EU veröffentlicht ergänzende Mitteilungen zu den Russland-Sanktionsmaßnahmen

Amtsblatt der Europäischen Union – Reihe C vom 14.07.2026

  • C/2026/3741
  • C/2026/3749
  • C/2026/3750
  • C/2026/3751

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 14. Juli 2026 mehrere Mitteilungen im Zusammenhang mit den bestehenden Russland-Sanktionsmaßnahmen veröffentlicht.

Die Mitteilungen informieren betroffene Personen und Organisationen insbesondere über ihre Rechte und Pflichten nach einer Aufnahme in die Sanktionslisten. Hierzu gehören unter anderem die Verpflichtung zur Meldung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen an die zuständigen Behörden, Hinweise auf bestehende Rechtsbehelfe sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen.

An den bestehenden Sanktionen selbst werden durch diese Mitteilungen keine materiellen Änderungen vorgenommen. Vielmehr erläutern sie die bereits geltenden Verpflichtungen und Verfahrensregelungen für die betroffenen Personen und Organisationen.

Unternehmen sollten dennoch sicherstellen, dass ihre Prozesse zur Sanktionslistenprüfung und Exportkontrolle weiterhin aktuell sind und Änderungen der europäischen Sanktionsvorschriften fortlaufend überwacht werden.

Rechtshinweis:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

USA bestätigen Dumpingrisiko bei Aluminiumblechen aus Deutschland und weiteren Staaten

Federal Register, Vol. 91, No. 127 vom 6. Juli 2026, Seiten 40972–40974 – U.S. Department of Commerce, „Common Alloy Aluminum Sheet From Bahrain, Brazil, Croatia, Egypt, Germany, India, Indonesia, Italy, Oman, Romania, Serbia, Slovenia, South Africa, Spain, Taiwan, and the Republic of Türkiye: Final Results of the Expedited First Sunset Reviews of the Antidumping Duty Orders“, FR Doc. 2026-13511.

Das US-Handelsministerium hat die beschleunigten ersten Fünfjahresüberprüfungen der Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Aluminiumbleche aus insgesamt 16 Staaten abgeschlossen. Betroffen sind unter anderem Einfuhren mit Ursprung in Deutschland, Italien, Spanien, der Türkei, Indien, Brasilien und Taiwan.

Nach Feststellung des U.S. Department of Commerce würde eine Aufhebung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen voraussichtlich zu einer Fortsetzung oder einem erneuten Auftreten von Dumping führen. Für Waren mit Ursprung in Deutschland wurde dabei eine mögliche gewichtete durchschnittliche Dumpingspanne von bis zu 242,80 % festgestellt. Für die übrigen betroffenen Staaten wurden Spannen zwischen 3,19 % und 137,06 % ermittelt.

Die Veröffentlichung stellt keine erstmalige Einführung neuer Antidumpingzölle dar. Sie enthält vielmehr das Ergebnis der handelspolitischen Überprüfung der seit 2021 bestehenden Maßnahmen. Für deutsche Hersteller und Exporteure bleibt das US-Antidumpingverfahren daher weiterhin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Betroffene Unternehmen sollten insbesondere prüfen, ob ihre Aluminiumprodukte vom sachlichen Geltungsbereich der US-Maßnahmen erfasst werden und welche Hersteller- oder Ausführerzuordnung für die Einfuhr in die Vereinigten Staaten maßgeblich ist.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung internationaler Antidumpingmaßnahmen, der Analyse des betroffenen Warenkreises sowie bei der Bewertung außenwirtschaftsrechtlicher Risiken im Handel mit den Vereinigten Staaten.

Quellenhinweis

Maßgeblich ist die im Federal Register veröffentlichte englische Originalfassung der Bekanntmachung. Die vorstehende Darstellung dient der fachlichen Zusammenfassung und ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Waren- und Einfuhrsachverhalts nach dem US-amerikanischen Antidumpingrecht.

EU führt endgültige Antidumpingzölle auf Reifen aus China ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1540 der Kommission vom 6. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter neuer Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 7. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1540 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte neue Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind Reifen für Personenkraftwagen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Warentransport mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger. Die Waren werden derzeit in die KN-Codes 4011 10 00 und 4011 20 10 eingereiht. Maßgeblich bleibt die Warenbeschreibung der Verordnung.

Die endgültigen Antidumpingzollsätze betragen:

  • 4,3 % für die Hankook Group,
  • 45,3 % für die Shandong Yongsheng Rubber Group Co., Ltd.,
  • 24,4 % für die im Anhang aufgeführten weiteren mitarbeitenden Unternehmen,
  • 45,3 % für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China.

