EU leitet Antidumpingverfahren gegen Glasperlen aus China ein

Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas mit Ursprung in der Volksrepublik China, C/2026/3713, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas, im Handel als „Glasperlen“ bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein am 2. Juni 2026 von neun Unionsherstellern eingereichter Antrag. Nach Auffassung der Antragsteller werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union.

Untersucht werden feste Mikrokugeln aus Glas mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm. Erfasst sind sowohl beschichtete als auch unbeschichtete Waren, unabhängig von ihrem Verwendungszweck und Herstellungsverfahren. Die Waren werden derzeit den KN-Codes ex 7018 10 90, ex 7018 20 00 und ex 7018 90 90 sowie den TARIC-Codes 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10 zugeordnet. Nicht erfasst werden kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung; die KN- und TARIC-Codes werden lediglich informationshalber genannt.

Der Untersuchungszeitraum für Dumping und Schädigung reicht vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026. Die Entwicklung der für die Schadensanalyse maßgeblichen Faktoren wird ab dem 1. Januar 2022 untersucht. Das Verfahren soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten abgeschlossen werden. Vorläufige Maßnahmen können innerhalb von sieben, spätestens acht Monaten eingeführt werden. Weiterlesen

ATLAS: Ermäßigte Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in den USA – Neue Codierungen seit 1. Juli 2026

ITZBund – ATLAS-Info 0973/2026 vom 03.07.2026.

Seit dem 1. Juli 2026 können bei der Einfuhr bestimmter Waren mit Präferenzursprung Vereinigte Staaten von Amerika (US) ermäßigte Einfuhrzölle beantragt werden. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EU) 2026/1455.

Für die Inanspruchnahme der Zollbegünstigung sind im Rahmen der Zollanmeldung folgende Unterlagen anzumelden:

  • U190 – Ursprungsnachweis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/1455,
  • 7HHF – Direktbeförderungsnachweis.

Beide Unterlagen müssen mit dem Kennzeichen „vorhanden“ angemeldet werden. Das bedeutet, dass die Nachweise vorhanden sind und der Zollverwaltung auf Verlangen vorgelegt werden können.

Die Beantragung der ermäßigten Einfuhrabgaben erfolgt über einen dreistelligen Begünstigungscode, der mit der Ziffer 3 beginnt. Sofern ein Zollkontingent genutzt wird, ist ein Begünstigungscode zu verwenden, der mit den Ziffern 32 beginnt.

Unternehmen, die Waren mit Präferenzursprung aus den Vereinigten Staaten einführen, sollten ihre Zollanmeldungen sowie ihre ATLAS-Prozesse überprüfen und sicherstellen, dass die erforderlichen Unterlagen und Begünstigungscodes korrekt verwendet werden.

Wouros & Partner unterstützt Sie

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung neuer Zollpräferenzen, der korrekten Anwendung von TARIC- und ATLAS-Codierungen, der Prüfung von Präferenznachweisen sowie bei allen Fragen des Zoll-, Präferenz- und Außenwirtschaftsrechts.

Rechtshinweis

Quelle: ITZBund – ATLAS-Info 0973/2026 vom 03.07.2026.

Antidumpingzoll auf superabsorbierende Polymere aus Südkorea könnte 2027 auslaufen

Bekanntmachung C/2026/3616 der Europäischen Kommission zum bevorstehenden Auslaufen bestimmter Antidumpingmaßnahmen

Die Europäische Kommission hat auf das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren superabsorbierender Polymere mit Ursprung in der Republik Korea hingewiesen.

Der derzeit geltende Antidumpingzoll wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/547 eingeführt und läuft grundsätzlich am 7. April 2027 um 00.00 Uhr aus, sofern zuvor keine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen eingeleitet wird.

Unionshersteller können einen schriftlichen Überprüfungsantrag stellen. Dieser muss ausreichende Nachweise dafür enthalten, dass Dumping und Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich fortbestehen oder erneut auftreten würden. Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Auslaufen der Maßnahme vorliegen.

Importierende Unternehmen sollten die weitere Entwicklung beobachten, da eine Auslaufüberprüfung zur Fortgeltung der Antidumpingzölle führen kann.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen und der Ermittlung der einfuhrseitigen Abgabenbelastung.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Pekingente aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3584 vom 9. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pekingente mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Pekingentenfleisch mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein Antrag von fünf Herstellern aus der Europäischen Union, nach deren Auffassung die betreffenden Waren zu gedumpten Preisen eingeführt werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen.

Die Untersuchung umfasst frisches, gekühltes, gefrorenes, gesalzenes, getrocknetes, geräuchertes sowie anderweitig zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch von Pekingenten. Betroffen sind zahlreiche KN- und TARIC-Codes der Positionen 0207, 0210 und 1602. Maßgeblich ist jedoch die in der Bekanntmachung enthaltene Warenbeschreibung; die genannten Zolltarifcodes dienen lediglich der Information.

