EU ordnet zollamtliche Erfassung bestimmter Copolyester aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 hat die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit dem bereits eingeleiteten Antidumpingverfahren und soll sicherstellen, dass unter den Voraussetzungen der Antidumping-Grundverordnung gegebenenfalls auch rückwirkend Antidumpingzölle erhoben werden können. Die Verordnung führt keine Antidumpingzölle ein, sondern verpflichtet die Zollbehörden lediglich zur Erfassung der betroffenen Einfuhren.

Betroffen sind Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT), unabhängig davon, ob sie aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen hergestellt wurden. Erfasst werden die Stoffe sowohl in Reinform als auch in Verbindungen, sofern der Anteil an PBAT- oder PBSeT-Polymeren mindestens 50 Gewichtsprozent beträgt. Die Waren werden derzeit unter dem KN-Code ex 3907 99 80 sowie dem TARIC-Code 3907 99 80 50 eingereiht und müssen ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Weiterlesen

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Glasperlen aus China ein

Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas mit Ursprung in der Volksrepublik China, C/2026/3713, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas, im Handel als „Glasperlen“ bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein am 2. Juni 2026 von neun Unionsherstellern eingereichter Antrag. Nach Auffassung der Antragsteller werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union.

Untersucht werden feste Mikrokugeln aus Glas mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm. Erfasst sind sowohl beschichtete als auch unbeschichtete Waren, unabhängig von ihrem Verwendungszweck und Herstellungsverfahren. Die Waren werden derzeit den KN-Codes ex 7018 10 90, ex 7018 20 00 und ex 7018 90 90 sowie den TARIC-Codes 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10 zugeordnet. Nicht erfasst werden kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung; die KN- und TARIC-Codes werden lediglich informationshalber genannt.

Der Untersuchungszeitraum für Dumping und Schädigung reicht vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026. Die Entwicklung der für die Schadensanalyse maßgeblichen Faktoren wird ab dem 1. Januar 2022 untersucht. Das Verfahren soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten abgeschlossen werden. Vorläufige Maßnahmen können innerhalb von sieben, spätestens acht Monaten eingeführt werden. Weiterlesen

ATLAS: Ermäßigte Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in den USA – Neue Codierungen seit 1. Juli 2026

ITZBund – ATLAS-Info 0973/2026 vom 03.07.2026.

Seit dem 1. Juli 2026 können bei der Einfuhr bestimmter Waren mit Präferenzursprung Vereinigte Staaten von Amerika (US) ermäßigte Einfuhrzölle beantragt werden. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EU) 2026/1455.

Für die Inanspruchnahme der Zollbegünstigung sind im Rahmen der Zollanmeldung folgende Unterlagen anzumelden:

  • U190 – Ursprungsnachweis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/1455,
  • 7HHF – Direktbeförderungsnachweis.

Beide Unterlagen müssen mit dem Kennzeichen „vorhanden“ angemeldet werden. Das bedeutet, dass die Nachweise vorhanden sind und der Zollverwaltung auf Verlangen vorgelegt werden können.

Die Beantragung der ermäßigten Einfuhrabgaben erfolgt über einen dreistelligen Begünstigungscode, der mit der Ziffer 3 beginnt. Sofern ein Zollkontingent genutzt wird, ist ein Begünstigungscode zu verwenden, der mit den Ziffern 32 beginnt.

Unternehmen, die Waren mit Präferenzursprung aus den Vereinigten Staaten einführen, sollten ihre Zollanmeldungen sowie ihre ATLAS-Prozesse überprüfen und sicherstellen, dass die erforderlichen Unterlagen und Begünstigungscodes korrekt verwendet werden.

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Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung neuer Zollpräferenzen, der korrekten Anwendung von TARIC- und ATLAS-Codierungen, der Prüfung von Präferenznachweisen sowie bei allen Fragen des Zoll-, Präferenz- und Außenwirtschaftsrechts.

Rechtshinweis

Quelle: ITZBund – ATLAS-Info 0973/2026 vom 03.07.2026.