Für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes muss eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese Erklärung, gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren in Höhe von 45,3 %.

Die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren werden nicht rückwirkend mit dem endgültigen Antidumpingzoll belastet, da im Verfahren keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhebung daher nicht erfüllt waren. Die Verordnung trat am 8. Juli 2026 in Kraft.

Importeure sollten ihre Lieferanten, Herstellerzuordnungen, TARIC-Zusatzcodes und Handelsrechnungen sorgfältig prüfen. Fehler bei der Herstelleridentifikation oder bei der Rechnungserklärung können unmittelbar zur Anwendung des höchsten Zollsatzes führen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zutreffenden Antidumpingzollsätze, der TARIC-Zusatzcodes sowie der erforderlichen Rechnungsnachweise.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Alkaline-Batterien aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3479 vom 2. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von elektrischen Primärelementen und Primärbatterien aus alkalischem Mangandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von elektrischen Primärelementen und Primärbatterien aus alkalischem Mangandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet.

Betroffen sind nicht wiederaufladbare Rundzellen aus alkalischem Mangandioxid, die derzeit dem KN-Code 8506 10 11 zugeordnet werden. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung der Bekanntmachung; der KN-Code wird lediglich informationshalber genannt.

Nach Auffassung des Antragstellers werden die betreffenden Batterien zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union. Die Untersuchung umfasst zudem mögliche Verzerrungen beim Rohstoffangebot, insbesondere bei elektrolytischem Mangandioxid.

Mit der Einleitung des Verfahrens werden noch keine Antidumpingzölle erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die Einfuhren frühzeitig zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch könnten später festgesetzte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf bereits erfasste Einfuhren erhoben werden.

Importeure, Händler und Verwender sollten deshalb kurzfristig prüfen, ob ihre Batterien unter die Warenbeschreibung fallen, und mögliche Nachbelastungsrisiken bei der Importkalkulation berücksichtigen. Für die Beteiligung am Verfahren gelten teilweise kurze Fristen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des betroffenen Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung sowie bei der Bewertung möglicher Antidumping- und Nachbelastungsrisiken.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU überprüft Antidumpingmaßnahmen für warmgewalzten Stahl aus der Türkei

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3536 vom 6. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei.

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei eingeleitet. Ziel der Untersuchung ist es festzustellen, ob die geltenden Antidumpingzölle weiterhin erforderlich sind oder auslaufen können.

Die derzeitigen Antidumpingmaßnahmen bleiben während der gesamten Überprüfung unverändert in Kraft. Die Kommission untersucht insbesondere, ob bei einem Wegfall der Maßnahmen erneut oder weiterhin Dumping stattfinden und dadurch der Wirtschaftszweig der Europäischen Union geschädigt würde.

Unternehmen, die die betroffenen Stahlerzeugnisse aus der Türkei importieren oder handeln, sollten die Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen. Je nach Ergebnis der Auslaufüberprüfung können die bestehenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Für Hersteller, Importeure und Verwender kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Beschaffungskosten und die zukünftige Importkalkulation haben.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung bestehender Antidumpingmaßnahmen, der Bewertung zollrechtlicher Risiken sowie der strategischen Begleitung von Handels- und Einfuhrvorhaben.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Pekingente aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3584 vom 9. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pekingente mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Pekingentenfleisch mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein Antrag von fünf Herstellern aus der Europäischen Union, nach deren Auffassung die betreffenden Waren zu gedumpten Preisen eingeführt werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen.

Die Untersuchung umfasst frisches, gekühltes, gefrorenes, gesalzenes, getrocknetes, geräuchertes sowie anderweitig zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch von Pekingenten. Betroffen sind zahlreiche KN- und TARIC-Codes der Positionen 0207, 0210 und 1602. Maßgeblich ist jedoch die in der Bekanntmachung enthaltene Warenbeschreibung; die genannten Zolltarifcodes dienen lediglich der Information.

Mit der Einleitung des Verfahrens werden noch keine Antidumpingzölle erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die Einfuhren bereits in einem frühen Stadium zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch können später festgesetzte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf bereits erfasste Einfuhren erhoben werden.

