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ATLAS – Einfuhr: Zulassungsverfahren nach der CBAM-VO; Ergänzung der ATLAS-Info 0864/2025
Die ATLAS-Info 0864/2025 vom 27.10.2025 wird um folgenden Inhalt ergänzt:
Mit Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2025/2083 wurde die Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) u. a. dahingehend geändert, dass der Artikel 2a (neu) eingefügt wurde. Danach sind Einführer, einschließlich Einführer mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, von den Verpflichtungen der CBAM-VO (u. a. Zulassung als CBAM-Anmelder) befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden ‚massenbasierter Schwellenwert‘) festgelegten massenbasierten Schwellenwert von 50 to nicht überschreitet. In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung hin. Nach hiesiger Kenntnis plant die Kommission hierfür eine entsprechende sog. TARIC-Unterlagencodierung. Die zutreffende TARIC-Unterlagencodierung ist in der Zollanmeldung in das Feld 12 03 000 000 bzw. 12 04 000 000 einzutragen.
Wird dieser Schwellenwert in dem betreffenden Kalenderjahr überschritten, so unterliegt der Einführer für alle Waren die im Kalenderjahr eingeführt wurden allen Verpflichtungen aus der CBAM-VO. Dies bedeutet u. a., dass mit Überschreiten des Schwellenwerts von 50 to die Einfuhr (= Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr) nur möglich ist, wenn der Einführer ein zugelassener CBAM-Anmelder ist. Weiterhin bedeutet dies, dass der Einführer (rechtzeitig) vor Überschreiten des Schwellenwertes einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellt (vgl. Artikel 5 Absatz 1b (neu) CBAM-VO; s. Artikel 1 Nr. 4 lit. b) Verordnung (EU) 2025/2083).
Quelle: Zoll.de






