Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – Änderungen an KN-Position 2309
Die Europäische Union hat im Amtsblatt C/2025/6343 neue Anpassungen an den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die KN-Position 2309 – Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, insbesondere die Methoden zur Bestimmung von Stärke, Glucose und Maltodextrin in Futtermittelzubereitungen.
Im Fokus stehen vor allem präzisierte Analyseverfahren, die festlegen, wie die Gesamtglucose ermittelt wird und wann ein Erzeugnis als Stärke- oder Zuckerhaltig gilt. Damit schafft die EU mehr Rechtsklarheit für Zollanmeldungen, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der analytischen Vorgaben aus:
Verordnung (EG) Nr. 121/2008 (enzymatische Analysemethode)
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (polarimetrisches Verfahren / abgewandeltes Ewers-Verfahren)
Änderungen der KN-Erläuterungen zur Tarifposition 2309 – „Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“
Amtsblatt der Europäischen Union, C/2025/6343 vom 21.11.2025
Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87).
Die Europäische Kommission hat die erläuternden Bestimmungen zur Tarifierung von Futtermittelzubereitungen (KN-Position 2309) aktualisiert. Im Mittelpunkt stehen neue, klarere Vorgaben zur Bestimmung von Stärke, Glucose und Maltodextrin, die in Futtermittelzubereitungen enthalten sein können.
Worum geht es?
Die KN-Erläuterungen legen fest, wie Zollbehörden und Unternehmen feststellen müssen,
ob Stärke enthalten ist und
wie hoch der Gehalt an Stärke, Glucose und Maltodextrin tatsächlich ist.
Dies ist relevant für die korrekte zolltarifliche Einreihung, die Abgabenhöhe und die Einhaltung europäischer Zollvorschriften.
Die wichtigsten Änderungen im Detail
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht die Exportkontrolle Aktuell – Oktober 2025
Embargomaßnahmen
Russland: 19. Sanktionspaket
Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union ihr 19. Sanktionspaket beschlossen. Das Paket umfasst insbesondere weitere Handelsbeschränkungen und Dienstleistungsverbote.
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Russland
Mit der Verordnung (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025 wurden die Russland-Sanktionen angepasst und sind am 24. Oktober 2024 in Kraft getreten. Folgende restriktive Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:
- Ausweitung der Güterliste des Anhang VII u. a. elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme. Für Güter des Anhang VII gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2a.
- Listung weiterer Entitäten in Anhang IV Es gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2b für Dual-Use-Güter und Güter des Anhang VII an die in Anhang IV aufgeführten Entitäten.
- Ausweitung der Güterliste des Anhangs XXI, mit einer Altvertragsklausel für bestimmte neu hinzugekommene Güter für einen Übergangszeitraum von drei Monaten. Für Güter des Anhangs XXI gelten die Einfuhrverbote des Art. 3i.
- Ausweitung der Güterliste des Anhang XXIII u. a. Salze, Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien. Für Güter des Anhang XXIII gelten die Exportverbote des Art. 3k. Für die neu aufgenommenen Güter besteht eine Altvertragsklausel mit Übergangsfrist von drei Monaten. Die jeweiligen Güter werden in dem neuen Anhang XXIIIG aufgeführt.
- Listung weiterer Schiffe in Anhang XLII. Mit der Listung von 117 weiteren Schiffen wurden die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte erweitert. Gegenüber den gelisteten Schiffen gelten die Verbote des Art. 3s.
- Einfuhrverbot für Flüssigerdgas ab dem 25. April 2026, Art. 3ra.
- Verbot mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen des Anhang LII bestimmte Geschäfte zu vereinbaren. Hierzu gehört auch das Verbot, neue Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse abzuschließen. Daneben ist es ab dem 25. Januar 2026 verboten, bestehende Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung beizubehalten, Art. 5ah.
- Erweiterung des Dienstleistungsverbots in Art. 5n Abs. 1, 2 und 4 gegenüber der Regierung Russland und in Russland ansässigen juristischen Personen um touristische Aktivitäten, weltraumgestützte Dienste, KI-Dienste sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste. Zudem ist nunmehr die Erbringung jeglicher – nicht verbotener – Dienstleistungen für die Regierung Russlands genehmigungspflichtig. Darüber hinaus wurde Art. 5n insgesamt – ohne weitere inhaltliche Änderungen – neugefasst. Dies hat auch Auswirkungen auf die Abschnitte 3.1c) und 3.1f) des Abschnitts II der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, die kurzfristig an die Neufassung des Art. 5n angepasst wird. Bitte beachten Sie, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nicht Gegenstand der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 sind. Derartige Dienstleistungen sind damit nicht allgemein genehmigt. Die übrigen Abschnitte der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, insbesondere zur Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX, bleiben hiervon unberührt. Die Bereitstellung derartiger Software ist nach Maßgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 weiterhin genehmigt.