EU aktualisiert Terrorismus-Sanktionsliste – Änderungen bei ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 der Kommission vom 16.07.2026.

Die Europäische Kommission hat die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aktualisiert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 werden die Sanktionslisten der Europäischen Union an die Beschlüsse der Vereinten Nationen angepasst.

Die Verordnung betrifft natürliche und juristische Personen sowie Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Für die gelisteten Personen und Organisationen gelten weiterhin umfassende restriktive Maßnahmen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen,
  • Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen,
  • Verbot bestimmter technischer Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten,
  • Verbot der Umgehung der Sanktionsmaßnahmen.

Unternehmen sollten ihre Sanktionslistenprüfungen regelmäßig aktualisieren und sicherstellen, dass Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte sowie sonstige Beteiligte gegen die jeweils aktuelle EU-Sanktionsliste geprüft werden. Änderungen der Anhänge können unmittelbare Auswirkungen auf bestehende oder geplante Geschäftsbeziehungen haben.

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Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Finanzsanktionen, der Durchführung von Sanktionslistenprüfungen, der Bewertung von Geschäftsbeziehungen sowie bei allen Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts- und Exportkontrollrechts.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 der Kommission vom 16.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU verschärft Sanktionen gegen Sudan – Neue Handelsverbote für Gold und Bergbauausrüstung

Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Die Europäische Union hat ihre Sanktionsmaßnahmen gegenüber Sudan erweitert. Mit der Verordnung (EU) 2026/1724 werden insbesondere neue Beschränkungen für den Handel mit Gold sowie für Ausrüstungen eingeführt, die im Goldbergbau oder bei der Goldgewinnung eingesetzt werden können.

Künftig ist es verboten, Gold mit Ursprung in Sudan einzuführen oder zu verbringen, wenn dieses nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan ausgeführt wurde. Darüber hinaus untersagt die Verordnung auch die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Geschäften.

Ebenfalls neu ist das Verbot der Ausfuhr bestimmter Güter für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung nach Sudan. Die Beschränkungen erfassen auch damit verbundene technische Unterstützung, Vermittlungsleistungen sowie Finanzierungen. Für bestimmte humanitäre Verwendungen und einzelne Übergangsregelungen sieht die Verordnung Ausnahmen vor.

Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Sudan sollten ihre Lieferketten, Exportprozesse sowie bestehende Vertragsbeziehungen kurzfristig überprüfen. Insbesondere Händler von Edelmetallen, Maschinen, Bergbauausrüstung sowie Finanz- und Logistikdienstleister sollten bewerten, ob ihre Geschäftsmodelle von den neuen Sanktionen betroffen sind.

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Die neuen Sanktionen gegen Sudan können erhebliche Auswirkungen auf Import-, Export- und Finanzgeschäfte haben. Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Betroffenheit, der Bewertung von Lieferketten, der Umsetzung der neuen EU-Sanktionsvorgaben sowie bei exportkontroll- und zollrechtlichen Fragestellungen.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3005EE15.07.2026
2.Position 5603EE15.07.2026
3.Position 5906EE15.07.2026
4.Position 5911EE15.07.2026
5.Position 6001EE15.07.2026
6.Position 6006EE15.07.2026
7.Position 6102EE15.07.2026
8.Position 6113EE15.07.2026
9.Position 6114EE15.07.2026
10.Position 6116EE15.07.2026
11.Position 6201EE15.07.2026
12.Position 6202EE15.07.2026
13.Position 6203EE15.07.2026
14.Position 6204EE15.07.2026
15.Position 6205EE15.07.2026
16.Position 6206EE15.07.2026
17.Position 6208EE15.07.2026
18.Position 6210EE15.07.2026
19.Position 6211EE15.07.2026
20.Position 6402EE15.07.2026
21.VorbemerkungenListe01.01.2026
(Stand: 22.07.2026)

Quelle: Zoll.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Warenverkehr mit Gibraltar: Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen

Amtsblatt der Europäischen Union, L/2026/1562 vom 14.07.2026

Mit der Veröffentlichung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wurde für den Warenverkehr mit Gibraltar eine neue zollrechtliche Grundlage geschaffen.

