EU startet neue Runde zur Aussetzung von Zollsätzen für bestimmte Waren

Mitteilung der Europäischen Kommission – Stand: November 2025

Die Europäische Kommission hat eine neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angekündigt. Diese Maßnahme betrifft bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren und ist Teil der laufenden Initiative, die europäische Industrie durch temporäre Zollbefreiungen oder -reduzierungen zu entlasten.

Ziel der Zollaussetzungen

Autonome Zollaussetzungen ermöglichen es Unternehmen, Rohstoffe, Halbfertigprodukte oder Komponenten zollfrei zu importieren, wenn diese innerhalb der EU nicht oder nur unzureichend verfügbar sind. Dadurch sollen:

  • Produktionskosten gesenkt,

  • Lieferketten gestärkt und

  • Wettbewerbsfähigkeit europäischer Hersteller verbessert werden.

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EU führt vorläufigen Antidumpingzoll auf brasilianisches Weichholzsperrholz ein

Hintergrund der Entscheidung

Die Europäische Kommission hat am 3. November 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt. Die Maßnahme folgt einer Untersuchung, die auf Antrag des europäischen „Softwood Plywood Consortium“ eingeleitet wurde. Ziel ist es, die europäische Holzindustrie vor Dumpingpreisen und daraus resultierenden Marktverzerrungen zu schützen.

Untersuchungsgegenstand

Betroffen ist Weichholzsperrholz (KN-Code 4412 39 00) – also Sperrholzplatten aus Furnieren mit einer Dicke bis 6 mm, deren äußere Lagen aus Nadelholz bestehen. Diese Produkte werden vor allem in Bauwesen, Möbelindustrie, Innenausbau und Verpackungen verwendet.

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Brasilien zu unter den Marktwerten liegenden Preisen verkauft wurden, was zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für europäische Hersteller führte. Weiterlesen

TARIC 2026 – Neue EU-Zollnomenklatur ab 1. Januar 2026

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 vom 22. September 2025 hat die Europäische Kommission die Kombinierte Nomenklatur (KN) und damit den Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) umfassend überarbeitet.
Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Hintergrund

Die Kombinierte Nomenklatur bildet die Grundlage für die Zolltarifierung und die Außenhandelsstatistik der EU. Ziel der Anpassung ist die Modernisierung und Vereinfachung der KN-Struktur sowie die Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen und Handelsströme.

Wesentliche Änderungen in der TARIC 2026

  1. Neue Unterpositionen zur besseren Warenerfassung, u. a. für:

    • Lithium-Nickel-Mangan-Kobalt-Oxide und Lithiumeisenphosphate (Kapitel 28)

    • künstlichen Grafit und Photovoltaik-Wafer (Kapitel 38)

    • Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen (Kapitel 73)

    • Rotorblätter, Rotoren und Statoren für Wind- und Wasserturbinen (Kapitel 84)

    • Wasserstoff-Brennstoffzellen-Generatoren, MPP-Wechselrichter, Separatorfolien und galvanische Zellmodule (Kapitel 85)

  2. Streichung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 95
    – betrifft die Einreihung von Weihnachtsartikeln, um eine einheitliche Anwendung in der gesamten EU zu gewährleisten.

  3. Redaktionelle und technische Klarstellungen, u. a.:

    • Anpassung der Maßeinheit im KN-Code 7019 19 00

    • Korrektur der Fußnotenpositionen in mehreren Warengruppen

    • Neue Unterpositionen in Kapitel 29 nach Empfehlungen der Weltzollorganisation (WZO)

  4. Aktualisierung von Definitionen und Zollsatzregeln
    – die allgemeinen Vorschriften für Auslegung, Zollsatzanwendung und Maßeinheiten wurden redaktionell überarbeitet.

  5. Integration der Zollfreiheit für pharmazeutische Stoffe
    – gemäß den WHO-Listen (INN, CAS-Nummern, Anhang 3–6) wird eine zollfreie Einfuhr bestimmter pharmazeutischer Stoffe, Salze, Ester und Zwischenprodukte ermöglicht.