- Verkaufsverbot von ehemaligen russischen Schiffen und Flugzeugen für die Dauer von 5 Jahren, Art. 5u.
Bitte beachten Sie ergänzend folgendes: Soweit in Tabelle 15 des Anhangs XVIII (Luxusgüterliste) bestimmte elektronische Artikel für den Hausgebrauch, wie etwa Smartphones, gestrichen wurden, hat dies keine materiellen Auswirkungen, da diese Güter auch von Anhang XXIII erfasst sind. Diese Güter unterliegen weiterhin dem Ausfuhrverbot nach Art. 3k.
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2037 vom 23. Oktober 2025 wurden die Sanktionen gegenüber den in Anhang I aufgeführten Personen angepasst. Die neuen Sanktionen sind am 24. Oktober 2025 in Kraft getreten. Weiterlesen
Benutzerhandbuch und Verfahrensanweisung Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA)
Das vorliegende Benutzerhandbuch soll Sie bei der Nutzung der Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) unterstützen. Das Benutzerhandbuch ist zugleich die Verfahrensanweisung.
Die IVVA ist in das Zoll-Portal der Zollverwaltung integriert. Über das Zoll-Portal und die IVVA können Sie online bestimmte Anträge, Anzeigen und Anmeldungen abgeben sowie über die Postkorbfunktion des Zoll-Portals Ihnen bekannt zu gebende Schreiben der Zollverwaltung (Erlaubnisse, Bescheide, Nachfragen etc.) abrufen.
Die in der IVVA erzeugten Anträge, Anzeigen und Anmeldungen werden mittels einer Schnittstelle an das verwaltungsinterne IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs) übergeben.
Weitere Anträge, Anzeigen und Anmeldungen, die aktuell nicht über die IVVA abgebildet sind, werden über die Leistungsbezogene Online-Anwendung (LOA) zur Verfügung gestellt. Die LOA ist ebenfalls in das Zoll-Portal integriert. Ihnen bekanntzugebende Schreiben der Zollverwaltung, die sich auf einen über die LOA abgegebenen Antrag beziehen, sind wie bei der IVVA über die Postkorbfunktion des Zoll-Portals abrufbar.
![]()
Quelle: Zoll.de
Webseiten-Zusammenfassung (WA 2026 – gültig ab 1. Januar 2026)
Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (WA 2026) ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und ersetzt das Warenverzeichnis 2025 vollständig. Es bildet die Grundlage für alle Meldungen der Unternehmen im Intrahandel (EU) und Extrahandel (Drittländer) und bestimmt, welche Warennummern 2026 gültig sind.
Grundlage: Kombinierte Nomenklatur (KN)
Das WA 2026 basiert vollständig auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union, die jährlich zum 1. Januar per EU-Verordnung angepasst wird.
Die KN selbst beruht auf dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation, das zuletzt 2022 aktualisiert wurde.
Neue KN-Änderungen durch EU-Kommission
Die EU hat zum 1. Januar 2026 erneut zahlreiche KN-Änderungen umgesetzt – Anpassungen u. a. wegen:
neuer handelspolitischer Anforderungen
internationaler Verpflichtungen
technischer Entwicklungen
wirtschaftlicher Veränderungen
Kennzeichnung im WA 2026
Im Dokument sind alle Änderungen klar markiert:
★ = neue Warennummer 2026
■ = inhaltlich veränderte Warennummer
● = sonstige relevante Änderung
![]()
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)
EU führt endgültigen Antidumpingzoll auf Hartholzsperrholz aus China ein (VO (EU) 2025/2333)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 führt die Europäische Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf bestimmte Hartholzsperrholz-Einfuhren aus der Volksrepublik China ein. Gleichzeitig werden die zuvor erhobenen vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.
Die Maßnahme folgt einer umfassenden Antidumping-Untersuchung gemäß Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung), die erhebliche Dumpingpraktiken sowie eine deutliche Schädigung der EU-Holzindustrie bestätigte.
