EU passt Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse an – neue TARIC-Codes für Betonstabstahl (EU) 2026/846

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/846 vom 9. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 über endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse auf Grundlage der Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU) 2015/755

Gegenstand der Verordnung

Die Europäische Kommission passt die bestehenden Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse an. Hintergrund ist die Feststellung, dass Betonstabstahl vermehrt unter einer anderen Warennummer eingeführt wurde, um bestehende Zollkontingente zu nutzen.

Hintergrund der Anpassung

Die derzeit geltenden Schutzmaßnahmen basieren auf Zollkontingenten für verschiedene Warenkategorien. Wird ein Kontingent überschritten, fällt ein zusätzlicher Zollsatz von 25 % an.

Die Kommission stellte fest, dass:

  • Einfuhren unter dem KN-Code 7228 30 69 seit 2025 stark angestiegen sind
  • die Einfuhren ein ungewöhnliches Muster aufweisen und von traditionellen Handelsströmen abweichen
  • durch geringfügige Änderungen der chemischen Zusammensetzung eine Einreihung in eine andere Tarifposition erfolgt ist

Im Jahr 2025 stiegen die Einfuhren unter diesem Code um rund 250 % gegenüber dem Vorjahr und führten zu erheblichen Marktverzerrungen.

Einführung neuer TARIC-Codes

Zur Klarstellung der Einreihung werden folgende TARIC-Codes eingeführt:

  • 7228 30 69 11 – Betonstabstahl (Armierungsstahl mit Rippen/Strukturen)
  • 7228 30 69 99 – sonstige Stäbe

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Endgültiger Antidumpingzoll auf Glasfasern aus Bahrain, Ägypten und Thailand (EU) 2026/831

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 vom 14. April 2026 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Glasstapelfasern auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung).

Betroffene Ware

Die Maßnahme betrifft:

  • Glasstapelfasern
  • Einreihung u. a. in folgende KN-Codes:

👉 7019 11 00
👉 7019 12 00 (TARIC-Unterteilungen)
👉 7019 14 00
👉 7019 15 00

Endgültige Antidumpingzölle

Die Verordnung sieht differenzierte Zollsätze vor:

Bahrain

  • 11,8 % (einheitlich)

Ägypten

  • 11,0 % (einheitlich)

Thailand

  • 15,3 % bis 25,4 % (unternehmensabhängig)

👉 Für alle übrigen Einfuhren gelten landesweite Standardsätze. Weiterlesen

Endgültiger Antidumpingzoll auf Sperrholz aus Brasilien (EU) 2026/822

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 vom 14. April 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung)

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Weichholzsperrholz

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 vom 14. April 2026 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt.

Die Maßnahme basiert auf der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung) und folgt einer umfassenden Untersuchung, die im März 2025 eingeleitet wurde.

Betroffene Ware und Einreihung

Betroffen ist:

  • Weichholzsperrholz
  • aus Furnieren ≤ 6 mm
  • äußere Lagen aus Nadelholz
  • auch beschichtet oder überzogen

Einreihung:

  • KN-Code: 4412 39 00

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EU passt Stahl-Schutzmaßnahmen an: Neue TARIC-Codes für Betonstabstahl und sonstige Stäbe

Durchführungsverordnung (EU) 2026/846 der Kommission vom 9. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 10.04.2026. Rechtsgrundlagen laut Verordnung: Verordnung (EU) 2015/478, Verordnung (EU) 2015/755 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2019/159.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/846 hat die Europäische Kommission die bestehende Schutzmaßnahmen-Verordnung (EU) 2019/159 für bestimmte Stahlerzeugnisse angepasst. Anlass war die Feststellung, dass Betonstabstahl seit 2025 nicht nur über die bisher einschlägige Warenkategorie 13, sondern in erheblichem Umfang auch über die Warenkategorie 12 in die Europäische Union eingeführt wurde, insbesondere unter dem KN-Code 7228 30 69.

Nach Auffassung der Kommission wichen diese Einfuhrströme deutlich von den traditionellen Handelsströmen ab und führten zu spürbaren Ungleichgewichten auf dem Unionsmarkt. Die Verordnung nennt hierzu einen Anstieg der Einfuhren unter dem betroffenen Code um rund 250 % im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr. Außerdem entsprach der Zuwachs unter KN-Code 7228 30 69 etwa 35 % des gesamten jährlichen Zollkontingents für Betonstabstahl der Kategorie 13. Weiterlesen

Vorläufige Antidumpingzölle auf Terephthalsäure aus Korea und Mexiko: EU-Kommission verschärft den Handelsschutz

Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 der Kommission vom 9. April 2026 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 10.04.2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 7

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt. Grundlage der Maßnahme ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

Betroffen ist Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 % oder mehr, die regelmäßig der CAS-Nummer 100-21-0 und der CUS-Nummer 0023865-3 zugeordnet wird und derzeit unter KN-Code ex 2917 36 00 beziehungsweise TARIC-Code 2917 36 00 11 fällt. Die Ware wird insbesondere für die Herstellung von PET eingesetzt, das unter anderem in Flaschen, Verpackungen, Fasern, Folien und Chips verwendet wird. Weiterlesen

ATLAS-Ausfuhr: BAFA erteilt Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 47 neu – neue Codierung 3LLB/A47

Mit der ATLAS – Info 0944/2026 wird auf eine wichtige Änderung im Bereich der exportkontrollrechtlichen Abwicklung hingewiesen: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 47 neu erteilt. Nach dem Dokument tritt diese Genehmigung zum 1. April 2026 in Kraft.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 47 betrifft die Ausfuhr und Verbringung von Gütern, die sowohl in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) als auch in der Kriegswaffenliste genannt sind. Voraussetzung ist, dass dem Ausführer oder Verbringer für die identische Ausfuhr oder Verbringung nach dem 1. April 2026 bereits eine Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG durch das zuständige Bundesministerium erteilt wurde.