  6. Spezielle zollrechtliche Vereinfachungen:

    • Zollbefreiung für zivile Luftfahrzeuge und Teile

    • Zollaussetzungen für Schiffs- und Offshore-Plattformbau

    • Einführung von pauschalen Zollbeträgen bei nichtkommerziellen Einfuhren bis 700 € Warenwert

Rechtsgrundlagen

Die Verordnung basiert auf:

  • Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur,

  • Artikel 9 und 12 dieser Verordnung (Ermächtigungsgrundlagen),

  • Umsetzungsempfehlungen der Weltzollorganisation (WZO).

Inkrafttreten

  • Artikel 1 Nr. 1 (Streichung der Anmerkung zu Kapitel 95): ab 1. November 2025

  • Artikel 1 Nr. 2 (neuer TARIC-Anhang I): ab 1. Januar 2026

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen im Im- und Export bedeutet die neue TARIC-Version:

  • Überprüfung aller Warentarifierungen zum Jahreswechsel 2025/2026,

  • ggf. Anpassung von Präferenznachweisen, Ursprungserklärungen und Zollwertangaben,

  • Aktualisierung interner Zollsysteme und ERP-Codes zur korrekten Anwendung der neuen KN-Nummern,

  • Schulung der Zollmitarbeiter über die neuen Strukturänderungen und Zollbegünstigungen.

Fazit

Die TARIC 2026 bringt eine deutliche technische und ökologische Modernisierung der Warennomenklatur. Besonders stark betroffen sind Branchen der Energie-, Elektronik- und Chemieindustrie.
Für eine reibungslose Umsetzung ist eine frühzeitige Überprüfung und Aktualisierung der Zolltarifierungssysteme unerlässlich.

thumbnail of Taric DE 2026

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.


EU erweitert gemeinsames Versandverfahren – Montenegro und Republik Moldau treten bei

Bern/Brüssel, 29. Oktober 2025 – Mit den Beschlüssen Nr. 2/2025 und Nr. 4/2025 des Gemischten Ausschusses EU-CTC wird das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren offiziell auf Montenegro und die Republik Moldau ausgeweitet. Damit schließen sich zwei weitere Staaten dem etablierten Zoll- und Transitrahmen zwischen der Europäischen Union, den EFTA-Staaten und weiteren Partnern an.

Was wurde beschlossen?

Die Beschlüsse ändern die Anlagen III und IIIa des Übereinkommens, insbesondere:

  • Aufnahme der neuen Vertragsparteien Montenegro und Republik Moldau in alle relevanten Vordrucke und Zollformulare (Anhänge C1–C6),

  • Anpassung der Verpflichtungserklärungen für Bürgen (Einzelsicherheiten und Gesamtsicherheiten),

  • Einführung der landessprachlichen Bezeichnungen (z. B. montenegrinisch „ME Ovlašćeni pošiljalac“ für „zugelassener Versender“),

  • Übergangsfristen für bisherige Formulare: bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alte Vordrucke weiterverwendet werden,

  • Wirksamkeit jeweils ab dem Tag des formalen Beitritts der neuen Länder.

Bedeutung für Unternehmen

Mit dem Beitritt von Montenegro und Moldau können Waren künftig unter dem gemeinsamen Versandverfahren nahtlos und zollrechtlich abgesichert zwischen diesen Staaten und der EU bewegt werden. Unternehmen profitieren von:

  • vereinfachten Zollverfahren im grenzüberschreitenden Warenverkehr,

  • einheitlichen Sicherheitsdokumenten und Formularen,

  • verkürzten Abfertigungszeiten und weniger Bürokratie.

Gerade für Exporteure, Spediteure und Zollagenturen ist es jetzt entscheidend, die neuen Bürgschafts- und Sicherheitsregelungen zu prüfen und interne Prozesse anzupassen.

