Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China,

Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2025/2386 vom 27. November 2025, veröffentlicht am 28. November 2025 (ABl. L 2025/2386).

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2386 betrifft die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates.

1. Verfahren und Antidumpingmaßnahmen

  • Die ursprünglichen Antidumpingzölle wurden erstmals mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführt. Diese wurden im Laufe der Jahre mehrfach angepasst und verlängert.

  • Die Auslaufüberprüfung wurde eingeleitet, um zu prüfen, ob das Dumping weiterhin besteht und die bestehenden Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

2. Antrag auf Auslaufüberprüfung

  • Der Antrag für die Auslaufüberprüfung wurde von fünf Unionsherstellern eingereicht, die befürchteten, dass ohne die Maßnahmen das Dumping weiterhin bestehen und der Wirtschaftszweig der Union Schaden nehmen würde.

3. Waren und betroffene Einfuhren

  • Die betroffenen Waren umfassen Bügelbretter und Bügeltische, einschließlich wichtiger Teile wie Gestelle, Bügelflächen und Bügeleisenablagen.

  • TARIC-Codes der betroffenen Waren:

    • 3924 90 00 10

    • 4421 99 99 10

    • 7323 93 00 10

    • 7323 99 00 10

    • 8516 79 70 10

    • 8516 90 00 51

4. Feststellungen zur Schädigung und dem Unionsmarkt

  • Trotz der Antidumpingmaßnahmen stiegen die Einfuhren aus der Volksrepublik China während des Untersuchungszeitraums und unterboten weiterhin die Preise des Unionsmarkts um 26 %, was die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigte.

5. Auswirkungen auf den Unionsmarkt

  • Es wurde festgestellt, dass der Unionsmarkt für chinesische Hersteller weiterhin attraktiv ist. Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren stieg im Untersuchungszeitraum auf 6 %.

  • Es wird erwartet, dass bei einem Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen die Einfuhren aus der Volksrepublik China weiter steigen würden, was zu einem Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

6. Schlussfolgerung

  • Die Kommission der Europäischen Union kam zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten, da das Dumping weiterhin anhält und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ohne die Maßnahmen sehr wahrscheinlich wäre.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2025/2385 vom 27. November 2025, veröffentlicht am 28. November 2025 (ABl. L 2025/2385).

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission betrifft die zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China. Diese Maßnahme wurde aufgrund eines Antidumpingverfahrens eingeführt, das am 18. September 2025 von der Europäischen Kommission bekannt gemacht wurde.

1. Betroffene Ware

Die betroffene Ware umfasst:

  • 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure (PBTC) und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat (PBTC-Na4), sowohl in fester Form als auch in wässriger Lösung.

  • Die Ware wird seit dem 1. Januar 2025 unter dem KN-Code 2931 49 80 und dem TARIC-Code 2931 49 80 60 eingereiht.

2. Zollamtliche Erfassung

  • Ab dem 28. November 2025 wird die Ware zollamtlich erfasst. Dies bedeutet, dass potenzielle Antidumpingzölle rückwirkend auf die importierten Waren erhoben werden können, falls die Untersuchung entsprechende Feststellungen trifft.

  • Diese Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (also am 28. August 2026).

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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „Metallanker für Sicherheitsgurte“ – KN-Code 8302 30 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Sogenannter „Metallanker für Sicherheitsgurte“, aus nicht rostendem Stahl, speziell für den Einbau in die Karosserie eines Fahrzeugs geformt.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8302 und 8302 30 00 als „andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge“ in den KN-Code 8302 30 00 einzureihen.

Begründung:

Zu Position 7326 gehören „andere Waren aus Eisen oder Stahl“. Da die in Rede stehende Ware spezifisch geformt ist und die Verwendung erkennbar ist, ist eine Einreihung in die Auffangposition 7326 ausgeschlossen.

(Stand: 26.11.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „Übergangsprofile“ aus Aluminium – KN-Code 7604 29 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Sogenannte „Übergangsprofile“ aus Aluminium, die zur Montage zwischen Bodenbelägen unterschiedlicher oder gleicher Höhe bestimmt sind und folgende technische Merkmale aufweisen: eine Höhe von ca. 4,5 bis 40 mm, eine Länge von ca. 2,50 m, die vor Ort auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden.

