Antidumpingverfahren gegen Rasenmähroboter aus China

Die Europäische Kommission hat ein offizielles Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Rasenmährobotern aus der Volksrepublik China eingeleitet. ABl. C 2025/6235 vom 19.11.2025

Gegenstand der Untersuchung

Die Untersuchung bezieht sich auf Rasenmähroboter mit Elektromotor, einschließlich zentraler Betriebsausrüstung wie:

  • Ladestationen

  • Begrenzungskabel oder kabellose Navigationsalternativen

  • Zubehör zur Steuerung und Navigation

Aktuelle zolltarifliche Einreihung: KN-Code (ex) 8433 11 10 / TARIC 8433 11 10 10 Weiterlesen

Regionales Übereinkommen

Veröffentlichung einer neuen Matrix

Die Europäische Union veröffentlichte am 13. November 2025 im Amtsblatt (EU) C/2025/6212 die Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Diese Mitteilung tritt an die Stelle der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung (EU) C/2025/5098 vom 17. September 2025.

Auf der Webseite der Europäischen Kommission wurde die neue Matrix als Vorabdruck (advanced copy) bereits im Oktober 2025 veröffentlicht.

Quelle.Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Einbetonieranker („Cast-in Anchors“) – KN-Code 7308 40 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Einbetonieranker („Cast-in Anchors“) aus nicht legiertem Stahl, bestehend aus einer Stange mit Gewinde an beiden Enden. An einem Ende ist eine quadratische Platte zwischen zwei Muttern angeschweißt; am anderen Ende befinden sich zwei Muttern und eine Unterlegscheibe, jedoch ohne Schweißverbindung. Das Ende mit der angeschweißten Platte wird beim Einbau vollständig in Beton eingegossen und bildet einen Teil des Fundaments eines Silos, während das Silo selbst auf dem gegenüberliegenden Ende der Stange montiert wird.

Die Waren werden im Stahl- und Anlagenbau eingesetzt und dienen der dauerhaften Verankerung von Silokonstruktionen.

Einreihung / Begründung:

Derartige Ankerstangen sind gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und dem Wortlaut der Position 7308 und dem KN-Code 7308 40 00 als „zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl, zur Verwendung als Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial“ unter den KN-Code 7308 40 00 einzureihen. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Kapitel 39KN10.11.2025
2.Position 3907KN10.11.2025
3.Position 3921KN01.01.2026
4.Position 7308NEH01.11.2025
5.Position 7616EE02.12.2025
6.Position 8507KN01.01.2026
7.Position 9403EE02.12.2025
8.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 14.11.2025)

Quelle Zoll.de

Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung für Durchgangsprozesse in Österreich

Beginn mit dem Kalenderjahr 2026

Die österreichische Zollverwaltung hat sich gemäß Punkt III.I.2 (Communication between the Office of Transit and the External Domain) der Design Documentation for National Transit Application (DDNTA) zu einer verpflichtenden Abgabe einer elektronischen Voranmeldung für die Durchgangszollstelle (Office of Transit) ab dem Beginn des Kalenderjahrs 2026 entschieden.

Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2026 für alle NCTS-Vorgänge, bei welchen die Durchgangszollstelle in Österreich liegt, verpflichtend elektronische Voranmeldungen hinsichtlich des Durchgangs (Office of Transit) über die IT-Applikation „Smart Border Austria“ (derzeitiger Titel: Zoll Korridorverkehr Vorarlberg) vor dem Eintreffen bei der Durchgangszollstelle abzugeben sind. Im Falle des Nichtbefolgens dieser Bestimmung wird das Beförderungsmittel von der Durchgangszollstelle zurückgewiesen.

Quelle: Zoll.de

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Quelle: Zoll.de

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 – Aktualisierung der EU-Dual-Use-Güterliste

Am 14. November 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L, 14.11.2025) die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung ersetzt die Europäische Kommission den bisherigen Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 vollständig und stellt eine umfassend aktualisierte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) bereit.

Die Verordnung wurde am 8. September 2025 erlassen und tritt gemäß Artikel 2
➡️ am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft – also am 15. November 2025.

Die Überarbeitung erfolgt, um die EU-Kontrollliste an die international vereinbarten Exportkontrollregime anzupassen, darunter:

  • Australische Gruppe (AG)

  • Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR)

  • Nuclear Suppliers Group (NSG)

  • Wassenaar-Arrangement (WA)

  • Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)

Da die internationalen Kontrolllisten 2024 aktualisiert wurden und die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen des Wassenaar-Arrangements akzeptierten, wurde eine vollständige Aktualisierung erforderlich.

