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EU führt elektronische Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter ein
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1144 der Kommission vom 28. Mai 2026 mit Bestimmungen über elektronische Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgütern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission, ABl. L 2026/1144 vom 29.05.2026.
Die Europäische Union stellt das Verfahren für Ausfuhrgenehmigungen von Kulturgütern auf ein elektronisches System um. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1144 werden die Voraussetzungen für elektronische Genehmigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 geregelt.
Künftig sollen Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen über das neue elektronische AKG-System gestellt, bearbeitet und entschieden werden. Das System dient auch dem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
Die Verordnung sieht drei Arten von Ausfuhrgenehmigungen vor: normale Genehmigungen, spezifische offene Genehmigungen und allgemeine offene Genehmigungen. Normale Genehmigungen gelten grundsätzlich für einzelne Sendungen. Spezifische offene Genehmigungen können für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts genutzt werden. Allgemeine offene Genehmigungen können Museen oder ähnlichen Einrichtungen für vorübergehende Ausfuhren aus ihrer ständigen Sammlung erteilt werden.
Für normale Ausfuhrgenehmigungen darf die Gültigkeitsdauer zwölf Monate nicht überschreiten. Spezifische und allgemeine offene Genehmigungen dürfen höchstens fünf Jahre gültig sein. Weiterlesen