Nach Artikel 240 des Abkommens wurde zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar eine Zollunion errichtet.

Für Waren, die die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement – TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erfüllen, finden künftig auch im Warenverkehr mit Gibraltar die entsprechenden Präferenzregelungen Anwendung. Dies umfasst insbesondere die jeweiligen Zollkontingente, Zollsätze sowie die vorgesehenen Verfahren der Überprüfung und Verwaltungszusammenarbeit.

Das Abkommen wird seit dem 15. Juli 2026 bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Unternehmen mit Warenverkehren nach oder aus Gibraltar sollten ihre bestehenden Präferenz- und Ursprungsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nach dem TCA ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

Rechtshinweis

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L/2026/1562 vom 14.07.2026

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Antidumpingzoll auf superabsorbierende Polymere aus Südkorea könnte 2027 auslaufen

Bekanntmachung C/2026/3616 der Europäischen Kommission zum bevorstehenden Auslaufen bestimmter Antidumpingmaßnahmen

Die Europäische Kommission hat auf das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren superabsorbierender Polymere mit Ursprung in der Republik Korea hingewiesen.

Der derzeit geltende Antidumpingzoll wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/547 eingeführt und läuft grundsätzlich am 7. April 2027 um 00.00 Uhr aus, sofern zuvor keine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen eingeleitet wird.

Unionshersteller können einen schriftlichen Überprüfungsantrag stellen. Dieser muss ausreichende Nachweise dafür enthalten, dass Dumping und Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich fortbestehen oder erneut auftreten würden. Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Auslaufen der Maßnahme vorliegen.

Importierende Unternehmen sollten die weitere Entwicklung beobachten, da eine Auslaufüberprüfung zur Fortgeltung der Antidumpingzölle führen kann.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen und der Ermittlung der einfuhrseitigen Abgabenbelastung.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU verschärft Sanktionen gegen Sudan im Goldsektor

Beschluss (GASP) 2026/1705 des Rates vom 13. Juli 2026

Verordnung (EU) 2026/1724 des Rates vom 13. Juli 2026

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Sudan erweitert. Seit dem 15. Juli 2026 ist es grundsätzlich verboten, Gold sudanesischen Ursprungs zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es nach diesem Datum aus Sudan in die Europäische Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde. Das Verbot erfasst auch damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel und Finanzhilfen.

Betroffen sind Gold der Position 7108, Goldabfälle und Goldschrott der Unterposition 7112 91 sowie bestimmte Goldmünzen der Unterposition ex 7118 90.

Zusätzlich wird die Lieferung bestimmter für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung verwendbarer Güter nach Sudan untersagt. Dies betrifft Quecksilber des KN-Codes 2805 40 sowie Natriumcyanide und Natriumcyanidoxide des KN-Codes 2837 11. Für vor dem 15. Juli 2026 geschlossene Verträge über Waren des KN-Codes 2837 11 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsregelung bis zum 16. Januar 2027.

Unternehmen sollten ihre Waren-, Länder-, Vertrags- und Geschäftspartnerprüfungen entsprechend aktualisieren.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung und Umsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Sanktionsvorschriften.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU erweitert Russland-Sanktionsliste

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1708 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1485 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland.

Der Rat der Europäischen Union hat die Sanktionsliste nach der Verordnung (EU) 2024/1485 erneut angepasst. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1708 wurden weitere Personen und Organisationen in Anhang IV aufgenommen.

Für die gelisteten Personen und Organisationen gilt insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot, ihnen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Unternehmen sollten daher ihre Sanktionslistenprüfung sowie bestehende Geschäftsbeziehungen zeitnah aktualisieren.

Die Änderungen unterstreichen erneut die Bedeutung einer wirksamen Exportkontrolle und einer regelmäßigen Prüfung von Geschäftspartnern, Eigentums- und Kontrollverhältnissen, um Verstöße gegen das europäische Sanktionsrecht zu vermeiden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der EU-Sanktionsvorschriften sowie bei der Sanktionslisten- und Geschäftspartnerprüfung.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.