EU-Antidumpingzoll: 79,0 % auf Keramikgeschirr aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2026/274

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/274 vom 06.02.2026Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 der Kommission vom 05.02.2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 geändert und einen landesweit einheitlichen endgültigen Antidumpingzoll von 79,0 % auf bestimmte Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China festgesetzt. Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 (u. a. Art. 7 sowie Art. 11 Abs. 3)

Welche Waren sind betroffen?
Erfasst ist Keramikgeschirr (u. a. Porzellan, Steinzeug, Steingut etc.) für Tisch- und Küchengebrauch. Ausdrücklich ausgenommen sind u. a. Gewürzmühlen aus Keramik und ihre Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer/Schärfer aus Keramik, bestimmte Küchenwerkzeuge aus Keramik (z. B. zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben, Schälen) sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik (Backware).

Tarifierung (KN/TARIC) – worauf in der Zollanmeldung zu achten ist:
Die betroffenen Waren werden insbesondere unter KN ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25, ex 6912 00 29 sowie den TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10, 6912 00 29 10 geführt. Für Importeure sind damit (1) korrekte Einreihung und (2) belastbare Ursprungsprüfung „China“ entscheidend, da der Antidumpingzoll zusätzlich zu Regelzoll und Einfuhrumsatzsteuer anfällt.

Ab wann gilt das?
Die Verordnung wurde am 06.02.2026 veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also ab 07.02.2026

Quellen- und Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026: Wichtige Änderungen für Unternehmen

Der deutsche Zoll hat die Ausgabe 2026 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen veröffentlicht. Die neue Fassung ersetzt die Ausgabe 2025 und gilt seit dem 1. Januar 2026.

Das Merkblatt ist die maßgebliche Grundlage für die Erstellung von Zollanmeldungen im ATLAS-System und legt verbindlich fest, welche Daten in welchen Verfahren anzugeben sind.

Versandverfahren vollständig überarbeitet

Die bedeutendste Änderung betrifft das Versandverfahren. Die entsprechenden Regelungen wurden vollständig neu strukturiert und überarbeitet. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre internen Prozesse und eingesetzten Softwarelösungen weiterhin den aktuellen Anforderungen entsprechen.

Gerade Unternehmen mit regelmäßigem Versand unter Zollverschluss oder im gemeinsamen Versandverfahren sollten ihre Abläufe überprüfen.

Weitere Digitalisierung der Zollverfahren

Die Zollverwaltung setzt die Digitalisierung konsequent fort. Die Nutzung des Einheitspapiers wird weiter eingeschränkt und bleibt nur noch in wenigen Übergangsfällen zulässig. Ziel bleibt die vollständige elektronische Abwicklung über ATLAS.

Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle relevanten Prozesse elektronisch und systemkonform abgewickelt werden können.

Neue Datenanforderungen durch WKS

Mit der Einführung des Wiederausfuhrkontrollsystems (WKS) werden neue Datenanforderungen für summarische Ausgangsanmeldungen und Wiederausfuhrmeldungen umgesetzt. Die Teilnehmeranbindung erfolgte bereits im Laufe des Jahres 2025, sodass die neuen Anforderungen nun vollständig wirksam werden.

Fehlende oder unvollständige Angaben können künftig schneller zu Verzögerungen führen.

Präzisierungen einzelner Datenelemente

Zusätzlich enthält das Merkblatt Klarstellungen zu einzelnen Datenelementen, beispielsweise zur Angabe des Empfängers bei Ausfuhranmeldungen. Besonders relevant ist dies bei Lieferungen an verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften im Ausland.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen:

  • ob Versand- und Ausfuhrprozesse noch den neuen Anforderungen entsprechen,

  • ob ATLAS-Schnittstellen und Software aktuell konfiguriert sind,

  • ob Mitarbeiter über die Änderungen informiert sind,

  • und ob interne Arbeitsanweisungen angepasst werden müssen.

Eine frühzeitige Anpassung verhindert Verzögerungen und Rückfragen bei der Zollabfertigung.

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Quelle: Zoll.de

EU setzt Ausgleichsmaßnahmen gegen die USA erneut aus: Zusatzzölle und Ausfuhrbeschränkungen bis 6. August 2026 ausgesetzt (VO (EU) 2026/295)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/295 (ABl. L 2026/295, 5.2.2026; ELI: setzt die EU-Kommission die Anwendung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 vorgesehenen handelspolitischen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts gegenüber den Vereinigten Staaten aus. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 654/2014, insbesondere Artikel 7 Absätze 3 und 4.

Was wird ausgesetzt?

Ausgesetzt werden die Artikel 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564. Diese Artikel betreffen insbesondere

  • zusätzliche Zölle auf die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den USA in die EU sowie

  • Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Waren aus der EU in die USA.

Warum setzt die EU die Maßnahmen aus?

Die Kommission begründet die Fortsetzung der Aussetzung mit der politischen Einigung zwischen EU und USA, bestätigt durch die Gemeinsame Erklärung vom 21. August 2025. Danach wurden bestimmte US-Zölle auf Einfuhren aus der EU geändert und auf höchstens 15 % ad valorem gesenkt; die EU will die weitere Umsetzung dieser Einigung unterstützen und überprüft die Lage fortlaufend.

