BAFA: Exportkontrolle Aktuell April 2026

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen zum 1. April 2026

Allgemeine Vorbemerkung

Allgemeine Genehmigungen (AGG’en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern daher den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.

Um diese Vorteile im Interesse aller Beteiligten möglichst weitgehend nutzen zu können, werden die Wirtschaftsbeteiligten gebeten, bei bereits gestellten Genehmigungsanträgen zu prüfen, ob diese nunmehr von den Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind und die entsprechenden Einzelanträge unter Verweis auf die jeweils anwendbare Allgemeine Genehmigung zu stornieren.

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen

Alle Allgemeinen Genehmigungen (AGG’en) des BAFA (mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30) werden – soweit deren Gültigkeit zum 31. März 2026 abgelaufen wäre – bis zum 31. März 2027 verlängert. Darüber hinaus wird im Rüstungsbereich eine neue Allgemeine Genehmigung Nr. 47 als Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem KrWaffKontrG bekannt gegeben.

Die Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter

  • Neue AGG Nr. 47: Bekanntgabe einer neuen AGG als Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem KrWaffKontrG.
  • Inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen Nr. 20 bis Nr. 25, Nr. 26, Nr. 28, Nr. 34, Nr. 36.
  • Technische Anpassungen hinsichtlich des Meldekranzes in den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 25 und Nr. 48.
  • Die allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, 19, 26, 27, 32, 33, 35, 46 wurden lediglich redaktionell angepasst.

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 47 als Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem KrWaffKontrG

Die AGG Nr. 47 gilt als Komplementärgenehmigung für Ausfuhren und Verbringungen im Zusammenhang mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) für Rüstungsgüter, für die bislang die Einholung von Einzelausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen des BAFA erforderlich war, da Güter, die in der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG (Kriegswaffenliste) aufgeführt sind, ebenfalls von Teil I Abschnitt A der AL (Ausfuhrliste) zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfasst werden und daher für Kriegswaffen sowohl eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG durch das BMWE als auch nach der AWV durch das BAFA notwendig ist.

Die AGG Nr. 47 tritt an die Stelle der Einzelgenehmigung, die für jedes einzelne Ausfuhr- bzw. Verbringungsvorhaben beim BAFA zu beantragen wäre.

Die AGG Nr. 47 erfasst Güter, die sowohl in der Kriegswaffenliste als auch in Teil I Abschnitt A der AL zur AWV enthalten sind und für deren temporäre oder endgültige Ausfuhr bzw. Verbringung – ab dem 1. April 2026 – eine Genehmigung nach KrWaffKontrG erteilt wurde; hier gilt das Datum der Bescheidung in der Genehmigung nach KrWaffKontrG.

Die AGG Nr. 47 gilt darüber hinaus für nicht von der Kriegswaffenliste aber von Teil I Abschnitt A der AL zur AWV erfasste Bestandteile und Zubehör, die der Nutzung und Erhaltung der nach KrWaffKontrG genehmigten Hauptsache dienen und deren Wert maximal 10% des Gesamtwertes der in der Kriegswaffengenehmigung enthaltenen Kriegswaffen beträgt (sog. 10%-Regelung).

Obwohl Bestandteile und Zubehör ohne Kriegswaffeneigenschaft als solche nicht von der Kriegswaffenliste erfasst werden und keiner Kontrolle nach dem KrWaffKontrG unterliegen, kann die AGG Nr. 47 unter den genannten Voraussetzungen genutzt werden, sofern für die Ausfuhr bzw. Verbringung der hiermit in eindeutigem Zusammenhang stehenden Kriegswaffe eine Genehmigung des BMWE nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG erteilt wurde.

Die AGG Nr. 47 gilt zunächst befristet bis zum 1. April 2028. Eine Registrierung beim BAFA ist vor Nutzung der AGG Nr. 47 über das ELAN K2 Portal erforderlich. Die AGG sieht zudem halbjährliche Meldepflichten für die ausführenden Unternehmen vor.

BMWE und BAFA geben ein Merkblatt zur AGG Nr. 47 heraus, das auf den jeweiligen Internetauftritten eingesehen und heruntergeladen werden kann.

Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27, Nr. 32 bis Nr.Nr. 36 und Nr. 46

Mit Bekanntgabe vom 30. März 2026 werden die in der alten Fassung der Allgemeinen Genehmigungen enthaltenen Verweise auf § 74 AWV durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 19 Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden EUVO) sowie die ausdrückliche Nennung der Länder „Arabische Republik Syrien“ und „Zentralafrikanische Republik“ ersetzt. Diese rein redaktionelle Änderung ist aufgrund der Änderung der §§ 74 ff. AWV mit Wirkung vom 6. Februar 2026 erforderlich.

