EU-Mercosur-Abkommen: Aktueller Stand zu Zoll und Warenhandel

Der Rat der Europäischen Union hat am 9. Januar 2026 das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Mercosur-Staaten mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Das Abkommen befindet sich derzeit im Zustimmungsverfahren des Europäischen Parlaments.

Das EU-Mercosur-Abkommen sieht langfristig die Errichtung einer Freihandelszone für Waren vor. Zentrale Bestandteile sind der schrittweise Abbau von Zöllen, moderne und transparente Zollverfahren, Handelserleichterungen sowie klare Ursprungsregeln. Ziel ist es, den Warenverkehr zwischen beiden Regionen zu vereinfachen, ohne dabei Verbraucher-, Sicherheits- oder Umweltstandards zu beeinträchtigen.

Das vollständige Inkrafttreten des Abkommens sowie eine mögliche vorläufige Anwendung des handelspolitischen Teils sind erst nach Zustimmung des Europäischen Parlaments möglich. Erst ab diesem Zeitpunkt können Unternehmen von den vorgesehenen Zollvergünstigungen und Verfahrenserleichterungen profitieren.

Sobald der handelspolitische Teil des Abkommens vorläufig anwendbar ist, werden wir darüber gesondert informieren.

Quelle: EU-Mercosur-Abkommen (ST-12450-2025-INIT) und Pressemitteilung des Rates der EU vom 9. Januar 2026

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – Wechselrichter mit Maximum Power Point (MPP)-Tracking-Funktion

Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C C/2026/220 vom 8.1.2026

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 347 wird folgende Erläuterung eingefügt:

„8504 40 84
Wechselrichter mit Maximum Power Point (MPP)-Tracking-Funktion

Hierher gehören Wechselrichter, die in Fotovoltaikanlagen zur Optimierung der Leistungsabgabe verwendet werden, wenn der von den Fotovoltaikmodulen erzeugte Gleichstrom in Wechselstrom zur direkten Verwendung oder zur Einspeisung in das Stromnetz umgewandelt wird. Diese an die jeweiligen Sonnenlicht- und Umweltverhältnisse optimal angepasste Leistungsabgabe heißt ‚Maximum Power Point‘ (MPP); das MPP-Tracking ermöglicht es, die Lastmerkmale an die sich ändernden Verhältnisse anzupassen.

Dank dieser Funktionalität können Fotovoltaikmodule kontinuierlich an ihrem Punkt optimaler Leistung laufen, und ihr Vorhandensein unterscheidet diese Wechselrichter von anderen Arten von Wechselrichtern. Die Fotovoltaik-Wechselrichter entsprechen der Norm CEN/IEN 62109 für die Sicherheit von Stromumwandlungsgeräten, die in Fotovoltaikanlagen verwendet werden.“

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

 

EU-Zollaussetzungen ab 2026: Neue Verordnung (EU) 2025/2605 aktualisiert den Gemeinsamen Zolltarif

Verordnung (EU) 2025/2605 des Rates, ABl. L vom 30.12.2025 (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2605/oj

Mit der Verordnung (EU) 2025/2605 hat der Rat der Europäischen Union die bestehenden Regelungen zu autonomen Zollaussetzungen grundlegend aktualisiert. Die Verordnung ersetzt den Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 vollständig und legt damit die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Zollaussetzungen im Gemeinsamen Zolltarif neu fest.

Ziel der Maßnahme ist es, die Versorgungssicherheit der EU-Industrie zu gewährleisten. Dazu werden für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren Zölle vollständig oder teilweise ausgesetzt, sofern diese Waren in der Union nicht oder nicht in ausreichendem Umfang hergestellt werden. Gleichzeitig werden bestehende Aussetzungen angepasst oder gestrichen und verbindliche Überprüfungstermine fortgeschrieben.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Regionales Übereinkommen – Codierungen für Präferenznachweise ab Januar 2026

Die Europäische Kommission veröffentlichte auf ihrer Webseite unter „latest news“ eine Information zur Verwendung von TARIC-Codes. Diese Codes sind ab Januar 2026 bei Zollanmeldungen zu Abkommen mit den PEM-Vertragsparteien zu verwenden.

Quelle: Zoll.de

Bevorstehendes Auslaufen des Antidumpingzolls auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl aus China und Taiwan

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Bekanntmachung C/2025/6710 vom 18.12.2025, veröffentlicht im Amtsblatt der EU; Rechtsgrundlagen: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6710/o

Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen eines Antidumpingzolls veröffentlicht. Betroffen sind kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan.

Rechtsgrundlage für diese Bekanntmachung ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob bestehende Antidumpingmaßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren fortgeführt werden sollen. Die derzeit geltende Maßnahme wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 eingeführt, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf die genannten Waren verhängt wurde. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Silberware des „Harry Potter 3D Golden Snitch

Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2025 – 1 K 1055/25:

Die Silberware des „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist in die Position 7114 mit der Unterposition 7114 11 00 – „Silberschmiedewaren aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert“ einzureihen.

Die Silberware „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist ihrer objektiven Beschaffenheit nach keine Münze im zollrechtlichen Sinne.

Aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 7118 geht nämlich hervor, dass zum Herstellen von Münzen im Sinne dieser Position Prägestempel oder Matrizen aus Stahl verwendet werden, deren Hohlformen die auf der Vorder- und Rückseite der Münzen in erhabener Form wiederzugebenden Abdrucke enthalten, ferner Münzplatten aus Metall, die mit Hilfe von Stanzmaschinen aus gewalzten Bändern oder Tafeln ausgeschnitten werden. Diese Münzplatten werden mit Spezialpressen, die Vorder- und Rückseite durch einen Anschlag fertigstellen, geprägt (vgl. Erl. zu Position 7118 (HS) Rz. 02.0). Hieraus leitet der Beklagte zu Recht ab, dass mit dieser Herstellungsweise im Ergebnis flache, zweidimensionale Metallprodukte beschrieben werden.

Die Silberware „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist dagegen kugelförmig und mit zwei zarten Flügeln versehen. Darüber hinaus weist sie keine geprägten oder gestanzten münztypischen Merkmale auf. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass auf der einen Kugelhälfte der von dem Ausgabeland bestimmte Nennwert von 5 $ und das Ausgabeland in farbiger Ausführung ausgewiesen sind. Allerdings fehlt es an den für eine Münze typischen, in erhabener Form wiederzugebenden Abdrucken. Die Farbapplikation mit dem Nennwert und dem Ausgabeland auf der Silberware „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist nicht erhaben und folglich nicht durch die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System beschriebene Fertigungstechnik geprägt oder gestanzt.

(Stand: 17.12.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Zahlen- oder Buchstabenaufkleber z. B. Epoxidharz – 3926 90 und 3926 90 97

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 15. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Bei den in Rede stehenden Erzeugnissen handelt es sich um Zahlen- oder Buchstabenaufkleber, hergestellt aus kleinen Stücken bunt gefärbten Kunststoffmaterials, z. B. Epoxidharz. Sie werden als vollständige Alphabete und Zahlenreihen von 0 bis 9 vermarktet und sind vorübergehend auf Kunststoffträgerfolien befestigt, wobei die Haftung durch ihre selbstklebende Schicht erfolgt. Die Beschaffenheit der Klebeschicht ermöglicht es, die Aufkleber von ihrem temporären Träger abzuziehen und anschließend dauerhaft auf andere Oberflächen aufzubringen. Teilweise sind diese Buchstaben und Zahlen geprägt (erhaben). Sie können von Kindern oder Erwachsenen zur Dekoration und Personalisierung von Alltagsgegenständen verwendet werden.

Einreihung:

Die Waren sind unter dem KN-Code 3926 90 97 als „andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914“ einzureihen.

Begründung:

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.

Die Aufkleber sind geprägt (weisen ein Relief auf) und können nicht als die im Wortlaut der Position 3919 beschriebenen Flacherzeugnisse, aus Kunststoffen angesehen werden. Eine Einreihung in Position 3919 ist daher ausgeschlossen.