Fachliche Einschätzung durch Wouros & Partner

Als Experten für Zollrecht, Exportkontrolle und internationale Handelsprozesse bewertet Wouros & Partner diese Erweiterung als wichtigen Schritt zur Integration des westlichen Balkans und Osteuropas in den europäischen Warenverkehr.
Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre Versandverfahren, Bürgschaftserklärungen und Zollsysteme rechtssicher an die neuen Regelungen anzupassen.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU erhebt endgültigen Antidumpingzoll auf Schrauben ohne Kopf aus China

Hintergrund
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2153 vom 22. Oktober 2025 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schrauben ohne Kopf aus der Volksrepublik China eingeführt. Gleichzeitig werden die zuvor eingeführten vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt und auf bereits zollamtlich erfasste Einfuhren rückwirkend angewendet.

Die Untersuchung wurde im Oktober 2024 auf Antrag des European Industrial Fasteners Institute (EIFI) eingeleitet, das Dumpingpraktiken chinesischer Hersteller und erhebliche Marktverzerrungen nachgewiesen hatte.

Betroffene Ware
Die Regelung betrifft Schrauben und Bolzen ohne Kopf, auch mit Muttern oder Unterlegscheiben, aus Eisen oder anderem als nichtrostendem Stahl und unabhängig von ihrer Zugfestigkeit. Ausgenommen sind Schwellenschrauben, Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben zur Befestigung von Oberbaumaterial für Bahnen.

Die betroffenen Waren sind derzeit in die KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48 eingereiht. Weiterlesen

EU verlängert Antidumpingzölle auf Fahrräder aus China – Maßnahmen gelten auch für Umgehungsländer

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146 vom 22. Oktober 2025 entschieden, den endgültigen Antidumpingzoll auf Fahrräder aus der Volksrepublik China beizubehalten.
Die Maßnahme wurde nach einer sogenannten Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 beschlossen.

Bereits seit 1993 bestehen EU-Antidumpingzölle gegen Fahrräder aus China. Ziel ist es, unlautere Preisunterbietungen und Marktverzerrungen zu verhindern und den europäischen Fahrradherstellern faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.

Wesentlicher Inhalt der neuen Verordnung
1. Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle

Die EU bestätigt den endgültigen Antidumpingzollsatz von bis zu 48,5 % auf Fahrräder mit Ursprung in China.

Für bestimmte chinesische Hersteller bleiben individuelle Zollsätze bestehen:

Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd – 19,2 %

Oyama Technology (Nantong) Co. Ltd – 0 %

Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd – 0 %

Alle übrigen Hersteller – 48,5 % Weiterlesen

EU-Antidumpingzoll auf Kettenplatten aus Stahl aus China beschlossen

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 vom 17. Oktober 2025 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die Entscheidung folgt auf eine Antidumpinguntersuchung, die im August 2024 eingeleitet wurde, nachdem der italienische Hersteller Duferco Travi e Profilati S.p.A. Beweise für Dumpingpraktiken und erhebliche Marktverzerrungen vorgelegt hatte.

Ziel der Maßnahme

Die EU schützt mit dieser Maßnahme den Wirtschaftszweig der Union vor unlauterem Preiswettbewerb durch chinesische Billigimporte. Das Dumping führte zu deutlichen Marktanteilsverlusten europäischer Hersteller und erheblichen Preisunterbietungen von bis zu 28,8 %. Weiterlesen

EU-Verordnung: Polyamidgarne aus China unterliegen zollamtlicher Erfassung

Am 3. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 erlassen.
Damit ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden (z. B. Nylon) mit Ursprung in der Volksrepublik China an.

Hintergrund

Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 29. Juli 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren.
Grundlage war ein Antrag eines europäischen Herstellerbündnisses, das mehr als 25 % der Unionsproduktion dieser Garne repräsentiert.
Die Kommission prüft derzeit, ob chinesische Hersteller Polyamidgarne zu Dumpingpreisen in die EU exportieren und damit den europäischen Markt verzerren.

Erfasste Waren

Von der Erfassung betroffen sind:

  • Endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden (z. B. Nylon),

  • nicht für den Einzelverkauf aufgemacht,

  • einschließlich synthetischer Monofile unter 67 dtex,

  • ob texturiert, gezwirnt, ungezwirnt oder gedreht.

Die Einreihung erfolgt unter den KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.
Ausgenommen sind lediglich hochfeste Polyamidgarne (KN-Code 5402 19 00).

