EU ändert Zollkontingente für Ukraine – Anpassung nach neuem Assoziierungsbeschluss

Die Europäische Kommission hat am 27. Oktober 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2199 erlassen. Diese Verordnung ändert die bestehenden Regelungen zu Einfuhrzollkontingenten nach den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 und (EU) 2020/761. Grund dafür ist die jüngste Anpassung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine.

Hintergrund

Im Zuge der Handelsliberalisierung zwischen der EU und der Ukraine wurden seit 2022 zahlreiche Zollvergünstigungen gewährt. Die vorübergehende Aussetzung von Zollkontingenten nach der Verordnung (EU) 2024/1392 endete am 5. Juni 2025. Seitdem gelten wieder die ursprünglichen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens.
Mit dem Beschluss Nr. 3/2025 des Assoziationsausschusses EU–Ukraine (Handelszusammensetzung) vom 14. Oktober 2025 wurden die Kontingente jedoch erneut angepasst – insbesondere erweitert und teilweise neu zugeordnet. Weiterlesen

EU-Kommission berichtigt Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus der Türkei und Indien

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 veröffentlicht. Sie berichtigt die ursprüngliche Verordnung (EU) 2023/265, mit der im Februar 2023 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei eingeführt wurden.

Die Korrektur betrifft ausschließlich die richtige Schreibweise der Unternehmensnamen zweier türkischer Hersteller innerhalb der Stichprobe. Diese waren in der ursprünglichen Verordnung fehlerhaft wiedergegeben worden.

Hintergrund

Im Rahmen der Untersuchung nach der Grundverordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren wurde für die betroffenen Unternehmen ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 4,8 % festgelegt.

Im Juli 2025 meldete die türkische Bien & Qua Group den Fehler in der Namensnennung ihrer Gesellschaften. Nach erneuter Prüfung der ursprünglichen Unterlagen bestätigte die Kommission die Angaben und nahm eine rückwirkende Berichtigung mit Wirkung ab 11. Februar 2023 vor.

Die betroffenen Unternehmen sind nun korrekt als
„Qua Granite Hayal Yapi ve Ürünleri Sanayi Ticaret A.Ş.“ und „Bien Yapi Ürünleri Sanayi Turizm ve Ticaret A.Ş.“ benannt.

Quellen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 – Amtsblatt L vom 24.10.2025

  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 – Antidumpingzoll auf Keramikfliesen

  • Grundverordnung (EU) 2016/1036
  • Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Verschiebung der TARIC-Anpassung: Neue HS-Nomenklatur erst ab 2028

Die Weltzollorganisation (WCO) hat bestätigt, dass die achte Revision des Harmonisierten Systems (HS 2028) erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten wird. Ursprünglich war die Einführung bereits für 2027 vorgesehen. Grund für die Verschiebung sind pandemiebedingte Verzögerungen in den Abstimmungs- und Umsetzungsprozessen der Mitgliedstaaten.

Das Harmonisierte System (HS) ist die Grundlage für alle internationalen Zolltarifsysteme – einschließlich der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des TARIC der Europäischen Union. Jede Revision führt zu Anpassungen der Warennummern und Klassifikationen und damit zu Änderungen bei Zollsätzen, Ursprungsregeln, Exportkontrollen und Meldepflichten. Weiterlesen

EU erhebt endgültigen Antidumpingzoll auf Schrauben ohne Kopf aus China

Hintergrund
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2153 vom 22. Oktober 2025 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schrauben ohne Kopf aus der Volksrepublik China eingeführt. Gleichzeitig werden die zuvor eingeführten vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt und auf bereits zollamtlich erfasste Einfuhren rückwirkend angewendet.

Die Untersuchung wurde im Oktober 2024 auf Antrag des European Industrial Fasteners Institute (EIFI) eingeleitet, das Dumpingpraktiken chinesischer Hersteller und erhebliche Marktverzerrungen nachgewiesen hatte.

Betroffene Ware
Die Regelung betrifft Schrauben und Bolzen ohne Kopf, auch mit Muttern oder Unterlegscheiben, aus Eisen oder anderem als nichtrostendem Stahl und unabhängig von ihrer Zugfestigkeit. Ausgenommen sind Schwellenschrauben, Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben zur Befestigung von Oberbaumaterial für Bahnen.

Die betroffenen Waren sind derzeit in die KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48 eingereiht. Weiterlesen

EU verlängert Antidumpingzölle auf Fahrräder aus China – Maßnahmen gelten auch für Umgehungsländer

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146 vom 22. Oktober 2025 entschieden, den endgültigen Antidumpingzoll auf Fahrräder aus der Volksrepublik China beizubehalten.
Die Maßnahme wurde nach einer sogenannten Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 beschlossen.

Bereits seit 1993 bestehen EU-Antidumpingzölle gegen Fahrräder aus China. Ziel ist es, unlautere Preisunterbietungen und Marktverzerrungen zu verhindern und den europäischen Fahrradherstellern faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.

Wesentlicher Inhalt der neuen Verordnung
1. Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle

Die EU bestätigt den endgültigen Antidumpingzollsatz von bis zu 48,5 % auf Fahrräder mit Ursprung in China.

Für bestimmte chinesische Hersteller bleiben individuelle Zollsätze bestehen:

Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd – 19,2 %

Oyama Technology (Nantong) Co. Ltd – 0 %

Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd – 0 %

Alle übrigen Hersteller – 48,5 % Weiterlesen

EU-Antidumpingzoll auf Kettenplatten aus Stahl aus China beschlossen

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 vom 17. Oktober 2025 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die Entscheidung folgt auf eine Antidumpinguntersuchung, die im August 2024 eingeleitet wurde, nachdem der italienische Hersteller Duferco Travi e Profilati S.p.A. Beweise für Dumpingpraktiken und erhebliche Marktverzerrungen vorgelegt hatte.