Relevanz für Unternehmen

Mit Inkrafttreten am 15.11.2025 müssen Unternehmen:

  • Klassifizierungen ihrer Produkte und Technologien überprüfen,

  • Exportkontrollprozesse anpassen,

  • Risiko- und Sanktionsprüfungen aktualisieren,

  • interne Kontrollsysteme (IKS) sowie Schulungen an die neuen technischen Parameter anpassen.

Die Änderungen betreffen besonders die Bereiche:

  • Elektronik und Halbleiter

  • Sensoren, Optik und Laser

  • Luft- und Raumfahrt

  • Informationssicherheit / Kryptographie

  • Fertigungstechnologien

  • Nuklear- und Chemikalienkontrolle

Einordnung gemäß Wouros & Partner Prioritäten

1️⃣ Embargos – Dual-Use-Änderungen beeinflussen unmittelbar bestehende Embargo-Vorschriften.
2️⃣ Sanktionen – neue Listen bedeuten verschärfte Anforderungen an Screening, Endverbleib und technische Unterstützung.
3️⃣ Exportkontrolle & Dual-Use-Güter – zentrale Änderung mit direkter Wirkung auf Klassifizierung und Genehmigungspflichten.
4️⃣ Prozesse & Workflows – Aktualisierung von Verfahren, IT-Systemen und Dokumentation notwendig.
5️⃣ IKS – Anpassung von Compliance-Mechanismen, Schulungsprogrammen und Kontrollprozessen.

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Quelle

Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L, veröffentlicht am 14. November 2025:
Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821.


Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: elektronisches Gerät, eine sog. „tragbare Aufnahme-/Wiedergabelösung“ – KN-Code 8471 80 0

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um ein elektronisches Gerät, eine sog. „tragbare Aufnahme-/Wiedergabelösung“, die im Wesentlichen der Signalumsetzung von Audio- und Videosignalen unterschiedlicher Quellen (z. B. SDI-, HDMI-, Audio-Quellen) zu Thunderbolt-Signalen und zur Bereitstellung dieser Signale an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine (ADV) dient. Zudem dient sie auch der Signalumsetzung von Thunderbolt-Signalen einer ADV zu Video- und Audiosignalen und zur Bereitstellung an Video- oder Audioausgabegeräte (z. B. an Kopfhörer oder Videoanzeigegeräte).

Es handelt sich um ein mit mehreren bestückten, gedruckten Schaltungen ausgestattetes elektronisches Gerät in einem ca. 210 x 180 x 46 mm großen Gehäuse mit mehreren Bedientasten, Drehreglern, einem SD-Karteneinschubschacht, einem Vorschaudisplay, Mikrofon- und Kopfhörerschnittstelle auf der Frontseite und SDI-, HDMI-, Audioschnitt- stellen, analogen Videoeingangsschnittstellen sowie Thunderbolt-, USB-, „Remote“- und Stromversorgungsschnittstelle auf der Rückseite.

Über das Vorschaudisplay kann der Nutzer am Gerät selbst nachvollziehen, welche Videodaten innerhalb des Gerätes zu diesem Zeitpunkt umgewandelt werden. Über die Frontbedientasten können Details der Signalumsetzung eingestellt werden (z. B. Auflösung, Bitrate, Video- und Audiocodecs), mit dem Audiodrehregler kann die über den Audioausgang ausgegebene Lautstärke reguliert werden. Eine in den SD-Karteneinschubschacht eingeschobene SD-Speicherkarte kann über einen angeschlossenen Computer ausgelesen und beschrieben werden. Das Gerät kann nicht ohne den Anschluss an eine ADV betrieben werden, hat also keine Stand-Alone-Funktion.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8471 80 00 als eine „Einheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen, andere als Verarbeitungseinheiten, Ein- oder Ausgabeeinheiten oder Speichereinheiten“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, dem Wortlaut der KN-Codes 8471 und 8471 80 00 sowie Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und Anmerkung 6 C) zu Kapitel 84 einzureihen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Geschenkbox für Kosmetikprodukte – Unterposition 4819 50 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Geschenkbox für Kosmetikprodukte, die für vier Kosmetikprodukte ausgelegt ist (eine 40-ml-Körperlotion, eine 50-ml-Körpercreme, ein 20-ml-Eau de Parfum und ein 100-ml-Eau de Parfum). Es handelt sich um eine starre Schachtel aus Pappe (Maße: Länge: 12,5 cm, Diagonale: 32,5 cm, Höhe: 9 cm), die mit einem mit dekorativen Mustern bedruckten Papierbogen überzogen ist. Sie hat eine parallelepipedische Form mit einem achteckigen Boden. Der in der Schachtel befestigte Papprahmen ist für die oben genannten Kosmetikprodukte mit bestimmten Abmessungen ausgelegt, ist stabil und verformt sich nicht leicht.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Unterposition 4819 50 00 als „andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen“ einzureihen. Weiterlesen