EU stärkt und vereinfacht das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Am 8. Oktober 2025 hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2025/2083 das bestehende CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) überarbeitet. Ziel der Reform ist es, das System zu vereinfachen, die Verwaltungsbelastung für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig den Klimaschutz zu stärken.

Hintergrund

Das CBAM trat in seiner Übergangsphase bereits am 1. Oktober 2023 in Kraft. Es soll sicherstellen, dass Importe aus Drittstaaten mit ähnlichen CO₂-Kosten belastet werden wie innerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Damit wird „Carbon Leakage“, also die Verlagerung von CO₂-intensiver Produktion in Länder mit laxeren Klimaregeln, verhindert.

⚙️ Die wichtigsten Neuerungen

1️⃣ Einführung einer De-minimis-Regelung

  • Ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr und Einführer wurde eingeführt.

  • Wer unter dieser Grenze bleibt, ist von den CBAM-Pflichten (z. B. Berichterstattung und Zertifikatskauf) befreit.

  • Ziel: Bürokratieabbau für kleine Einführer, ohne den Klimaeffekt zu gefährden – mindestens 99 % der Emissionen bleiben weiter CBAM-pflichtig.

2️⃣ Stärkere Rolle der indirekten Zollvertreter

  • Indirekte Vertreter müssen künftig den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders besitzen.

  • Sie haften für korrekte Erklärungen und Zertifikatsabgaben.

3️⃣ Vereinfachte Antrags- und Berichtspflichten

  • Jährliche CBAM-Erklärung erst bis zum 30. September des Folgejahres.

  • Unternehmen können Dritte mit der Erstellung beauftragen (z. B. externe Prüfer mit EORI-Nummer).

  • Neue digitale CBAM-Register ermöglichen direkte Eintragungen und Datenabgleiche.

4️⃣ CO₂-Preis-Anrechnung für Drittländer

  • Ein im Ursprungsland gezahlter CO₂-Preis kann künftig pauschal oder anhand von Standardwerten berücksichtigt werden.

  • Die EU-Kommission veröffentlicht dazu jährliche Standardpreise pro Land.

5️⃣ Technische Klarstellungen

  • Definitionen für „Einführer“ und „Betreiber“ präzisiert.

  • Einführung eines neuen Registers für akkreditierte Prüfer.

  • Nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton wird aus dem CBAM-Anwendungsbereich gestrichen.

  • Strom und Wasserstoff aus der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats gelten künftig als EU-Ursprung.

6️⃣ Finanzierung und Umsetzung

  • Eine zentrale EU-Plattform für Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten wird eingerichtet.

  • Die Kosten werden durch Gebühren der CBAM-Anmelder finanziert.

  • Sanktionen wurden präzisiert – insbesondere bei verspäteten oder fehlerhaften Meldungen.

Zeitplan

  • Bis 31. März 2026: Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder möglich.

  • Ab 1. Januar 2026: Ende der Übergangsphase, CBAM gilt verbindlich.

  • Ab 1. Februar 2027: Verkauf von CBAM-Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten.

Fazit

Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 schafft die EU ein praxisgerechteres und rechtssichereres CBAM-System. Kleine Importeure werden entlastet, während das übergeordnete Ziel – die Reduktion globaler CO₂-Emissionen – konsequent verfolgt wird.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

ATLAS-Teilnehmerinformation 0867/25

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr: Verordnung (EU) 2025/2041 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine.

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Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Quelle: Zoll.de

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

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Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr: Verordnung (EU) 2025/2033 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

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TARIC 2026 – Neue EU-Zollnomenklatur ab 1. Januar 2026

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 vom 22. September 2025 hat die Europäische Kommission die Kombinierte Nomenklatur (KN) und damit den Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) umfassend überarbeitet.
Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Hintergrund

Die Kombinierte Nomenklatur bildet die Grundlage für die Zolltarifierung und die Außenhandelsstatistik der EU. Ziel der Anpassung ist die Modernisierung und Vereinfachung der KN-Struktur sowie die Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen und Handelsströme.

