Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:
Warenbeschreibung:
Bei der Ware handelt es sich um ein elektronisches Gerät, eine sog. „tragbare Aufnahme-/Wiedergabelösung“, die im Wesentlichen der Signalumsetzung von Audio- und Videosignalen unterschiedlicher Quellen (z. B. SDI-, HDMI-, Audio-Quellen) zu Thunderbolt-Signalen und zur Bereitstellung dieser Signale an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine (ADV) dient. Zudem dient sie auch der Signalumsetzung von Thunderbolt-Signalen einer ADV zu Video- und Audiosignalen und zur Bereitstellung an Video- oder Audioausgabegeräte (z. B. an Kopfhörer oder Videoanzeigegeräte).
Es handelt sich um ein mit mehreren bestückten, gedruckten Schaltungen ausgestattetes elektronisches Gerät in einem ca. 210 x 180 x 46 mm großen Gehäuse mit mehreren Bedientasten, Drehreglern, einem SD-Karteneinschubschacht, einem Vorschaudisplay, Mikrofon- und Kopfhörerschnittstelle auf der Frontseite und SDI-, HDMI-, Audioschnitt- stellen, analogen Videoeingangsschnittstellen sowie Thunderbolt-, USB-, „Remote“- und Stromversorgungsschnittstelle auf der Rückseite.
Über das Vorschaudisplay kann der Nutzer am Gerät selbst nachvollziehen, welche Videodaten innerhalb des Gerätes zu diesem Zeitpunkt umgewandelt werden. Über die Frontbedientasten können Details der Signalumsetzung eingestellt werden (z. B. Auflösung, Bitrate, Video- und Audiocodecs), mit dem Audiodrehregler kann die über den Audioausgang ausgegebene Lautstärke reguliert werden. Eine in den SD-Karteneinschubschacht eingeschobene SD-Speicherkarte kann über einen angeschlossenen Computer ausgelesen und beschrieben werden. Das Gerät kann nicht ohne den Anschluss an eine ADV betrieben werden, hat also keine Stand-Alone-Funktion.
Einreihung:
Die Ware ist in den KN-Code 8471 80 00 als eine „Einheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen, andere als Verarbeitungseinheiten, Ein- oder Ausgabeeinheiten oder Speichereinheiten“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, dem Wortlaut der KN-Codes 8471 und 8471 80 00 sowie Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und Anmerkung 6 C) zu Kapitel 84 einzureihen. Weiterlesen