Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Ware A:

Die Ware sieht aus wie ein kleiner Tisch, bestehend aus einer Platte mit 2 Z-förmigen, zusammenklappbaren Füßen an den Enden der Platte, mit den Abmessungen: 30 cm Breite, 50 cm Länge, 15 cm Höhe. Die Tischplatte besteht aus MDF, beschichtet mit Melaminharz und ABS-Kunststoff. Die Z-förmigen Füße bestehen aus Stahl. Die Ware ist dazu bestimmt auf einen Tisch gestellt oder auf den Schoß gelegt zu werden. Die Ware wird einzeln gestellt und ist zerlegt in einem Karton verpackt.

Ware B:

Die Ware sieht aus wie ein Tablett, mit einem zweiteiligen Brett, das auf einem Rahmen montiert ist. Der breite Teil des zweiteiligen Bretts ist kippbar am Rahmen montiert. An der Unterseite des Bretts ist eine Leiste angebracht. An den Enden befinden sich U-förmige Beine, die eingeklappt und in der Höhe verstellt werden können. Die Ware ist 34 cm breit, 60 cm lang und 22-26 cm hoch (4 cm im zusammengeklappten Zustand). Die Ware ist dazu bestimmt z. B. auf einem Tisch gestellt oder auf den Schoß gelegt zu werden. Die Platte besteht aus MDF, beschichtet mit Melaminharz und ABS-Kunststoff, der Rahmen ist aus Stahl. Die Ware wird einzeln gestellt und ist in einem Karton verpackt.

Einreihung / Begründung:

Die Waren werden in den KN-Code 7326 90 98 als „andere Waren aus Eisen oder Stahl“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6, der Anmerkung 2 zu Kapitel 94 und in analoger Anwendung der KN-Erläuterungen zu Position 9403 eingereiht: “Für die Einreihung von Tischen aus unterschiedlichen Materialien ist das Material der tragenden Teile (Beine und Rahmen) maßgeblich, es sei denn, der Tisch erhält seinen wesentlichen Charakter gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur durch das Material der Tischplatte, wenn diese zum Beispiel einen höheren Wert aufweist (etwa weil die Platte aus Edelmetall, Glas, Marmor oder Edelholz besteht).“

(Stand: 12.11.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Laufwerksketten in verschieden Größen, in Form eines abriebfesten Bandes aus Weichkautschuk – KN-Codes 4016, 4016 99 und 4016 99 91

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Bei den Waren handelt es sich um Laufwerksketten in verschieden Größen, in Form eines abriebfesten Bandes aus Weichkautschuk, verstärkt mit flachen Elementen aus gehärtetem Stahl. Die Stahlelemente sind untereinander mit durchgängigen hochfesten Stahlkabeln verbunden. Sowohl die Stahlelemente als auch die Stahlkabel sind vollständig im Kautschuk eingebettet. Er hält die Stahlelemente an Ort und Stelle und bestimmt die endgültige Form der Ware, während er das einzige Material ist, das mit dem Boden in Berührung kommt. Die Stahlelemente haben keinen direkten Kontakt mit dem Kettenrad. Die Waren sind hauptsächlich für den Einsatz am Fahrgestell von selbstfahrenden Erdbewegungsmaschinen (z.B. Bagger, Raupenlader, Kipper, Kompakt-Gleislader, etc.) bestimmt.

Einreihung:

Die Waren sind in den KN-Code 4016 99 91 als „andere Waren aus Weichkautschuk, Gummi-Metall-Teile“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 (Anmerkung 1 a) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVII), 3 b) und 6 und dem Wortlaut der KN-Codes 4016, 4016 99 und 4016 99 91 einzureihen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Spielzeugfiguren aus unedlen Metallen, die einen Menschen darstellen – KN-Code 9503 00 99

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Spielzeugfiguren aus unedlen Metallen, die einen Menschen darstellen. Sie sind auf einer Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche befestigt, die der Figur erlaubt, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren. Sie haben das Aussehen von Film-, Märchen- oder Comic-Figuren, Astronauten oder Soldaten, ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 99 als „anderes Spielzeug“ in den KN-Code 9503 00 99 einzureihen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Farbtafeln aus Kunststoff – KN-Code 3926 90 97

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Farbtafeln aus Kunststoff, in verschiedenen Farben, die in einer Schachtel oder zu einem Ring gebündelt sind und ausschließlich zur Darstellung der verschiedenen Farboptionen dienen.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97 nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3926NEH01.11.2025
2.Position 4016NEH01.11.2025
3.Position 4420NEH01.11.2025
4.Position 4819NEH01.11.2025
5.Position 7326NEH01.11.2025
6.Position 8427KN10.11.2025
7.Position 8429KN10.11.2025
8.Position 8431NEH01.11.2025
9.Position 8471NEH01.11.2025
10.Position 9023NEH01.11.2025
11.Position 9503NEH01.11.2025
12.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 12.11.2025)

Quelle: Zoll.de

 

 

EU-Verordnung zur zolltariflichen Einreihung von Wahlkabinenrahmen – KN-Code 7616 99 90

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2290 der Kommission vom 6. November 2025 hat die Europäische Kommission die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) präzisiert.