Mit der Einleitung des Verfahrens werden noch keine Antidumpingzölle erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die Einfuhren bereits in einem frühen Stadium zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch können später festgesetzte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf bereits erfasste Einfuhren erhoben werden.

Unabhängige Einführer, ausführende Hersteller und weitere interessierte Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob ihre Waren von der Untersuchung erfasst werden. Für die Beteiligung am Stichprobenverfahren und für Stellungnahmen gelten teilweise sehr kurze Fristen von sieben, zehn, fünfzehn oder 37 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des betroffenen Warenkreises, der zolltariflichen Zuordnung sowie bei der Bewertung möglicher Antidumping- und Nachbelastungsrisiken.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Neuer 3-EUR-Zoll auf Fernverkäufe bis 150 EUR: EU passt Zollanmeldungen H1, H6 und H7 an

Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022 die zollrechtlichen Vorgaben für Fernverkäufe eingeführter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR angepasst.

Hintergrund ist der durch die Verordnung (EU) 2026/382 eingeführte vorübergehende Zoll von 3 EUR je Position. Dieser betrifft insbesondere Waren aus Fernverkäufen, die in Sendungen bis 150 EUR eingeführt werden.

Was ändert sich?

Die Verordnung passt insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 an. Betroffen sind vor allem die Zollanmeldungen:

  • H1 – Standardanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
  • H6 – Anmeldung für unter Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren,
  • H7 – Anmeldung für Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR.

Zudem werden neue Begriffe eingeführt, unter anderem für Produktkennungen, Händler-Produktkennungen, Hersteller-Produktkennungen und den Begriff Position. Damit soll sichergestellt werden, dass der Zoll von 3 EUR korrekt je Position erhoben werden kann.

Bedeutung für Unternehmen

Relevant ist die Änderung insbesondere für:

  • Online-Händler,
  • Plattformen und Marktplätze,
  • Post- und Paketdienstleister,
  • Zollagenten,
  • Fulfillment-Dienstleister,
  • Unternehmen mit Importen aus Drittstaaten im E-Commerce.

Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Systeme und Prozesse die neuen Anforderungen an Zollanmeldungen, Produktkennungen und Positionsdaten abbilden können.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der neuen Anforderungen, der Anpassung von Zoll- und Importprozessen sowie bei der Bewertung der Auswirkungen auf E-Commerce-Sendungen.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Polyetherpolyole aus China ein

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren bestimmter Polyetherpolyole mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein Antrag von BASF, Covestro, PCC Rokita, Shell und Chimcomplex vom 8. Juni 2026.

Betroffen sind bestimmte Polyetherpolyole, die derzeit unter dem KN-Code ex 3907 29 20 sowie den TARIC-Codes 3907 29 20 35 und 3907 29 20 90 erfasst werden. Polyethylenglykole, die derzeit unter KN-Code 3907 29 11 eingereiht werden, sind ausdrücklich von der Untersuchung ausgenommen.

Die Kommission prüft, ob die betroffenen Einfuhren aus China gedumpt sind und ob dadurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird. Zusätzlich werden mögliche Verzerrungen des Rohstoffangebots in China untersucht.

Für Unternehmen ist die Bekanntmachung besonders relevant, weil die Kommission beabsichtigt, die Einfuhren bereits in einem frühen Stadium zollamtlich erfassen zu lassen. Dies kann später eine rückwirkende Erhebung endgültiger Antidumpingzölle ermöglichen.

Bedeutung für Unternehmen

Importeure, Verwender und Händler von Polyetherpolyolen sollten kurzfristig prüfen, ob ihre Waren von der Untersuchung betroffen sind. Dabei sind insbesondere Warendefinition, KN-/TARIC-Codes, Lieferant, Ursprung und bestehende Einkaufsverträge zu prüfen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Betroffenheit, der zolltariflichen Einordnung, der Bewertung möglicher Antidumpingrisiken sowie der Anpassung interner Import- und Compliance-Prozesse.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Antidumpingmaßnahmen gegen Kalziumsilizium aus China können 2027 auslaufen

Die Europäische Kommission hat das bevorstehende Auslaufen des Antidumpingzolls auf Kalziumsilizium (KN-Code 7202 99 80) mit Ursprung in der Volksrepublik China bekannt gemacht. Die derzeitige Maßnahme beruht auf der Durchführungsverordnung (EU) 2022/468.

Der Antidumpingzoll endet am 25. März 2027, sofern keine Auslaufüberprüfung eingeleitet wird. Unionshersteller können hierzu einen entsprechenden Antrag bei der Europäischen Kommission stellen. Voraussetzung ist, dass nachgewiesen wird, dass Dumping und die daraus resultierende Schädigung bei einem Wegfall der Maßnahme voraussichtlich fortbestehen oder erneut eintreten würden.

