Endgültiger Antidumpingzoll auf geschmolzenes Aluminiumoxid aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2026/114

Zollsätze, TARIC-Codes, zollfreies Kontingent (TRQ) und Praxishinweise für Importeure ab 2026

Rechtsgrundlage und Veröffentlichung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/114 vom 15. Januar 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L vom 16. Januar 2026, führt die Europäische Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid (künstlicher Korund) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Weiterlesen

Bevorstehendes Auslaufen des Antidumpingzolls auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl aus China und Taiwan

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Bekanntmachung C/2025/6710 vom 18.12.2025, veröffentlicht im Amtsblatt der EU; Rechtsgrundlagen: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6710/o

Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen eines Antidumpingzolls veröffentlicht. Betroffen sind kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan.

Rechtsgrundlage für diese Bekanntmachung ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob bestehende Antidumpingmaßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren fortgeführt werden sollen. Die derzeit geltende Maßnahme wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 eingeführt, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf die genannten Waren verhängt wurde. Weiterlesen

EU leitet Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Ammoniumnitrat aus Russland ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C – Bekanntmachung C/2025/6682 vom 12.12.2025
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 11 Absatz 2

Die Europäische Kommission hat die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Ammoniumnitrat-Düngemittel mit Ursprung in der Russischen Föderation bekannt gegeben. Die Überprüfung erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 und dient der Prüfung, ob ein Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu erneutem Dumping sowie zu einer Wiederaufnahme der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

Gegenstand des Verfahrens sind feste Düngemittel mit einem Ammoniumnitrat-Gehalt von mehr als 80 Gewichtsprozent, auf die derzeit endgültige Antidumpingzölle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 angewendet werden. Weiterlesen

Neue EU-Zollüberwachung: Harnstoffimporte aus Russland im Fokus – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490 vom 10. Dezember 2025 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland angeordnet. Die Verordnung basiert auf der Anti-Dumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L 2025/2490, am 11. Dezember 2025 veröffentlicht.

Was wird erfasst? – Betroffene Ware und KN-Codes
Von der Maßnahme betroffen ist Harnstoff mit Ursprung in Russland, auch in wässriger Lösung, auch mit Zusätzen und mit unterschiedlichen Stickstoffkonzentrationen. Derzeit wird diese Ware den KN-Codes 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19 und 3102 10 90 zugeordnet (Angabe ohne Präjudiz für eine spätere Änderung der zolltariflichen Einreihung). Für Importeure bedeutet dies: Alle Einfuhren von Harnstoff aus Russland unter diesen KN-Codes werden von den Zollbehörden erfasst und gesondert dokumentiert. Diese Registrierung ist die Grundlage dafür, dass Antidumpingzölle zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden können. Weiterlesen

Zollamtliche Erfassung von kaltgewalztem Flachstahl aus Indien, Japan, Taiwan, Türkei und Vietnam

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2432 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 4.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2432/oj

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2432 angeordnet, dass bestimmte kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse aus Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam bei der Einfuhr in die Europäische Union zollamtlich erfasst werden. Hintergrund ist ein laufendes Antidumpingverfahren nach der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Die zollamtliche Erfassung ist ein Instrument, mit dem die EU sicherstellt, dass später eingeführte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend auf bereits abgefertigte Einfuhren erhoben werden können. Unternehmen, die entsprechende Produkte importieren, müssen daher schon heute mit einer möglichen zusätzlichen Zollbelastung rechnen, obwohl die endgültigen Zollsätze erst mit einer späteren Verordnung festgelegt werden. Weiterlesen

Zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter PET-Spinnvliesstoffe (genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten) mit Ursprung in der Volksrepublik China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 der Kommission vom 1. Dezember 2025, Amtsblatt der Europäischen Union L 2025/2409 vom 2.12.2025, auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung).

Mit dieser Verordnung ordnet die EU-Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter PET-Spinnvliesstoffe (genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten) mit Ursprung in der Volksrepublik China an, die unter die KN-Codes ex 5603 13 90, 5603 14 20 und ex 5603 14 80 (TARIC 5603 13 90 70 und 5603 14 80 70) fallen.

Ziel ist es, im laufenden Antidumpingverfahren zu ermöglichen, dass eventuelle Antidumpingzölle rückwirkend auf alle während eines Zeitraums von neun Monaten nach Inkrafttreten zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können – die im Antrag genannten Dumpingspannen von 51 % bis 116 % und Schadensbeseitigungsschwellen von 50 % bis 60 % dienen dabei ausdrücklich nur Informationszwecken.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumpingzölle auf Bügelbretter und -tische aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2386 der Kommission vom 27. November 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036,
ABl. L 2025/2386 vom 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2386/oj.

Betroffene Waren und Zolltarifierung

Die Verordnung betrifft Bügelbretter und Bügeltische – frei stehend oder nicht frei stehend – mit oder ohne:

  • Dampfabsaugung

  • beheizte Bügelfläche

  • Aufblasfunktion

  • Ärmelbretter

  • wichtige Teile wie Gestell, Bügelfläche, Bügeleisenablage

Zolltariflich werden diese Waren derzeit vor allem in folgende KN- und TARIC-Codes eingereiht:

  • KN: ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70, ex 8516 90 00

  • TARIC: 3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10, 8516 90 00 51

Für die Praxis bedeutet das: jede Einfuhr von Bügelbrettern/-tischen aus China in diese Codes muss darauf geprüft werden, ob ein Antidumpingzoll anfällt und welcher TARIC-Zusatzcode jeweils zu melden ist.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission vom 27. November 2025

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.
Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 18. September 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren nach der Verordnung (EU) 2016/1036 („Grundverordnung“) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Der Antrag wurde von der LANXESS Deutschland GmbH gestellt, auf die mehr als 25 % der Unionsproduktion der betroffenen Erzeugnisse entfallen.

Ziel der zollamtlichen Erfassung ist es, im Falle der späteren Einführung von Antidumpingzöllen eine rückwirkende Erhebung von Zöllen auf bereits eingeführte Ware zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen des Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 erfüllt sind. Weiterlesen

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten aus China.

Die Europäische Kommission hat eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführt.
Gegenstand: Antidumpingmaßnahmen gegen chinesische Glasfaserverstärkungen (Endlosglasfaserfilamente).

Amtsblatt der EU – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 der Kommission vom 24.11.2025

Betroffene Produkte

Die Verordnung betrifft Glasfaserprodukte der KN-Codes:

  • 7019 11 00

  • ex 7019 12 00

  • 7019 14 00

  • 7019 15 00

Die Waren umfassen u. a.:

  • Glasstapelfasern („chopped strands“) ≤ 50 mm

  • Glasfaserrovings

  • Matten aus Glasfaserfilamenten

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EU führt endgültige Antidumpingzölle auf chinesische Aluminiumfolien fort

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1720 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Aluminiumfolien und dünne Aluminium-Bänder in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China verlängert.

Dies erfolgte im Rahmen einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036.

Hintergrund der Maßnahme

Bereits seit 2013 bestehen Antidumpingzölle gegen chinesische Aluminiumprodukte dieser Art. Die aktuelle Entscheidung stützt sich auf umfangreiche Analysen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings und einer potenziellen Schädigung der europäischen Aluminiumindustrie, insbesondere bei einem Wegfall der Maßnahmen. Wouros & Partner begleiten solche Verfahren regelmäßig und analysieren die Auswirkungen auf Lieferketten, Zollprozesse und Compliance-Strukturen für betroffene Unternehmen.

Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung

  • Die EU-Kommission bestätigte erneut das anhaltende Dumpingverhalten chinesischer Hersteller, insbesondere durch staatliche Marktverzerrungen in China (z. B. Subventionen, verzerrte Energiepreise, Beeinflussung von Lohnkosten).

  • Trotz bestehender Zölle kam es weiterhin zu Einfuhren in geringen Mengen, wobei der Marktanteil im Untersuchungszeitraum bei 1,02 % lag.

  • Bei einer Aufhebung der Zölle wird ein rascher Anstieg gedumpter Einfuhren aus China befürchtet – mit erheblichen negativen Folgen für die EU-Produktion.

  • Die Antidumpingzölle liegen zwischen 14,2 % und 15,6 % für bestimmte chinesische Hersteller, für alle übrigen Exporteure beträgt der Zoll 35,6 %.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.