Unabhängige Einführer, ausführende Hersteller und weitere interessierte Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob ihre Waren von der Untersuchung erfasst werden. Für die Beteiligung am Stichprobenverfahren und für Stellungnahmen gelten teilweise sehr kurze Fristen von sieben, zehn, fünfzehn oder 37 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des betroffenen Warenkreises, der zolltariflichen Zuordnung sowie bei der Bewertung möglicher Antidumping- und Nachbelastungsrisiken.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU aktualisiert Sanktionsliste zu chemischen Waffen

Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1541 des Rates vom 3. Juli 2026.

EU aktualisiert Sanktionsliste zu chemischen Waffen

Die Europäische Union hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1541 den Anhang der Verordnung (EU) 2018/1542 aktualisiert. Die Änderungen betreffen die Liste der Personen und Organisationen, gegen die aufgrund der Verbreitung oder des Einsatzes chemischer Waffen restriktive Maßnahmen gelten.

Unternehmen sollten ihre eingesetzten Sanktionslisten zeitnah aktualisieren und sicherstellen, dass Geschäfts- und Vertragspartner weiterhin gegen die geltenden EU-Sanktionslisten geprüft werden. Eine regelmäßige und dokumentierte Sanktionslistenprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen Exportkontroll- und Compliance-Managements.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Sanktionsvorschriften sowie bei der Durchführung und Optimierung von Sanktionslistenprüfungen.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU veröffentlicht aktualisierte nationale Dual-Use-Kontrolllisten

Amtsblatt der Europäischen Union, C/2026/3577 vom 03.07.2026.

Die Europäische Kommission hat die aktualisierte Zusammenstellung der nationalen Kontrolllisten nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/821 veröffentlicht. Damit erhalten Unternehmen einen aktuellen Überblick über nationale Exportkontrollen, die einzelne Mitgliedstaaten zusätzlich zu den EU-weiten Dual-Use-Vorschriften eingeführt haben.

Besonders relevant ist dabei Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/821. Danach können andere Mitgliedstaaten auf Grundlage veröffentlichter nationaler Kontrolllisten ebenfalls Genehmigungspflichten für bestimmte Ausfuhren einführen.

Die aktuelle Zusammenstellung umfasst unter anderem nationale Kontrollen aus Spanien, Finnland und den Niederlanden. Betroffen sind insbesondere verschiedene Hochtechnologiebereiche wie Halbleitertechnik, Quantencomputer, spezielle Fertigungsanlagen, Software und Technologien sowie einzelne chemische Stoffe.

Für exportierende Unternehmen bedeutet dies, dass die Exportkontrollprüfung nicht ausschließlich auf den Anhang I der Dual-Use-Verordnung beschränkt werden sollte. Insbesondere bei technisch anspruchsvollen Produkten empfiehlt sich zusätzlich die Prüfung nationaler Kontrolllisten sowie der daraus möglicherweise resultierenden Genehmigungspflichten.

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Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der exportkontrollrechtlichen Klassifizierung von Waren, Software und Technologien sowie bei der Prüfung nationaler Genehmigungspflichten und der Optimierung interner Exportkontrollprozesse.

Rechtshinweis:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (2. Kammer) vom 4. März 2026 in der Rechtssache T-691/24:

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 des Rates vom 16. Oktober 2014 und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zu den Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 oder 2206 00 81 dieser Nomenklatur Getränke gehören, die aus gegorenem Apfelsaft mit einer Konzentration von 25 %, Wasser, Glukose-Fruktose-Sirup, Apfelsäure, Kohlendioxid, Kaliummetabisulfit und verschiedenen Aromen bestehen, bei denen der Alkoholanteil aus anderen Pflanzen als Äpfeln zwischen 48 % und 53 % beträgt, die aber die organoleptischen Merkmale von Apfelwein aufweisen.

(Stand: 02.07.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 280. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 5. Mai 2026:

1.     Backhilfsmittel, das nur Enzyme als aktive Inhaltsstoffe enthält:

Warenbeschreibung:

Pulverförmige Mischung für die Herstellung von Brot und Gebäck. Die Ware besteht aus Mehl (97,94 GHT), Rapsöl (0,50 GHT) und dem Enzym Amylase (1,56 GHT). Es handelt sich um ein Backhilfsmittel, das dem Mehl in einem Verhältnis von 0,65 bis 1,30 GHT beigemischt wird.

Einreihung:

Die Ware ist unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und aufgrund der Anmerkung 1 h) zu Kapitel 21 sowie des Wortlauts der KN-Codes 3507, 3507 90 und 3507 90 90 dem KN-Code 3507 90 90 als zubereitetes Enzym, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. Weiterlesen