Zollamtliche Erfassung – Bedeutung für Importeure

Die EU-Kommission hat entschieden, dass diese Einfuhren ab sofort zollamtlich erfasst werden.
Das bedeutet:
Sollte die Untersuchung zu einem Antidumpingzoll führen, können diese Zölle rückwirkend auf bereits eingeführte Waren erhoben werden.

Für Importeure bedeutet das:

  • Alle betroffenen Einfuhren müssen dokumentiert und gemeldet werden,

  • mögliche Zollnachforderungen für den gesamten Erfassungszeitraum sind denkbar,

  • die Erfassung gilt neun Monate ab Inkrafttreten der Verordnung.

Die bisher geschätzten Dumpingspannen liegen zwischen 49 % und 131 %, die Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 92 % und 98 %.
Die endgültige Höhe möglicher Zölle wird nach Abschluss der Untersuchung festgelegt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Berichtigung: Zollsätze für Glasfaserkabel aus Indien korrigiert

Am 2. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1985 erlassen. Diese Verordnung berichtigt die zuvor eingeführten Antidumping- und Ausgleichszölle auf Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien.
Die Korrektur betrifft insbesondere Zollsätze, die infolge eines Rechen- bzw. Zuordnungsfehlers in der ursprünglichen Fassung (EU) 2025/1135 und (EU) 2024/3014 falsch angewendet wurden.

Hintergrund

Bereits 2024 und 2025 hatte die EU-Kommission endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle gegen indische Hersteller von Glasfaserkabeln verhängt.
Einige Unternehmen, darunter Finolex Cables Ltd, Aksh Optifibre Ltd und Polycab India Ltd, waren jedoch fehlerhaft klassifiziert worden – ihre Zollsätze entsprachen nicht der tatsächlichen Beteiligung an den Untersuchungen.

Wesentliche Änderungen

Die Berichtigung legt nun korrekte Zollsätze fest und ersetzt die Anhänge der bisherigen Verordnung vollständig.
Beispiele:

UnternehmenAntidumpingzollAusgleichszoll
Birla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd2,9 %5,4 %
Sterlite Technologies Ltd; Sterlite Tech Cables Solutions Ltd8,8 %3,7 %
HFCL Ltd; HTL Ltdentfällt8,1 %
Andere mitarbeitende Unternehmen4,4 %5,8 %
Übrige Einfuhren aus Indien4,5 %8,1 %

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Aktualisierung der Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System

Zum 1. September 2025 wird die Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System grundlegend angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und bessere Zuordnung der Anträge im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Künftig müssen Antragsteller ergänzende Angaben machen, die sowohl für die Exportkontrolle als auch für die Nachvollziehbarkeit der Anträge entscheidend sind:

Neue Pflichtangaben

  1. Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)

    • Die zutreffende WVZ-Nummer ist verpflichtend einzutragen.

    • Ausnahmen bestehen für Software, Technologie, Dienstleistungen und Güterpakete ohne WVZ-Nr. sowie bei Verfahren zu Gemeinschaftsprojekten und Sammelgenehmigungen. In diesen Fällen ist das entsprechende Auswahlfeld zu aktivieren.

  2. Kenntnis über Genehmigungspflichten
    Antragsteller müssen angeben, ob sie wissen, dass ihr Geschäft einer Genehmigungspflicht nach einer der folgenden Regelungen unterliegt:

    • Außenwirtschaftsverordnung (AWV),

    • EU-Verordnung 2021/821 (Dual-Use-Verordnung),

    • EU-Embargoverordnungen (einschließlich Ausnahmegenehmigungen für verbotene Geschäfte).

    Liegt keine Kenntnis vor, kann im Formular die Option „Keine Kenntnis von Genehmigungspflichten – Antrag auf Nullbescheid“ gewählt werden.

  3. Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden

    • Bei Nullbescheiden muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden.

    • Wurden Sie vom Zoll an das BAFA verwiesen, ist das entsprechende Aktenzeichen im Freifeld einzutragen. Hier können auch zusätzliche Informationen angegeben werden.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle