EU-Verordnung 881/2002: Sanktionsrechtliche Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-nahe Personen und Organisationen

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 der Kommission vom 1. April 2026.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 setzt die Europäische Union spezifische restriktive Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen um, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Die Verordnung wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 aktualisiert und bleibt ein zentrales Regelwerk für die sanktionsrechtliche Compliance im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und terrorbezogenen Unterstützungsleistungen.

Im Mittelpunkt der Verordnung steht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Akteure. Gleichzeitig ist es untersagt, den in Anhang I oder Anhang Ia geführten Personen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur direkte Zahlungen, sondern auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile, Leistungen oder Unterstützungen müssen sanktionsrechtlich geprüft werden. Weiterlesen

Iran-Sanktionen: EU-Verordnung 359/2011 regelt Listungen, Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen für Repressions- und Überwachungstechnik

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 des Rates vom 30. März 2026.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 hat die Europäische Union ein Sanktionsregime geschaffen, das sich gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran richtet. Die Verordnung basiert insbesondere auf Art. 215 Abs. 2 AEUV sowie dem Beschluss 2011/235/GASP und wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 aktualisiert.

Im Mittelpunkt stehen zunächst personen- und organisationsbezogene Finanzsanktionen. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Einrichtungen sind einzufrieren. Gleichzeitig ist es untersagt, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Geschäftsbeziehungen, Zahlungen, sonstige wirtschaftliche Vorteile und mittelbare Bereitstellungen müssen sanktionsrechtlich sauber geprüft werden. Weiterlesen

Bosnien und Herzegowina: EU verlängert Sanktionsrahmen bis 31. März 2027

Beschluss (EU) 2026/763 des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L, 30.03.2026). Ergänzende Quelle: Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union vom 30. März 2026.

Der Rat der Europäischen Union hat den bestehenden unionsrechtlichen Rahmen für restriktive Maßnahmen gegenüber Bosnien und Herzegowina verlängert. Mit dem Beschluss (EU) 2026/763 wird die Geltungsdauer des zugrunde liegenden Beschlusses 2011/173/GASP bis zum 31. März 2027 verlängert.

Der Rechtsakt selbst enthält keine neuen Einzelmaßnahmen, sondern stellt sicher, dass die Europäische Union weiterhin in der Lage ist, gezielte restriktive Maßnahmen zu verhängen.

Laut der begleitenden Pressemitteilung des Rates können solche Maßnahmen insbesondere umfassen:

  • Einfrieren von Vermögenswerten
  • Verbot der Bereitstellung von Geldern
  • Einreiseverbote in die Europäische Union

Diese Maßnahmen richten sich gegen Personen und Organisationen, deren Handlungen die Souveränität, territoriale Unversehrtheit oder verfassungsmäßige Ordnung von Bosnien und Herzegowina untergraben oder die Sicherheit des Landes gefährden.

Aktuell unterliegen jedoch keine Personen oder Organisationen restriktiven Maßnahmen auf Grundlage dieses Rahmens. Die Verlängerung dient somit in erster Linie der Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der EU.

Der Rat betont zudem, dass er die Entwicklungen in Bosnien und Herzegowina weiterhin aufmerksam verfolgt und bei Bedarf alle verfügbaren Instrumente einsetzen kann. Gleichzeitig wird die EU-Perspektive des Landes als souveräner Gesamtstaat ausdrücklich unterstützt. Weiterlesen

BAFA: Exportkontrolle Aktuell April 2026

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen zum 1. April 2026

Allgemeine Vorbemerkung

Allgemeine Genehmigungen (AGG’en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern daher den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.

Um diese Vorteile im Interesse aller Beteiligten möglichst weitgehend nutzen zu können, werden die Wirtschaftsbeteiligten gebeten, bei bereits gestellten Genehmigungsanträgen zu prüfen, ob diese nunmehr von den Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind und die entsprechenden Einzelanträge unter Verweis auf die jeweils anwendbare Allgemeine Genehmigung zu stornieren. Weiterlesen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014: EU veröffentlicht konsolidierte Ukraine-Sanktionsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/613 des Rates vom 16. März 2026. Die vorliegende PDF ist eine konsolidierte Informationsfassung; verbindlich sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

Die aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014 bildet weiterhin einen zentralen Bestandteil des EU-Sanktionsrechts im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Konflikt. Im Mittelpunkt der Verordnung stehen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie das Verbot, diesen Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Für Unternehmen ist besonders relevant, dass die Verordnung die Listungskriterien sehr weit fasst. Erfasst werden nicht nur unmittelbar verantwortliche Personen, sondern unter anderem auch natürliche oder juristische Personen, die Handlungen gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine materiell oder finanziell unterstützen, von solchen Maßnahmen profitieren, Umgehungshandlungen erleichtern oder auf andere erhebliche Weise unterlaufen. Die Verordnung nennt zudem ausdrücklich Fallgruppen wie in Russland tätige führende Geschäftsleute, Teile des russischen militärisch-industriellen Komplexes sowie Akteure, die an Übertragungen von Vermögenswerten oder Kontrollrechten zur Sanktionsumgehung mitwirken. Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 359/2011

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 359/2011

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2019/796

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2019/796

Quelle: Zoll.de

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 208/2014

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 208/2014

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

Quelle: Zoll.de