Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten aus China.
Die Europäische Kommission hat eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführt.
Gegenstand: Antidumpingmaßnahmen gegen chinesische Glasfaserverstärkungen (Endlosglasfaserfilamente).
Amtsblatt der EU – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 der Kommission vom 24.11.2025
Betroffene Produkte
Die Verordnung betrifft Glasfaserprodukte der KN-Codes:
7019 11 00
ex 7019 12 00
7019 14 00
7019 15 00
Die Waren umfassen u. a.:
Glasstapelfasern („chopped strands“) ≤ 50 mm
Glasfaserrovings
Matten aus Glasfaserfilamenten
Neue endgültige Antidumpingzölle
Die Kommission hebt die bisherigen Sätze auf und setzt neue, aktualisierte Dumpingzölle fest.
Wichtig: Unternehmensspezifische Anwendung nur bei Vorlage einer korrekten Handelsrechnung.
Neue Zollsätze (Auszug, CIF — unverzollt):
| Unternehmen | Neuer Antidumpingzoll |
|---|---|
| CNBM Group / Jushi Group | (unternehmenbezogene Werte laut Anlage) |
| Jiangsu Changhai Composite Materials | (angepasster Zoll nach korrigierten Berechnungen) |
| Andere kooperierende Hersteller | spezifische Sätze |
| Alle übrigen chinesischen Hersteller | höchster eingeführter Satz (landesweiter Zoll) |
Handelsrechnungspflicht
Unternehmensspezifische Zollsätze gelten nur, wenn eine spezifizierte Handelsrechnung nach Artikel 1 Abs. 3 vorliegt.
Sonst = Zoll für „alle übrigen Hersteller“.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






