, technischer Hilfe, Finanzhilfen sowie wirtschaftlichen Ressourcen gegenüber bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen.

Besonders relevant sind die Beschränkungen für Güter, Ausrüstungen und Technologien, die zur internen Repression oder für militärische Zwecke verwendet werden können. Dies betrifft auch bestimmte Dual-Use-Güter, sofern diese für militärische Zwecke, militärische Endverwender oder bestimmte staatliche Stellen in Myanmar/Birma bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Zusätzlich bestehen Beschränkungen für technische Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie für Güter zur Überwachung oder zum Abhören von Internet- und Telefonkommunikation. Unternehmen müssen deshalb nicht nur Warenbewegungen, sondern auch Dienstleistungen, technische Unterstützung und wirtschaftliche Bereitstellungen prüfen. Weiterlesen

EU-Sanktionen: Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gegen gelistete Personen und Organisationen

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/511 des Rates sowie Durchführungsverordnung (EU) 2026/509 des Rates vom 23. April 2026.

Die Europäische Union hat die personenbezogenen Sanktionen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erneut angepasst. Die Maßnahmen betreffen insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot, gelisteten Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Für Unternehmen ergeben sich hieraus umfangreiche Prüf- und Dokumentationspflichten. Geschäftspartnerprüfungen dürfen sich nicht ausschließlich auf den unmittelbaren Vertragspartner beschränken. Zusätzlich sind Eigentums- und Kontrollstrukturen, wirtschaftlich Berechtigte, Konzernverflechtungen, Zahlungswege sowie mögliche mittelbare Bereitstellungen zu prüfen. Weiterlesen

ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierungen für Russland- und Belarus-Sanktionen (Y684 / Y763)

Im Zuge der aktuellen Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland und Belarus wurden durch die Generaldirektion TAXUD der Europäischen Kommission neue Codierungen für die ATLAS-Ausfuhranmeldung eingeführt. Grundlage sind die jüngsten Änderungen der Sanktionsverordnungen gegenüber Russland und Belarus.

Rechtsgrundlage bilden:

  • Verordnung (EU) 2026/506 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionen)
  • Verordnung (EU) 2026/513 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Sanktionen)

Neue ATLAS-Codierungen

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:

  • Y684: Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 3k Abs. 3al der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
  • Y763: Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 1bb Abs. 3e der Verordnung (EG) Nr. 765/2006

Diese Codierungen ermöglichen es, bestimmte Ausfuhren auf Grundlage von Altverträgen weiterhin genehmigungsfrei abzuwickeln, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Sanktionsverordnungen erfüllt sind.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmen müssen künftig im Rahmen der Exportabwicklung sicherstellen, dass:

  • die Voraussetzungen für eine Altvertragsregelung tatsächlich vorliegen,
  • die richtige Codierung in der ATLAS-Ausfuhranmeldung verwendet wird,
  • die zugrunde liegenden Verträge als Nachweis vorgehalten werden.

Eine fehlerhafte Verwendung der Codierungen kann zu erheblichen Risiken führen, insbesondere im Hinblick auf Sanktionsverstöße und daraus resultierende straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen.

Rechtshinweis: Zoll.de