Darüber hinaus erfasst die Allgemeine Genehmigung nach dem Inhalt der Information auch nicht von der Kriegswaffenliste erfasste Bestandteile und Zubehör, sofern diese für Nutzung und Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der genehmigten Hauptsache erforderlich sind. Der Wert dieser Bestandteile und des Zubehörs darf dabei maximal 10 % des Gesamtwertes der in der Genehmigung enthaltenen Kriegswaffen betragen. Zusätzlich müssen Empfänger und Endverwender bereits in der zugrunde liegenden Genehmigung genannt sein. Weiterlesen

EU aktualisiert Sanktionsliste nach Verordnung (EG) Nr. 881/2002: Neue natürliche Person im Zusammenhang mit ISIL-Finanzierungsstrukturen gelistet

Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 der Kommission vom 7. April 2026 zur 356. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zum 356. Mal geändert. Gegenstand der Änderung ist eine Aktualisierung von Anhang I, der die Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dem EU-Sanktionsrecht einzufrieren sind.

Konkret wird unter den natürlichen Personen ein neuer Eintrag ergänzt. Gelistet wird Hamidah Nabagala einschließlich mehrerer Aliasnamen, Geburtsdaten- und Identifikationsangaben, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer sowie einer Anschrift in der Demokratischen Republik Kongo. Nach den in der Verordnung genannten weiteren Angaben soll sie als Mittlerin in Finanzierungskanälen für ISIL in Zentralafrika tätig gewesen sein. Außerdem wird auf einen Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bombenanschlags in Kampala im Jahr 2021 sowie auf den Versuch verwiesen, ihre Kinder in ein ISIL-Lager in der Demokratischen Republik Kongo zu bringen. Weiterlesen

EU-Verordnung 881/2002: Sanktionsrechtliche Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-nahe Personen und Organisationen

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 der Kommission vom 1. April 2026.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 setzt die Europäische Union spezifische restriktive Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen um, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Die Verordnung wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 aktualisiert und bleibt ein zentrales Regelwerk für die sanktionsrechtliche Compliance im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und terrorbezogenen Unterstützungsleistungen.

Im Mittelpunkt der Verordnung steht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Akteure. Gleichzeitig ist es untersagt, den in Anhang I oder Anhang Ia geführten Personen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur direkte Zahlungen, sondern auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile, Leistungen oder Unterstützungen müssen sanktionsrechtlich geprüft werden. Weiterlesen

Iran-Sanktionen: EU-Verordnung 359/2011 regelt Listungen, Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen für Repressions- und Überwachungstechnik

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 des Rates vom 30. März 2026.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 hat die Europäische Union ein Sanktionsregime geschaffen, das sich gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran richtet. Die Verordnung basiert insbesondere auf Art. 215 Abs. 2 AEUV sowie dem Beschluss 2011/235/GASP und wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 aktualisiert.

Im Mittelpunkt stehen zunächst personen- und organisationsbezogene Finanzsanktionen. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Einrichtungen sind einzufrieren. Gleichzeitig ist es untersagt, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Geschäftsbeziehungen, Zahlungen, sonstige wirtschaftliche Vorteile und mittelbare Bereitstellungen müssen sanktionsrechtlich sauber geprüft werden. Weiterlesen

Bosnien und Herzegowina: EU verlängert Sanktionsrahmen bis 31. März 2027

Beschluss (EU) 2026/763 des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L, 30.03.2026). Ergänzende Quelle: Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union vom 30. März 2026.

Der Rat der Europäischen Union hat den bestehenden unionsrechtlichen Rahmen für restriktive Maßnahmen gegenüber Bosnien und Herzegowina verlängert. Mit dem Beschluss (EU) 2026/763 wird die Geltungsdauer des zugrunde liegenden Beschlusses 2011/173/GASP bis zum 31. März 2027 verlängert.

Der Rechtsakt selbst enthält keine neuen Einzelmaßnahmen, sondern stellt sicher, dass die Europäische Union weiterhin in der Lage ist, gezielte restriktive Maßnahmen zu verhängen.

Laut der begleitenden Pressemitteilung des Rates können solche Maßnahmen insbesondere umfassen:

  • Einfrieren von Vermögenswerten
  • Verbot der Bereitstellung von Geldern
  • Einreiseverbote in die Europäische Union

Diese Maßnahmen richten sich gegen Personen und Organisationen, deren Handlungen die Souveränität, territoriale Unversehrtheit oder verfassungsmäßige Ordnung von Bosnien und Herzegowina untergraben oder die Sicherheit des Landes gefährden.

Aktuell unterliegen jedoch keine Personen oder Organisationen restriktiven Maßnahmen auf Grundlage dieses Rahmens. Die Verlängerung dient somit in erster Linie der Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der EU.

Der Rat betont zudem, dass er die Entwicklungen in Bosnien und Herzegowina weiterhin aufmerksam verfolgt und bei Bedarf alle verfügbaren Instrumente einsetzen kann. Gleichzeitig wird die EU-Perspektive des Landes als souveräner Gesamtstaat ausdrücklich unterstützt. Weiterlesen