Auswirkungen für Unternehmen

Importeure von Kalziumsilizium sollten die weitere Entwicklung beobachten und prüfen, welche Auswirkungen ein mögliches Auslaufen der Antidumpingmaßnahme auf Einfuhrkosten, Lieferverträge und Beschaffungsstrategien haben kann.

Unionshersteller sollten rechtzeitig beurteilen, ob eine Auslaufüberprüfung beantragt werden soll.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Bewertung bestehender Antidumpingmaßnahmen sowie deren Auswirkungen auf Zollabwicklung, Lieferketten und Compliance.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU passt autonome Zollkontingente ab 1. Juli 2026 an

Mit der Verordnung (EU) 2026/1465 hat der Rat der Europäischen Union die bestehenden Regelungen zu den autonomen Zollkontingenten der Union überarbeitet. Die Änderungen treten ab dem 1. Juli 2026 in Kraft und betreffen zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie gewerbliche Waren.

Autonome Zollkontingente ermöglichen die Einfuhr bestimmter Waren zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei innerhalb festgelegter Mengen. Sie werden eingerichtet, wenn entsprechende Waren innerhalb der Europäischen Union nicht oder nicht in ausreichendem Umfang hergestellt werden und dadurch Versorgungsengpässe für die europäische Industrie vermieden werden sollen.

Wesentliche Änderungen

Die Verordnung sieht insbesondere folgende Anpassungen vor:

  • Eröffnung neuer autonomer Zollkontingente für verschiedene Industrie- und Agrarwaren.
  • Anpassung bestehender Warenbeschreibungen und TARIC-Codes.
  • Erhöhung einzelner Kontingentsmengen zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaft.
  • Schließung von Zollkontingenten, deren Fortführung nicht mehr erforderlich ist.

Neu eröffnet werden unter anderem Kontingente für mikrobielles Öl, Fluopyram sowie verschiedene Kabelbäume für Kraftfahrzeuge und Batteriesysteme. Gleichzeitig entfallen einzelne bisher bestehende Zollkontingente, da diese aus Sicht der Europäischen Union nicht mehr erforderlich sind.

Auswirkungen für Unternehmen

Unternehmen sollten zeitnah prüfen,

  • ob ihre Importwaren von neuen oder geänderten Zollkontingenten betroffen sind,
  • ob bestehende TARIC- und Zollstammdaten angepasst werden müssen,
  • ob sich durch neu eröffnete Zollkontingente Einsparpotenziale bei den Einfuhrabgaben ergeben,
  • ob interne Zoll- und Beschaffungsprozesse angepasst werden sollten.

Insbesondere Unternehmen der Chemie-, Automobil-, Batterie-, Elektro-, Maschinenbau- und Kunststoffindustrie können von den Änderungen profitieren oder müssen bestehende Prozesse anpassen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung bestehender Zollkontingente, der Bewertung möglicher Zollvorteile sowie bei der Anpassung der zollrechtlichen Stammdaten und Importprozesse.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU leitet Antidumpingverfahren gegen PBAT und PBSeT aus China ein

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2964 vom 4. Juni 2026 zur Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren gegen bestimmte aliphatisch-aromatische Copolyester mit Ursprung in China eingeleitet. Der Antrag wurde von BASF gestellt und betrifft den Wirtschaftszweig der Union für Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT).

Betroffen sind PBAT und PBSeT aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen, in Reinform oder in Verbindungen, sofern der Gehalt an PBAT- oder PBSeT-Polymeren mindestens 50 Gewichtsprozent beträgt. Die Verbindungen als solche sind ausdrücklich nicht Gegenstand der Untersuchung.

Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 3907 99 80 und dem TARIC-Code 3907 99 80 50 geführt. Die Codes werden nur informationshalber genannt; maßgeblich bleibt die Warendefinition der Bekanntmachung. Weiterlesen

EU überprüft Antidumpingmaßnahmen auf Mononatriumglutamat aus China

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/3124 vom 12. Juni 2026 zur Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Mononatriumglutamat mit Ursprung in China eingeleitet.

Betroffen ist Mononatriumglutamat, derzeit eingereiht unter dem KN-Code ex 2922 42 00 und dem TARIC-Code 2922 42 00 20. Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633.

Grund für die Überprüfung sind Hinweise darauf, dass sich die Umstände seit Einführung der Maßnahmen dauerhaft geändert haben. Genannt werden insbesondere die deutlich gestiegene Produktionskapazität chinesischer Hersteller, die stärkere Konzentration der chinesischen MSG-Industrie sowie mögliche Verzerrungen bei wichtigen Rohstoffen wie Mais, Ammoniak und Kohle. Weiterlesen