Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten aus China.

Die Europäische Kommission hat eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführt.
Gegenstand: Antidumpingmaßnahmen gegen chinesische Glasfaserverstärkungen (Endlosglasfaserfilamente).

Amtsblatt der EU – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 der Kommission vom 24.11.2025

Betroffene Produkte

Die Verordnung betrifft Glasfaserprodukte der KN-Codes:

  • 7019 11 00

  • ex 7019 12 00

  • 7019 14 00

  • 7019 15 00

Die Waren umfassen u. a.:

  • Glasstapelfasern („chopped strands“) ≤ 50 mm

  • Glasfaserrovings

  • Matten aus Glasfaserfilamenten

Neue endgültige Antidumpingzölle

Die Kommission hebt die bisherigen Sätze auf und setzt neue, aktualisierte Dumpingzölle fest.
Wichtig: Unternehmensspezifische Anwendung nur bei Vorlage einer korrekten Handelsrechnung.

Neue Zollsätze (Auszug, CIF — unverzollt):

UnternehmenNeuer Antidumpingzoll
CNBM Group / Jushi Group(unternehmenbezogene Werte laut Anlage)
Jiangsu Changhai Composite Materials(angepasster Zoll nach korrigierten Berechnungen)
Andere kooperierende Herstellerspezifische Sätze
Alle übrigen chinesischen Herstellerhöchster eingeführter Satz (landesweiter Zoll)

Handelsrechnungspflicht

Unternehmensspezifische Zollsätze gelten nur, wenn eine spezifizierte Handelsrechnung nach Artikel 1 Abs. 3 vorliegt.
Sonst = Zoll für „alle übrigen Hersteller“.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.