Einreihung/Begründung:

Die Erzeugnisse sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Anmerkung 2 und 9 (b) zu Abschnitt XV sowie dem Wortlaut der KN-Codes 7604, 7604 29 und 7604 29 90 als „Aluminiumprofile“ in den KN-Code 7604 29 90 einzureihen (Einreihung nach Form und stofflicher Beschaffenheit).

(Stand: 26.11.2025)

Quelle: Zoll.de

Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2019/1890

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2019/1890

Quelle: Zoll.de

Verordnung zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/1686

Die Verordnung zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/1686

Quelle: Zoll.de

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten aus China.

Die Europäische Kommission hat eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführt.
Gegenstand: Antidumpingmaßnahmen gegen chinesische Glasfaserverstärkungen (Endlosglasfaserfilamente).

Amtsblatt der EU – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 der Kommission vom 24.11.2025

Betroffene Produkte

Die Verordnung betrifft Glasfaserprodukte der KN-Codes:

  • 7019 11 00

  • ex 7019 12 00

  • 7019 14 00

  • 7019 15 00

Die Waren umfassen u. a.:

  • Glasstapelfasern („chopped strands“) ≤ 50 mm

  • Glasfaserrovings

  • Matten aus Glasfaserfilamenten

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Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 über endgültige Ausgleichszölle auf Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfasern aus China.

Die EU-Kommission hat eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Ausgleichszölle für Glasfaserverstärkungen (Endlosglasfaserfilamente) mit Ursprung China durchgeführt. Grund: Dauerhafte strukturelle Veränderungen im EU-Markt und eine signifikante Schädigung der EU-Hersteller trotz bestehender Zölle.

Amtsblatt der EU – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2328 der Kommission vom 24.11.2025.

Betroffene Waren

Glasfaserprodukte unter folgenden KN-Positionen:

  • 7019 11 00

  • ex 7019 12 00

  • 7019 14 00

  • 7019 15 00

(inkl. TARIC-Codes 7019 12 00 22, 25, 26, 39) Weiterlesen

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 – Einreihung einer Halterung für Elektrogrills

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 legt die zolltarifliche Einreihung einer spezifisch geformten Halterung aus hitzebeständigem nichtrostendem Stahldraht fest, die zur Fixierung des Heizelements eines Elektrogrills verwendet wird.

Ziel der Verordnung ist – wie in Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 des Unionszollkodex vorgesehen – die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) innerhalb der EU.

Die Ware weist folgende Eigenschaften auf:

  • aus nicht rostendem, bis 800 °C hitzebeständigem Draht,

  • speziell auf einen bestimmten Elektrogrill zugeschnitten,

  • gebogene Enden zur Befestigung im Grillgehäuse,

  • dient ausschließlich zur Fixierung und Stabilisierung des Heizelements,

  • keine eigene Heizfunktion.

Trotz der Verwendung in einem Elektrogrill wird die Halterung nicht als Teil eines Geräts der Position 8516 eingereiht.


Begründung:
Nach objektiven Merkmalen ist sie kein Teil, das ausschließlich oder hauptsächlich für Elektrogrills bestimmt ist, sondern fällt als Ware aus Eisen- oder Stahldraht in Position 7326 KN.

Die EU verweist zur Begründung zusätzlich auf das Urteil C-336/11 (Rohm & Haas Electronic Materials), das die Bedeutung der objektiven Merkmale für die Tarifentscheidung bestätigt.

Amtsblatt der Europäischen Union, L 2025/2380 vom 24.11.2025

Tarifliche Einreihung

WarenbeschreibungKN-CodeBegründung
Hitzebeständige Halterung aus nicht rostendem Stahldraht zur Fixierung eines Heizelements in einem Elektrogrill7326 20 00Einreihung nach AV 1 und 6. Die Halterung ist aus Stahldraht und kein ausschließlich für Elektrogrills bestimmtes Teil.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.