Ab wann und wie lange gilt die Aussetzung?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt vom 7. Februar 2026 bis zum 6. August 2026

Bedeutung für Unternehmen (Praxis)

Unternehmen mit USA-Bezug sollten kurzfristig prüfen, ob ihre Warenströme unter die bisherige Maßnahmenliste der VO (EU) 2025/1564 fallen (Zusatzzölle/Exportbeschränkungen) und ob die Aussetzung Auswirkungen auf Preisgestaltung, Lieferverträge und Compliance-Prozesse hat. Wouros & Partner unterstützt bei der Einordnung der betroffenen Warenpositionen/Listen, der Anpassung von Zoll- und Exportprozessen sowie der internen Dokumentation und Schulung betroffener Teams.

Quelle / Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU verhängt vorläufige Antidumpingzölle von bis zu 142,5 % auf 1,4-Butandiol aus China, Saudi-Arabien und den USA

Amtsblatt der Europäischen Union – Durchführungsverordnung (EU) 2026/270 vom 4. Februar 2026, veröffentlicht im ABl. L 2026/270 vom 5.2.2026.

Die Europäische Kommission hat einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von 1,4-Butandiol eingeführt. Die Maßnahme betrifft Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Hintergrund sind festgestellte Dumpingpraktiken und eine daraus resultierende Schädigung der EU-Industrie.

Betroffene Ware

Erfasst ist 1,4-Butandiol (CAS-Nr. 110-63-4, EG-Nr. 203-786-5), eingereiht in die KN-Codes 2905 39 26 und 2905 39 28.

Höhe der vorläufigen Antidumpingzölle

Die Verordnung sieht unternehmensspezifische Zollsätze vor, die über TARIC-Zusatzcodes angewendet werden.
Die Zollsätze bewegen sich – abhängig vom Hersteller und Ursprungsland – in einer Bandbreite von 52,4 % bis 142,5 %.
Kann kein unternehmensspezifischer Satz angewendet werden, gilt jeweils der festgelegte „alle übrigen“-Zollsatz.

Die Maßnahme gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union. Gleichzeitig endet die zuvor angeordnete zollamtliche Erfassung der Einfuhren.

Quelle / Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU führt endgültigen Antidumpingzoll auf nahtlose Hochdruckstahlflaschen aus China ein – Durchführungsverordnung (EU) 2026/244

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L: Durchführungsverordnung (EU) 2026/244 der Kommission vom 3. Februar 2026, veröffentlicht am 4. Februar 2026 (ABl. L 2026/244).

Die Europäische Kommission erhebt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/244 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China. Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 9 Absatz 4.

Betroffen sind leere nahtlose Hochdruckflaschen aus Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase – unabhängig von Durchmesser/Fassungsraum, mit oder ohne Gewinde/Innenbeschichtung, unabhängig von Endbearbeitung/Form, auch mit Gasblase und Zubehör sowie als Flaschenbündel. Nicht erfasst sind gefüllte Flaschen bzw. gefüllte Feuerlöscher. Ausgenommen sind außerdem nicht wiederbefüllbare Kleinstflaschen bis einschließlich 120 ml, sofern sie unter EN 16509:2014 und/oder UN 2037 fallen. Weiterlesen

EU-Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 – Klarstellung zur Herstellerumfirmierung bei Keramikfliesen

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L – Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 der Kommission vom 28.01.2026, veröffentlicht am 29.01.2026.

Hintergrund und Einordnung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 reagiert die Europäische Kommission auf eine reine Umfirmierung eines indischen Herstellers von Keramikfliesen. Die Verordnung dient der Klarstellung und rechtssicheren Fortführung bereits bestehender Antidumpingmaßnahmen und bringt keine neuen handelspolitischen Belastungen mit sich.

Rechtsgrundlage der Maßnahme ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Die neue Durchführungsverordnung ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265, mit der endgültige Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus Indien und der Türkei eingeführt wurden. Weiterlesen

EU-Indien-Freihandelsabkommen: Verhandlungen abgeschlossen – Inkrafttreten noch ausstehend

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 27. Januar 2026 zum Abschluss der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Indien.

Die EU und Indien haben am 27. Januar 2026 den Abschluss der Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen bekanntgegeben.


Kerninhalt ist ein geplanter verbesserter Marktzugang für 96,6 % der EU-Warenexporte, insbesondere durch den schrittweisen Abbau hoher indischer Zölle auf Industrie- und ausgewählte Agrarprodukte.
Das Abkommen entfaltet noch keine rechtliche Wirkung, da Unterzeichnung und Ratifizierung ausstehen.
Unternehmen sollten sich frühzeitig auf mögliche Zoll- und Ursprungswirkungen vorbereiten, eine operative Anwendung ist jedoch erst nach Inkrafttreten möglich.

Quelle: EU-Kommission

EU-Handelsschutz: Antidumpingzölle auf Walzdraht aus China vor möglichem Auslaufen

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C – Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen bestimmter Antidumpingmaßnahmen (C/2026/532) vom 27.01.2026.
Rechtsgrundlage: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung).

Die Europäische Kommission hat bekannt gemacht, dass die derzeit geltenden Antidumpingzölle auf Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China auslaufen können, sofern keine Auslaufüberprüfung beantragt wird.

Die bestehenden Maßnahmen beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1805. Ohne einen fristgerechten Antrag endet der Antidumpingzoll am 14. Oktober 2026 um 00:00 Uhr.

Nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/1036 können Unionshersteller eine Auslaufüberprüfung beantragen, wenn sie darlegen, dass bei einem Wegfall der Maßnahme erneut Dumping und eine Schädigung der Unionsindustrie zu erwarten wären. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem Auslaufdatum bei der Europäischen Kommission eingereicht werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Antidumping – Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 26. Januar 2026.

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 12. Oktober 2026 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Antidumping – Kerzen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt

Durchführungsverordnung (EU) 2026/157 der Kommission vom 23. Januar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 26. Januar 2026

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: 3406 00 00

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.