Erweiterung des Kreises privilegierter Bestimmungsländer in den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 34

Mit Bekanntgabe vom 30. März 2026 wird Indien in den von den Allgemeinen Genehmigungen privilegierten Länderkreis aufgenommen.

Rein technische Anpassungen des Meldekranzes der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 25 und 48

In Abschnitt II Nummer 6.2 wird die Meldepflicht jeweils (für die AGG Nr 25 bzgl. der Fälle des Abschnitts II Nummer 4.19 der AGG Nr. 25) erweitert. Mitzuteilen ist nun auch, ob es sich bei den auszuführenden oder zu verbringenden Gütern um Kriegswaffen (im Sinne der Kriegswaffenliste) handelt. Daher ist künftig die Nummer des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie, wenn einschlägig, die Nummer der Kriegswaffenliste mitzuteilen.

Redaktionelle Änderung und Klarstellung bzgl. der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 26

Mit Bekanntgabe vom 30. März 2026 erfolgt in Abschnitt II Nummer 4.1 lit. d) eine lediglich redaktionelle Änderung. EU-Mitgliedstaaten, die auch Mitglied der NATO sind, werden künftig nicht mehr separat im Rahmen der Aufzählung der zugelassenen NATO-Staaten aufgeführt.

Weiterhin werden die Hinweise zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung um den Hinweis ergänzt, dass maximal zwei Zwischenempfänger bei der Fallgruppe 4.1.lit. c) zugelassen sind und konzernrechtlich verbundene Unternehmen nicht als etwaiger dritter Zwischenempfänger berücksichtigt werden können.

Erweiterung des begünstigten Länderkreises in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28

Mit Bekanntgabe vom 30. März 2026 erfolgt in Abschnitt II Nummer 3.2 eine Erweiterung des begünstigten Länderkreises um die Republik Korea und um Singapur. Bei Kenntnis des Einbaus der Güter in ein Gesamtsystem oder als Ersatzteil hierfür zur endgültigen Verwendung in diesen Ländern entfällt die Pflicht der Mitteilung im Vorfeld an das BAFA in Bezug auf die genannten Länder.

Erweiterung der begünstigen Bestimmungsziele in der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 36

Mit Bekanntgabe vom 30. März 2026 werden die Philippinen in den von der Allgemeinen Genehmigung privilegierten Länderkreis aufgenommen.

Die Neuerungen im Bereich der Dual-Use-Güter

  • Einschränkung des Anwendungsbereichs der bestehenden Allgemeinen Genehmigung Nr. 12, Nr. 13, Nr. 43 und Nr. 44 durch Ausschluss Kirgisistans als privilegiertes Bestimmungsziel.
  • Einführung einer neuen Nebenbestimmung zu den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 41, Nr. 43, Nr. 44. Diese verpflichtet die Nutzer der genannten Allgemeinen Genehmigungen unter den dort näher geregelten Voraussetzungen, vor deren ersten Verwendung einmalig eine Sanktions-Compliance-Erklärung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung zu unterzeichnen.

Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12, Nr. 13, Nr. 43 und Nr. 44

Mit Bekanntgabe vom 30. März 2026 wird Kirgisistan aus dem privilegierten Länderkreis ausgenommen.

Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 41, Nr. 43 und Nr. 44

Mit Bekanntgabe vom 30. März 2026 wird eine Nebenbestimmung eingeführt, die den Nutzer der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 41, Nr. 43 und Nr. 44 verpflichtet, vor deren ersten Verwendung einmalig eine Sanktions-Compliance-Erklärung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung zu unterzeichnen, mit der der Ausführer versichert, bei jeder Ausfuhr unter Nutzung der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung eine angemessene Compliance Prüfung durchzuführen und die sanktionsrechtlichen Compliance-Vorgaben aus der Verordnung (EU) 833/2014 zu beachten, sofern Käufer- oder Bestimmungsland eines der Länder ist, in denen die im Anhang IV der Verordnung (EU) 833/2014 genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen niedergelassen sind.

Bitte lassen Sie die Sanktions-Compliance-Erklärung von der unternehmensintern für die Einhaltung der exportkontrollrechtlichen Bestimmungen verantwortlichen Person oder dem Ausfuhrverantwortlichen Ihres Unternehmens unterschreiben.

Die Sanktions-Compliance-Erklärung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung ist zu jeder genutzten Allgemeinen Genehmigung separat zu dokumentieren und vorzuhalten.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle