Antidumping – Dekorpapier mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1717 der Kommission vom 5. August 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. August 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Dekorpapier mit Ursprung in China, das die folgenden Eigenschaften aufweist:

  • ein Quadratmetergewicht von 30-150 g, einen Aschegehalt zwischen 5 und 50 Prozent,
  • eine Saughöhe nach Klemm von mindestens 12 mm pro 10 Minuten oder eine Harzaufnahme von 20 bis 200 Prozent,
  • eine Nassfestigkeit von 6 bis 12 Newton (N) je 15 mm,
  • eine Luftdurchlässigkeit nach Gurley von 3 bis 80 Sekunden je 100 ml,
  • eine Glätte nach Bekk von 20 bis 300,
  • in Rollen mit einer Breite von bis zur 300 cm,
  • auch vorimprägniert mit einer Kombination aus Latex oder natürlichen Bindemitteln (z. B. Stärke),

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Antidumping – Flacherzeugnisse mit Ursprung in China und Taiwan

Die Maßnahmen waren 2015 eingeführt worden und werden nun verlängert

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1573; ABl. L vom 31. Juli 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in China und in Taiwan.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU: Vorläufiger Antidumpingzoll auf Cholinchlorid aus China – Berichtigung der Verordnung 2025/1288

Brüssel, 1. August 2025 – Die Europäische Kommission hat eine Berichtigung zur Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288 vorgenommen. Diese Verordnung betrifft die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Cholinchlorid aus der Volksrepublik China.

Hintergrund der Maßnahme

Bereits am 27. Juni 2025 hatte die Kommission in der Verordnung (EU) 2025/1288 Maßnahmen gegen die Dumpingpraktiken chinesischer Ausführer von Cholinchlorid beschlossen. Cholinchlorid ist ein essenzieller Zusatzstoff in der Tierernährung und wird hauptsächlich als Futtermittelzusatz verwendet.

Die Maßnahme zielte darauf ab, Verzerrungen des fairen Wettbewerbs auf dem EU-Markt zu begegnen und den Druck auf europäische Hersteller durch künstlich verbilligte Importe zu verringern.

Inhalt der Berichtigung (ABl. L, 2025/90623 vom 1. August 2025)

In der ursprünglichen Fassung war der Produktumfang ungenau beschrieben. Die aktuelle Klarstellung betrifft die Ausnahmeregelung für bestimmte chemische Verbindungen:

Ursprünglich:

„… mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat …“

Korrigiert:

„… mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT – ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat …“

Zudem wurde der Zolltarifrahmen (KN-Codes) um den Code ex 2106 ergänzt, wodurch die zollrechtliche Abgrenzung präzisiert wird.

Quelle:

Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/90623, 1. August 2025
ELI-Link zur Verordnung (Berichtigung):
ELI-Link zur Originalverordnung (EU) 2025/1288:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-US-Handelsabkommen

Am 27. Juli 2025 wurde zwischen der Europäischen Kommission und der US-Regierung ein umfassendes Handelsabkommen unterzeichnet, das den transatlantischen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf eine neue Basis stellt. Für Unternehmen eröffnet sich damit ein enormes Potenzial – sowohl in Bezug auf Zollvorteile als auch auf Rechtssicherheit bei strategischen Investitionen.

Abbau tarifärer Hemmnisse – Fokus auf Planbarkeit und Entlastung

Einheitlicher US-Zollsatz von 15 % auf EU-Waren

Einführung eines pauschalen „All-Inclusive-Zollsatzes“ von 15 % auf den Großteil aller EU-Exporte. Dieser gilt branchenübergreifend – insbesondere für Automobile, Fahrzeugteile, Halbleiter und pharmazeutische Produkte. Der Satz ersetzt die bislang gestaffelten Zölle (z. B. MFN-Zölle + Sonderzölle) durch eine klare Obergrenze, ohne zusätzliche Kumulierung. Ausnahmen nur bei MFN-Zollsätzen über 15 % – in diesen Fällen gilt ausschließlich der MFN-Satz, ohne Aufschläge.

