Zollamtliche Erfassung von kaltgewalztem Flachstahl aus Indien, Japan, Taiwan, Türkei und Vietnam

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2432 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 4.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2432/oj

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2432 angeordnet, dass bestimmte kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse aus Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam bei der Einfuhr in die Europäische Union zollamtlich erfasst werden. Hintergrund ist ein laufendes Antidumpingverfahren nach der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Die zollamtliche Erfassung ist ein Instrument, mit dem die EU sicherstellt, dass später eingeführte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend auf bereits abgefertigte Einfuhren erhoben werden können. Unternehmen, die entsprechende Produkte importieren, müssen daher schon heute mit einer möglichen zusätzlichen Zollbelastung rechnen, obwohl die endgültigen Zollsätze erst mit einer späteren Verordnung festgelegt werden. Weiterlesen

ATLAS-Ausfuhr: Umsetzung des Art. 329 Abs. 7a UZK-IA; Ausfuhr von Nicht-Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit vorgezogener Ausgangsabfertigung

ATLAS-Teilnehmerinformation 0884/25

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr: Umsetzung des Art. 329 Abs. 7a UZK-IA; Ausfuhr von Nicht-Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit vorgezogener Ausgangsabfertigung.

ATLAS-Teilnehmerinformation 0884/25

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: trinkfertige Lebensmittelzubereitungen – KN-Code 2202 99 19

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 14. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Für den menschlichen Verzehr geeignete, trinkfertige Lebensmittelzubereitungen, in Aufmachung für den Einzelverkauf (0,1 bis 2 l), gekühlt oder bei Raumtemperatur, hergestellt aus Orangensaft verschiedener Chargen, mit einem Brix-Grad zwischen 10 und 14 und sensorisch standardisiert durch Zugabe von Orangenöl, mit einem Volumenanteil von:

Produkt 1: 99,9 % Orangensaft, 0,1 % Orangenöl;

Produkt 2: 83,9 % Orangensaft, 16 % Orangenfruchtfleisch, 0,1 % Orangenöl.

Einreihung/Begründung:

Die Erzeugnisse werden als „nicht alkoholhaltige Getränke“ in den KN-Code 2202 99 19 eingereiht. Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 2202, 2202 99 und 2202 99 19.

Die Position 2009 schließt Fruchtsäfte aus, denen einer der Bestandteile (Zitronensäure, aus der Frucht gewonnenes ätherisches Öl usw.) in einer solchen Menge zugesetzt wurde, dass das Gleichgewicht der verschiedenen Bestandteile, wie es im natürlichen Saft vorliegt, deutlich gestört ist; in diesem Fall hat das Erzeugnis seinen ursprünglichen Charakter verloren. Da die Erzeugnisse ein Vielfaches der in natürlichem Orangensaft enthaltenen Mengen an ätherischen Ölen enthalten, ist eine Einreihung in die Position 2009 ausgeschlossen.

Das Erzeugnis ist trinkfertig und wird als Getränk angeboten. Daher ist es als Getränk einzureihen. Folglich ist auch eine Einreihung in die Auffangposition 2106 ausgeschlossen

(Stand: 02.12.2025)

Quelle: Zoll.de

Zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter PET-Spinnvliesstoffe (genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten) mit Ursprung in der Volksrepublik China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 der Kommission vom 1. Dezember 2025, Amtsblatt der Europäischen Union L 2025/2409 vom 2.12.2025, auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung).

Mit dieser Verordnung ordnet die EU-Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter PET-Spinnvliesstoffe (genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten) mit Ursprung in der Volksrepublik China an, die unter die KN-Codes ex 5603 13 90, 5603 14 20 und ex 5603 14 80 (TARIC 5603 13 90 70 und 5603 14 80 70) fallen.

Ziel ist es, im laufenden Antidumpingverfahren zu ermöglichen, dass eventuelle Antidumpingzölle rückwirkend auf alle während eines Zeitraums von neun Monaten nach Inkrafttreten zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können – die im Antrag genannten Dumpingspannen von 51 % bis 116 % und Schadensbeseitigungsschwellen von 50 % bis 60 % dienen dabei ausdrücklich nur Informationszwecken.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Sanktionen gegen Mali

Amtsblatt der Europäischen Union, L 2025/2435 und L 2025/2436 vom 2. Dezember 2025 – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2435 und Beschluss (GASP) 2025/2436 zu den EU-Sanktionen gegen Mali.

  • Die EU verlängert mit Beschluss (GASP) 2025/2436 den Mali-Sanktionsrahmen des Beschlusses (GASP) 2017/1775 bis zum 14. Dezember 2026 und aktualisiert gleichzeitig die detaillierten Begründungen für zentrale Akteure des Putsches und des blockierten politischen Übergangs in Mali, darunter Malick Diaw, Ismaël Wagué und Ibrahim Ikassa Maïga.

  • Parallel passt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2435 den Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 an, sodass die gelisteten Personen und die Gründe für Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern – inklusive der Rolle von Ivan Aleksandrovitch Maslov als ehemaliger Leiter der Wagner Group in Mali und der Verantwortung für schwere Menschenrechtsverletzungen wie das „Moura-Massaker“ – unionsweit einheitlich festgelegt sind.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumpingzölle auf Bügelbretter und -tische aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2386 der Kommission vom 27. November 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036,
ABl. L 2025/2386 vom 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2386/oj.

Betroffene Waren und Zolltarifierung

Die Verordnung betrifft Bügelbretter und Bügeltische – frei stehend oder nicht frei stehend – mit oder ohne:

  • Dampfabsaugung

  • beheizte Bügelfläche

  • Aufblasfunktion

  • Ärmelbretter

  • wichtige Teile wie Gestell, Bügelfläche, Bügeleisenablage

Zolltariflich werden diese Waren derzeit vor allem in folgende KN- und TARIC-Codes eingereiht:

  • KN: ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70, ex 8516 90 00

  • TARIC: 3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10, 8516 90 00 51

Für die Praxis bedeutet das: jede Einfuhr von Bügelbrettern/-tischen aus China in diese Codes muss darauf geprüft werden, ob ein Antidumpingzoll anfällt und welcher TARIC-Zusatzcode jeweils zu melden ist.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission vom 27. November 2025

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.
Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 18. September 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren nach der Verordnung (EU) 2016/1036 („Grundverordnung“) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Der Antrag wurde von der LANXESS Deutschland GmbH gestellt, auf die mehr als 25 % der Unionsproduktion der betroffenen Erzeugnisse entfallen.

Ziel der zollamtlichen Erfassung ist es, im Falle der späteren Einführung von Antidumpingzöllen eine rückwirkende Erhebung von Zöllen auf bereits eingeführte Ware zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen des Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 erfüllt sind. Weiterlesen