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Endgültige Antidumpingzölle auf Polyamidgarne aus China
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Garne aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Betroffen sind insbesondere Waren der KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.
Die endgültigen Antidumpingzollsätze betragen:
| Hersteller | Zollsatz | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
| Eversun Group | 60,0 % | 88BB |
| Highsun Group | 67,6 % | 88BC |
| Andere mitarbeitende Hersteller | 62,2 % | gemäß Anhang |
| Alle übrigen Einfuhren aus China | 67,6 % | 8999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung erforderlich. Ohne diese Rechnung gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren.
Die zuvor geleisteten Sicherheiten für die vorläufigen Antidumpingzölle werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle vereinnahmt. Eine zusätzliche rückwirkende Erhebung auf die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren erfolgt dagegen nicht.
Die Verordnung gilt seit 29. Juli 2026.
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Quelle / Rechtshinweis
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.
Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026