Ziel der Maßnahme

Die EU schützt mit dieser Maßnahme den Wirtschaftszweig der Union vor unlauterem Preiswettbewerb durch chinesische Billigimporte. Das Dumping führte zu deutlichen Marktanteilsverlusten europäischer Hersteller und erheblichen Preisunterbietungen von bis zu 28,8 %. Weiterlesen

EU-Kommission aktualisiert harmonisierte Normen für Medizinprodukte

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2078 vom 17. Oktober 2025

Die Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2078 die Liste der harmonisierten Normen für Medizinprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) aktualisiert. Damit werden die Anforderungen an Operationskleidung, medizinische Gesichtsmasken und Sterilisatoren für medizinische Zwecke auf den neuesten technischen und wissenschaftlichen Stand gebracht.

Hintergrund

Bereits 2021 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1182 festgelegt, welche harmonisierten Normen die EU-Medizinprodukteverordnung unterstützen. Der neue Beschluss ergänzt diese Liste nun um vier überarbeitete Normen, die von den europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC entwickelt wurden.

Neue harmonisierte Normen

Die folgenden Normen wurden neu aufgenommen:

  1. EN 13795-1:2025 – Operationskleidung und -abdecktücher, Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für Operationsabdecktücher und -mäntel

  2. EN 13795-2:2025 – Operationskleidung und -abdecktücher, Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für Rein-Luft-Kleidung

  3. EN 14683:2025 – Medizinische Gesichtsmasken, Anforderungen und Prüfverfahren

  4. EN 14180:2025 – Sterilisatoren für medizinische Zwecke, Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-Sterilisatoren

Bedeutung für Hersteller

Durch die Veröffentlichung dieser Normen im Amtsblatt der EU gilt:
Produkte, die diese Normen erfüllen, gelten als konform mit den entsprechenden Anforderungen der MDR. Damit erhalten Hersteller eine wichtige rechtliche Sicherheit und können ihre Konformitätsbewertung auf diese Standards stützen.

Inkrafttreten

Der Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (20. Oktober 2025) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können die neuen Normen für die CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung herangezogen werden.

Fazit

Die Aktualisierung stärkt die Produktsicherheit und Qualität medizinischer Schutzausrüstung in Europa. Sie trägt zugleich zur Rechtsklarheit für Hersteller und Importeure bei und sorgt für eine einheitliche Anwendung technischer Standards im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung Zollmeldung EU Klimawandel EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung

EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung – Vereinfachung und neue Schwellenwerte ab 2026

Am 20. Oktober 2025 ist die überarbeitete Verordnung (EU) 2025/2083 in Kraft getreten. Sie ändert die bisherige CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 und soll den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) der EU vereinfachen und gleichzeitig stärken.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

1. Einführung eines massenbasierten Schwellenwerts (De-minimis-Regelung)
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr und Einführer.

  • Liegt die Gesamtmenge der importierten CBAM-Waren (Eisen & Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement) unter 50 Tonnen, entfällt künftig die CBAM-Pflicht.

  • Strom und Wasserstoff sind von dieser Ausnahmeregelung ausdrücklich nicht erfasst.

  • Überschreitet ein Unternehmen die Schwelle, gelten sämtliche CBAM-Pflichten rückwirkend für das gesamte Jahr (Registrierung, Zertifikate, Erklärungspflicht).

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Antidumping – warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung Türkei

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt.

Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 10. Oktober 2025.

Die betroffen Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 00, 7208 54 00, ex 7211 13 00 (TARIC-Code 7211130019), ex 7211 14 00 (TARIC-Code 7211140095), ex 7211 19 00 (TARIC-Code 7211190095), ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226191095), ex 7226 91 91 (TARIC-Code 7226919119) und 7226 91 99 7.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Verordnung: Polyamidgarne aus China unterliegen zollamtlicher Erfassung

Am 3. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 erlassen.
Damit ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden (z. B. Nylon) mit Ursprung in der Volksrepublik China an.

Hintergrund

Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 29. Juli 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren.
Grundlage war ein Antrag eines europäischen Herstellerbündnisses, das mehr als 25 % der Unionsproduktion dieser Garne repräsentiert.
Die Kommission prüft derzeit, ob chinesische Hersteller Polyamidgarne zu Dumpingpreisen in die EU exportieren und damit den europäischen Markt verzerren.

Erfasste Waren

Von der Erfassung betroffen sind:

  • Endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden (z. B. Nylon),

  • nicht für den Einzelverkauf aufgemacht,

  • einschließlich synthetischer Monofile unter 67 dtex,

  • ob texturiert, gezwirnt, ungezwirnt oder gedreht.

Die Einreihung erfolgt unter den KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.
Ausgenommen sind lediglich hochfeste Polyamidgarne (KN-Code 5402 19 00).

Zollamtliche Erfassung – Bedeutung für Importeure

Die EU-Kommission hat entschieden, dass diese Einfuhren ab sofort zollamtlich erfasst werden.
Das bedeutet:
Sollte die Untersuchung zu einem Antidumpingzoll führen, können diese Zölle rückwirkend auf bereits eingeführte Waren erhoben werden.

Für Importeure bedeutet das:

  • Alle betroffenen Einfuhren müssen dokumentiert und gemeldet werden,

  • mögliche Zollnachforderungen für den gesamten Erfassungszeitraum sind denkbar,

  • die Erfassung gilt neun Monate ab Inkrafttreten der Verordnung.

Die bisher geschätzten Dumpingspannen liegen zwischen 49 % und 131 %, die Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 92 % und 98 %.
Die endgültige Höhe möglicher Zölle wird nach Abschluss der Untersuchung festgelegt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.