Hintergrund des Verfahrens
Die Europäische Kommission leitete am 11. Oktober 2024 ein Antidumpingverfahren ein (Einleitungsbekanntmachung) aufgrund eines Antrags des Greenwood Consortiums. Die Untersuchung ergab:
erhebliche Dumpingmargen
Unterbietung der EU-Preise
Schädigung der EU-Holz- und Sperrholzindustrie
Bereits 2024 veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren über die VO (EU) 2024/3140.
Im Juni 2025 folgte ein vorläufiger Antidumpingzoll über VO (EU) 2025/1139.
Mit der aktuellen Verordnung werden diese Maßnahmen abschließend und dauerhaft bestätigt.
Warenkreis und betroffene Zolltarifnummern (KN/TARIC)
Der endgültige Antidumpingzoll gilt für Hartholzsperrholz in verschiedenen Dicken, Lagenaufbauten und Holzarten.
Die Einfuhren betreffen insbesondere die TARIC- und KN-Codes:
4412 31 10 80
4412 31 90 00
4412 33 10 12 / 22 / 82
4412 33 20 10
4412 33 30 10
4412 33 90 10
4412 34 00 10
Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, monatlich die eingeführten Kubikmeter-Mengen unter diesen Codes zu melden. Weiterlesen
Erläuterungen
| Änderungen der Erläuterungen: |
| Lfd. Nr. | Bezeichnung | Teil | Anwendbar ab |
| 1. | Position 0210 | AV | 14.11.2025 |
| 2. | Position 1701 | AV | 14.11.2025 |
| 3. | Position 2005 | AV | 14.11.2025 |
| 4. | Position 2202 | HS | 14.11.2025 |
| 5. | Kapitel 29 | HS | 14.11.2025 |
| 6. | Kapitel 29 | HS | 14.11.2025 |
| 7. | Position 2937 | HS | 14.11.2025 |
| 8. | Position 2941 | HS | 14.11.2025 |
| 9. | Position 3003 | HS | 14.11.2025 |
| 10. | Position 3004 | HS | 14.11.2025 |
| 11. | Position 3824 | AV | 14.11.2025 |
| 12. | Position 3926 | AV | 14.11.2025 |
| 13. | Position 5602 | HS | 14.11.2025 |
| 14. | Position 8415 | AV | 14.11.2025 |
| 15. | Position 8473 | AV | 14.11.2025 |
| 16. | Position 8479 | AV | 14.11.2025 |
| 17. | Position 8517 | AV | 14.11.2025 |
| 18. | Position 8518 | AV | 14.11.2025 |
| 19. | Position 8543 | AV | 14.11.2025 |
| 20. | Position 8705 | AV | 14.11.2025 |
| 21. | Position 8716 | AV | 14.11.2025 |
| 22. | Position 9018 | AV | 14.11.2025 |
| 23. | Position 9102 | AV | 14.11.2025 |
| 24. | Position 9505 | HS | 14.11.2025 |
| 25. | Position 9505 | AV | 14.11.2025 |
| 26. | Vorbemerkungen | Liste | 01.01.2025 |
| (Stand: 19.11.2025) | |||
Quelle: Zoll.de
Neuer DEHSt-Leitfaden zur Überwachung & Berichterstattung (EBeV 2030)
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den umfassenden Leitfaden für das Nationale Emissionshandelssystem (nEHS) für den Zeitraum 2023 bis 2030 veröffentlicht. Der Leitfaden konkretisiert die Vorgaben des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) sowie der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030).
Das nEHS bepreist CO₂-Emissionen aus Wärme und Verkehr, wobei Emissionen nicht direkt, sondern über Brennstoffmengen (Upstream-Ansatz) ermittelt werden Damit unterscheidet sich das System deutlich vom EU-ETS 1 (Downstream-Ansatz stationärer Anlagen).
Zentrale Inhalte des Leitfadens
1. Anwendungsbereich des nEHS
Der Leitfaden erläutert, welche Brennstoffe und Verantwortlichen erfasst werden – u. a.:
Energiesteuerpflichtige Brennstoffe (§2 Abs.2 Satz 1 BEHG)
Energiesteuerfreie Verwendung von Kohle (§2 Abs.2 Satz 2 BEHG)
Brennstoffe in Abfallverbrennungsanlagen (§2 Abs.2a BEHG)






