EU-Kommission nimmt Antidumpinguntersuchung zu mehrlagigen Holzfußböden aus China wieder auf

Bekanntmachung C/2026/2810 der Europäischen Kommission vom 28. Mai 2026 zur Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. C vom 28.05.2026.

Die Europäische Kommission hat die Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China wiederaufgenommen. Grundlage ist ein Antrag des Europäischen Parkettverbands vom 14. April 2026 nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1036.

Betroffen sind zusammengesetzte mehrlagige Fußbodenplatten aus Holz mit Ursprung in China. Ausgenommen sind Platten aus Bambus oder mit mindestens einer Toplage aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code 4418 75 00 eingereiht.

Hintergrund ist der Verdacht einer sogenannten Absorption. Dabei wird geprüft, ob die bereits eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch gesunkene Ausfuhrpreise oder nicht ausreichend gestiegene Weiterverkaufspreise in der EU in ihrer Wirkung unterlaufen wurden.

Die geltenden Maßnahmen beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1342, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren mehrlagiger Holzfußböden aus China eingeführt wurde. Weiterlesen

EU-Mercosur: Vorläufige Anwendung ab 1. Mai 2026 und neue Übergangsregel zum Ursprungszeugnis

Mit den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Dokumenten [2026/868] und [2026/875] wird für die Zoll- und Außenwirtschaftspraxis ein wichtiger nächster Schritt im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur sichtbar. Die Europäische Union sowie Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay haben ihre internen Verfahren für die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel notifiziert. Nach Artikel 23.3 wird das Abkommen deshalb ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt.

Für Unternehmen mit Warenströmen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten ist insbesondere die parallel veröffentlichte Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/875] von praktischer Bedeutung. Diese Bekanntmachung stützt sich ausdrücklich auf Anhang 3-D des Interimsabkommens (ABl. L, 2026/184) und regelt Übergangsmaßnahmen beim Ursprungsnachweis. Danach erkennt die Europäische Union für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens auch ein „Ursprungszeugnis“ als Erklärung zum Ursprung an, sofern daraus hervorgeht, dass die in die Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Dieser Zeitraum kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Weiterlesen

EU ändert Antidumpingregelung für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2026/701 der Kommission vom 23. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 24.03.2026.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/701 eine gezielte Änderung der bereits bestehenden Antidumpingmaßnahme für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China vorgenommen. Dabei geht es nicht um die Einführung eines neuen Antidumpingzolls, sondern um eine Anpassung des Anhangs der bereits geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2022/191.

Hintergrund ist ein Antrag des Unternehmens Anhui Newshengda Precision Technology Co., Ltd.. Dieses Unternehmen hat gegenüber der Kommission nachgewiesen, dass es mit Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. verbunden ist, einem bereits in der ursprünglichen Verordnung erfassten mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sachgerecht ist, die Ausfuhren des Antragstellers derselben bestehenden zollrechtlichen Behandlung zuzuordnen.

Konkret bedeutet dies, dass Anhui Newshengda Precision Technology Co., Ltd. nun als verbundener ausführender Hersteller dem bereits unter TARIC-Zusatzcode C853 geführten Unternehmen Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. hinzugefügt wird. Der bisher nur Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode C853 gilt damit künftig für beide Unternehmen. Weiterlesen