– Zölle von bis zu 25 % auf Autos und zusätzlich 2,5 % MFN entfallen und werden vollständig durch den 15 %-Satz ersetzt.
– Der 15 %-Satz gilt auch präventiv für eventuelle künftige US-Zölle auf Pharmazeutika und Halbleiter.
– Unternehmen erhalten dadurch Rechtssicherheit und klare Kalkulationsgrundlagen für ihre Exportpreise.

Zero-for-Zero-Regelung für strategische Produktgruppen

Die Vereinbarung beinhaltet zudem einen beidseitigen Verzicht auf Zölle (zero-for-zero tariffs) für besonders strategische Waren:

– Flugzeuge und Flugzeugteile
– Halbleiterausrüstung
– Ausgewählte Generika
– Chemikalien
– Bestimmte Agrarprodukte
– Natürliche Ressourcen und kritische Rohstoffe

Eine Erweiterung dieser Liste ist ausdrücklich vorgesehen, was besonders für Unternehmen mit High-Tech-Produkten, Pharmaimporten oder Rohstoffbedarf von großer Bedeutung ist. Weiterlesen

Antidumping – Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke

Die Europäische Kommission gibt die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Sie gelten für Einfuhren mit Ursprung in Russland, Südkorea und Malaysia.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1309 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 3. Juli 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in Südkorea, Malaysia und Russland. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Antidumping – Aluminiumstrangpresserzeugnisse mit Ursprung China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt.

Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 1. Juli 2025.

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 31. März 2026 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Aktualisierung der Zollaussetzungen und Zollkontingente

Die Verordnung (EU) 2025/1303 des Rates vom 23. Juni 2025 bringt wichtige Änderungen in der Anwendung von Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren. Sie ändert die bestehende Verordnung (EU) 2021/2278 und ist seit dem 1. Juli 2025 in Kraft.

Aussetzungen: Verordnung (EU) 2025/1303; ABl. L vom 30. Juni 2025.

Kontingente: Verordnung (EU) 2025/1292; ABl. L vom 30. Juni 2025.

Zollbefreiungen für bestimmte Waren: Die EU setzt Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) auf zahlreiche Produkte vollständig aus – darunter chemische Zwischenprodukte, Spezialmotoren, Halbleiterkomponenten und weitere Industrie- und Agrarwaren, sofern diese in der EU nicht ausreichend verfügbar sind.

Anpassungen an neue technische Standards: Die Warenbeschreibungen wurden aktualisiert, um technischen Entwicklungen gerecht zu werden. Auch neue Produkte wurden hinzugefügt oder entfernt, um Marktverwerfungen zu vermeiden.

Sanktionspolitische Änderungen: Die bisherige Zollaussetzung für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland und Belarus wurde aufgehoben. Damit folgt die EU ihrer restriktiven Außenhandelspolitik angesichts der geopolitischen Lage.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

 

Antidumping – Ferrosilicium mit Ursprung in China und Russland

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Volksrepublik China; ABl. C vom 30. Juni 2025,C/2025/3570.

Die Auslaufüberprüfung betrifft Ferrosilicium, der derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht wird: 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Antidumping – Cholinchlorid mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288 der Kommission vom 27. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 30. Juni 2025.

Betroffen ist Cholinchlorid in jeder Form und Reinheit, auch auf Trägerstoff, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat mit der CAS-Nummer 72556-74-2, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 2923 10 00, ex 2309 90 31, ex 2309 90 96, ex 2106 und 3824 99 96 (TARIC-Zusatzcode 89ID).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Antidumping – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission weitet die Maßnahmen nach Abschluss einer Umgehungsüberprüfung aus

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1202 der Kommission vom 19. Juni 2025 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 eingeführten Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 20. Juni 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um künstlichen Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 3801 10 00 und ex 3801 90 00 (TARIC-Codes 3801 10 00 15 und 3801 90 00 80).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025