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Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Freizeitschuh zum Gehen bestimmt – 6404 19 90
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/965 DER KOMMISSION vom 21. März 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 27.3.2024.
Warenbeschreibung:
Schuhe mit einem Oberteil aus gerautem Gewirke (100 % Wolle) mit Textilfutter.
Die Schuhe haben eine Kunststoffsohle. Der Teil der Sohle mit Bodenkontakt weist eine glatte, gleichmäßige Oberfläche auf. Zehn gerade Kerben, die parallel zueinander quer über die Sohle eingearbeitet sind, verteilen sich über den Vorder- und den Fersenteil der Sohle. Die Sohle ist im vorderen Teil niedriger als im Fersenteil.
Als Verschluss für die Schuhe dienen Schnürsenkel. Die Metallösen werden direkt in das Gewirke eingestanzt.
Begründung:
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 4 a) und b) zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6404, 6404 19und 6404 19 90. Weiterlesen