Gegenseitige AEO-Anerkennung zwischen EU und Türkei: Beschluss (EU) 2025/2516 schafft neuen Rahmen für sichere Lieferketten

Mit dem Beschluss (EU) 2025/2516 vom 4. Dezember 2025 legt der Rat der Europäischen Union den Standpunkt der EU im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen EU–Türkei fest. Ziel ist die Annahme eines Beschlusses über die gegenseitige Anerkennung des EU-Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) und des AEO-Programms der Republik Türkei. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 11.12.2025 veröffentlicht.

Er stützt sich auf die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 207 Abs. 4 i. V. m. Art. 218 Abs. 9 AEUV) sowie auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei, den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates über die Durchführung der Endphase der Zollunion EU–Türkei und den Beschluss Nr. 2/69 über den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen.

Die Europäische Union und die Republik Türkei verfügen jeweils über ein AEO-Programm, das auf international anerkannten Sicherheitsstandards basiert, insbesondere auf dem SAFE-Rahmen der Weltzollorganisation. Auf Grundlage gemeinsamer Bewertungen und Vor-Ort-Besuche kommt die EU zu dem Ergebnis, dass die Qualifikationsstandards der beiden Programme kompatibel sind und zu gleichwertigen Sicherheitsniveaus führen. Weiterlesen

Neue EU-Zollüberwachung: Harnstoffimporte aus Russland im Fokus – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490 vom 10. Dezember 2025 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland angeordnet. Die Verordnung basiert auf der Anti-Dumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L 2025/2490, am 11. Dezember 2025 veröffentlicht.

Was wird erfasst? – Betroffene Ware und KN-Codes
Von der Maßnahme betroffen ist Harnstoff mit Ursprung in Russland, auch in wässriger Lösung, auch mit Zusätzen und mit unterschiedlichen Stickstoffkonzentrationen. Derzeit wird diese Ware den KN-Codes 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19 und 3102 10 90 zugeordnet (Angabe ohne Präjudiz für eine spätere Änderung der zolltariflichen Einreihung). Für Importeure bedeutet dies: Alle Einfuhren von Harnstoff aus Russland unter diesen KN-Codes werden von den Zollbehörden erfasst und gesondert dokumentiert. Diese Registrierung ist die Grundlage dafür, dass Antidumpingzölle zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden können. Weiterlesen

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (6. Kammer) vom 20.11.2025 in der Rechtssache C-631/23:

Tenor

Die Unterposition 9018 90 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 geänderten Fassung, in den sich nacheinander aus der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 ergebenden Fassungen, ist dahin auszulegen, dass sie Venenstauer in Form von elastischen Bändern mit einem Schnappverschluss und einer über das Band führbaren Schnalle, die dazu bestimmt sind, um den Arm eines Patienten gelegt zu werden, um eine Kompression seiner Venen herbeizuführen und dadurch einen Blutstau zu erzeugen, nicht erfasst

(Stand: 09.12.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Shilajit, vorliegend als Pulver in 25-kg-HDPE-Fässern – 2530 90 70

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Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 14. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Shilajit, vorliegend als Pulver in 25-kg-HDPE-Fässern. Der Herstellungsprozess umfasst das Auflösen des Rohmaterials in Wasser (Extraktion), das Filtern zur Entfernung grober Verunreinigungen wie kleiner Steine und das Sprühtrocknen.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 25 und dem Wortlaut der KN-Codes 2530, 2530 90 und 2530 90 70 als „anderer mineralischer Stoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Shilajitpaste – 2106 90 92

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 14. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Shilajitpaste, für den Einzelhandel als Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht, mit beiliegender Dosierhilfe. Laut Aufmachung dient die Ware der Unterstützung der normalen Gehirnfunktion und des Gedächtnisses und der positiven Beeinflussung von Körpergewebe. Empfohlene Tagesdosis für Erwachsene: 0,5–1 g/Tag; für Sportler 1–2 g/Tag. Der Herstellungsprozess basiert auf einem Waschschritt, gefolgt von einer Extraktion der Wirkstoffe mit Wasser (welches Mineralien, Kräuterextrakte und biologisch aktive Substanzen enthalten kann), einer Reinigung durch aufeinanderfolgende Filtrations- und Ultrafiltrationsprozesse (< 0,03 μm) und einer abschließenden Trocknung.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 25 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92 als „Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen. Weiterlesen

EU verlängert Sicherheits- und Verteidigungsinitiative im Golf von Guinea bis 2027 – Neuer Beschluss (GASP) 2025/2472 veröffentlicht

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2472 verlängert der Rat der EU die bestehende Sicherheits- und Verteidigungsinitiative im Golf von Guinea (Benin, Ghana, Togo, Côte d’Ivoire) bis zum 31. Dezember 2027 und stärkt damit das langfristige Engagement der EU in Westafrika.

Für die zivile Säule der Initiative wird ein Referenzbetrag von 9.676.375,90 EUR und für die militärische Säule ein Referenzbetrag von 10.589.000 EUR für den Zeitraum vom 11. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt, wobei die zivilen Kosten aus dem EU-Haushalt und die militärischen Kosten über die Europäische Friedensfazilität (Beschluss (GASP) 2021/509) finanziert werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Teilweise Interimsüberprüfung der EU-Ausgleichszölle auf Elektrofahrzeuge aus China

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (C/2025/6545), Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, vom 4. Dezember 2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6545/oj.

Die Europäische Kommission hat von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Ausgleichsmaßnahmen (Antisubventionsmaßnahmen) gegen neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Diese Überprüfung erfolgt auf Basis von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 („Grundverordnung“) und bezieht sich ausschließlich auf die Form der Maßnahme – nicht auf das Bestehen der Subventionen oder die Höhe der Zollsätze. Die derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszölle wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 eingeführt und bleiben bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft. Weiterlesen