Die Unterposition 3926 40 00 erfasst „Statuetten und andere Ziergegenstände“ aus Kunststoff, also Gegenstände, die als Dekorationsobjekte verwendet werden. Die vorliegenden erhabenen Aufkleber sind keine Ziergegenstände, da sie vorrangig zur Kennzeichnung anderer Gegenstände dienen und selbst keine dekorativen Gegenstände darstellen. Ihr Hauptzweck ist folglich nicht die Dekoration, sondern eine funktionale Beschriftung. Eine Einreihung unter KN-Code 3926 40 00 ist daher ausgeschlossen.

Kapitel 49 umfasst Druckerzeugnisse und Position 4911 „andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien“, deren wesentlicher Charakter und Verwendungszweck dadurch bestimmt wird, dass sie mit Motiven, Schriftzeichen oder Bilddarstellungen bedruckt sind (siehe auch HS-Erläuterungen zu Kapitel 49, Allgemeines, erster Absatz).

Da es sich bei diesen geprägten Aufklebern nicht um Druckerzeugnisse handelt, ist eine Einreihung in die Position 4911 ebenfalls ausgeschlossen.

(Stand: 17.12.2025)

Quelle: Zoll.de

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026

Generalzolldirektion (GZD), Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026,
Az. GZD – Z 3455-2025.00023-0001-GZD_DV.A.22, vom 8. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026.
Abruf über: www.zoll.de → Formulare & Merkblätter.

Mit dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026 stellt die deutsche Zollverwaltung eine aktualisierte Arbeitsgrundlage für die Abgabe von Zollanmeldungen bereit. Das Merkblatt ersetzt zum 1. Januar 2026 die bisherige Ausgabe 2025.

Das Merkblatt beschreibt die in Deutschland erforderlichen Angaben und Erläuterungen für:

  • Zollanmeldungen,

  • summarische Eingangsanmeldungen,

  • summarische Ausgangsanmeldungen einschließlich Ankunftsmeldungen,

  • Wiederausfuhrmitteilungen sowie

  • Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung.

Für die elektronische Abgabe von Anmeldungen sind vorrangig die Vorgaben der Verfahrensanweisung ATLAS, des Merkblatts für Teilnehmer sowie des EDI-Implementierungshandbuchs maßgeblich. Das Merkblatt weist darauf hin, dass das IT-System ATLAS zusätzliche oder von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichende Codierungen verlangen kann.

Für Fälle von Systemstörungen oder Ausfällen regelt das Merkblatt die zulässigen Betriebskontinuitäts- und Ausfallverfahren. Bei Versendung und Ausfuhr ist in diesen Fällen das Betriebskontinuitäts-Ausfuhrbegleitdokument (BK-ABD) zu verwenden; das Einheitspapier ist hierfür nicht mehr zulässig. Im Versandverfahren kann hingegen – unter den im Merkblatt genannten Voraussetzungen – weiterhin alternativ zum Versandbegleitdokument das Einheitspapier eingesetzt werden.

Inhaltlich basieren Zollanmeldungen auf den Datenelementen des Anhangs B der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA) in den Spalten H1 bis H5 sowie H7. Ergänzend benennt das Merkblatt zusätzliche, in Deutschland erforderliche Angaben und enthält praxisbezogene Hinweise, unter anderem zur Verwendung von CERTEX-Dokumenten, zur korrekten Codierung, zur Mengenangabe sowie zum Abgleich mit der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Darüber hinaus enthält das Merkblatt grundlegende Begriffsbestimmungen (z. B. Unionswaren und Nicht-Unionswaren, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Versand), Vorgaben zur EORI-Nummer sowie Hinweise zu den datenschutz- und statistikrechtlichen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Außenhandelsstatistikrecht.

Quelle: Zoll.de

EU leitet Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Ammoniumnitrat aus Russland ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C – Bekanntmachung C/2025/6682 vom 12.12.2025
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 11 Absatz 2

Die Europäische Kommission hat die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Ammoniumnitrat-Düngemittel mit Ursprung in der Russischen Föderation bekannt gegeben. Die Überprüfung erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 und dient der Prüfung, ob ein Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu erneutem Dumping sowie zu einer Wiederaufnahme der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

Gegenstand des Verfahrens sind feste Düngemittel mit einem Ammoniumnitrat-Gehalt von mehr als 80 Gewichtsprozent, auf die derzeit endgültige Antidumpingzölle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 angewendet werden. Weiterlesen