Die Verordnung stellt klar, dass nicht zusammengebaute Bausätze aus Aluminiumprofilen und Verbindungselementen, die zum Aufbau einer Wahlkabine bestimmt sind, nicht als Aluminiumprofile (Kapitel 76.04) und auch nicht als Möbel (Kapitel 94.03) einzureihen sind.

Stattdessen erfolgt die Einreihung unter KN-Code 7616 99 90 als „andere Waren aus Aluminium“.

Die Begründung:

  • Die Ware besteht aus mehreren Bestandteilen (Profile + Verbindungselemente) und wird nicht vormontiert geliefert.

  • Der fertige Gegenstand dient nicht als Möbelstück, sondern als temporärer Sichtschutz für Wahlhandlungen.

  • Die Platten (Wände) der Kabine sind bei der Einfuhr nicht enthalten.

  • Der Aufbau erfolgt vor Ort, und die Kabine kann sowohl auf dem Boden als auch auf einem Tisch aufgestellt werden.

Damit schafft die Kommission Rechtssicherheit für die Zollpraxis, indem sie die Einreihungsvorschriften nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 2(a) und 6 der Kombinierten Nomenklatur konkretisiert.

Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), die bisher eine andere Einreihung vorsehen, dürfen gemäß Artikel 34 Abs. 9 UZK noch drei Monate lang nach Inkrafttreten der Verordnung weiterverwendet werden.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (12. November 2025) in Kraft und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Dokumenttyp: Vorschriften | 10.11.2025 | AWR Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

ATLAS – Einfuhr: Zulassungsverfahren nach der CBAM-VO; Ergänzung der ATLAS-Info 0864/2025

Die ATLAS-Info 0864/2025 vom 27.10.2025 wird um folgenden Inhalt ergänzt:
Mit Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2025/2083 wurde die Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) u. a. dahingehend geändert, dass der Artikel 2a (neu) eingefügt wurde. Danach sind Einführer, einschließlich Einführer mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, von den Verpflichtungen der CBAM-VO (u. a. Zulassung als CBAM-Anmelder) befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden ‚massenbasierter Schwellenwert‘) festgelegten massenbasierten Schwellenwert von 50 to nicht überschreitet. In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung hin. Nach hiesiger Kenntnis plant die Kommission hierfür eine entsprechende sog. TARIC-Unterlagencodierung. Die zutreffende TARIC-Unterlagencodierung ist in der Zollanmeldung in das Feld 12 03 000 000 bzw. 12 04 000 000 einzutragen.

Wird dieser Schwellenwert in dem betreffenden Kalenderjahr überschritten, so unterliegt der Einführer für alle Waren die im Kalenderjahr eingeführt wurden allen Verpflichtungen aus der CBAM-VO. Dies bedeutet u. a., dass mit Überschreiten des Schwellenwerts von 50 to die Einfuhr (= Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr) nur möglich ist, wenn der Einführer ein zugelassener CBAM-Anmelder ist. Weiterhin bedeutet dies, dass der Einführer (rechtzeitig) vor Überschreiten des Schwellenwertes einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellt (vgl. Artikel 5 Absatz 1b (neu) CBAM-VO; s. Artikel 1 Nr. 4 lit. b) Verordnung (EU) 2025/2083).

Quelle: Zoll.de

 

EU startet neue Runde zur Aussetzung von Zollsätzen für bestimmte Waren

Mitteilung der Europäischen Kommission – Stand: November 2025

Die Europäische Kommission hat eine neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angekündigt. Diese Maßnahme betrifft bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren und ist Teil der laufenden Initiative, die europäische Industrie durch temporäre Zollbefreiungen oder -reduzierungen zu entlasten.

Ziel der Zollaussetzungen

Autonome Zollaussetzungen ermöglichen es Unternehmen, Rohstoffe, Halbfertigprodukte oder Komponenten zollfrei zu importieren, wenn diese innerhalb der EU nicht oder nur unzureichend verfügbar sind. Dadurch sollen:

  • Produktionskosten gesenkt,

  • Lieferketten gestärkt und

  • Wettbewerbsfähigkeit europäischer Hersteller verbessert werden.

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EU führt vorläufigen Antidumpingzoll auf brasilianisches Weichholzsperrholz ein

Hintergrund der Entscheidung

Die Europäische Kommission hat am 3. November 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt. Die Maßnahme folgt einer Untersuchung, die auf Antrag des europäischen „Softwood Plywood Consortium“ eingeleitet wurde. Ziel ist es, die europäische Holzindustrie vor Dumpingpreisen und daraus resultierenden Marktverzerrungen zu schützen.

Untersuchungsgegenstand

Betroffen ist Weichholzsperrholz (KN-Code 4412 39 00) – also Sperrholzplatten aus Furnieren mit einer Dicke bis 6 mm, deren äußere Lagen aus Nadelholz bestehen. Diese Produkte werden vor allem in Bauwesen, Möbelindustrie, Innenausbau und Verpackungen verwendet.

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Brasilien zu unter den Marktwerten liegenden Preisen verkauft wurden, was zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für europäische Hersteller führte. Weiterlesen