Wesentliche Änderungen in der TARIC 2026

  1. Neue Unterpositionen zur besseren Warenerfassung, u. a. für:

    • Lithium-Nickel-Mangan-Kobalt-Oxide und Lithiumeisenphosphate (Kapitel 28)

    • künstlichen Grafit und Photovoltaik-Wafer (Kapitel 38)

    • Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen (Kapitel 73)

    • Rotorblätter, Rotoren und Statoren für Wind- und Wasserturbinen (Kapitel 84)

    • Wasserstoff-Brennstoffzellen-Generatoren, MPP-Wechselrichter, Separatorfolien und galvanische Zellmodule (Kapitel 85)

  2. Streichung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 95
    – betrifft die Einreihung von Weihnachtsartikeln, um eine einheitliche Anwendung in der gesamten EU zu gewährleisten.

  3. Redaktionelle und technische Klarstellungen, u. a.:

    • Anpassung der Maßeinheit im KN-Code 7019 19 00

    • Korrektur der Fußnotenpositionen in mehreren Warengruppen

    • Neue Unterpositionen in Kapitel 29 nach Empfehlungen der Weltzollorganisation (WZO)

  4. Aktualisierung von Definitionen und Zollsatzregeln
    – die allgemeinen Vorschriften für Auslegung, Zollsatzanwendung und Maßeinheiten wurden redaktionell überarbeitet.

  5. Integration der Zollfreiheit für pharmazeutische Stoffe
    – gemäß den WHO-Listen (INN, CAS-Nummern, Anhang 3–6) wird eine zollfreie Einfuhr bestimmter pharmazeutischer Stoffe, Salze, Ester und Zwischenprodukte ermöglicht.

  6. Spezielle zollrechtliche Vereinfachungen:

    • Zollbefreiung für zivile Luftfahrzeuge und Teile

    • Zollaussetzungen für Schiffs- und Offshore-Plattformbau

    • Einführung von pauschalen Zollbeträgen bei nichtkommerziellen Einfuhren bis 700 € Warenwert

Rechtsgrundlagen

Die Verordnung basiert auf:

  • Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur,

  • Artikel 9 und 12 dieser Verordnung (Ermächtigungsgrundlagen),

  • Umsetzungsempfehlungen der Weltzollorganisation (WZO).

Inkrafttreten

  • Artikel 1 Nr. 1 (Streichung der Anmerkung zu Kapitel 95): ab 1. November 2025

  • Artikel 1 Nr. 2 (neuer TARIC-Anhang I): ab 1. Januar 2026

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen im Im- und Export bedeutet die neue TARIC-Version:

  • Überprüfung aller Warentarifierungen zum Jahreswechsel 2025/2026,

  • ggf. Anpassung von Präferenznachweisen, Ursprungserklärungen und Zollwertangaben,

  • Aktualisierung interner Zollsysteme und ERP-Codes zur korrekten Anwendung der neuen KN-Nummern,

  • Schulung der Zollmitarbeiter über die neuen Strukturänderungen und Zollbegünstigungen.

Fazit

Die TARIC 2026 bringt eine deutliche technische und ökologische Modernisierung der Warennomenklatur. Besonders stark betroffen sind Branchen der Energie-, Elektronik- und Chemieindustrie.
Für eine reibungslose Umsetzung ist eine frühzeitige Überprüfung und Aktualisierung der Zolltarifierungssysteme unerlässlich.

thumbnail of Taric DE 2026

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.


Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht Ihren Exportkontrolle Aktuell – Oktober 2025

In der Oktober-Ausgabe 2025 der Reihe „Exportkontrolle Aktuell“ informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die jüngsten Entwicklungen im Bereich der EU-Embargomaßnahmen und Sanktionsregelungen. Das 19. Sanktionspaket der Europäischen Union wurde am 23. Oktober 2025 beschlossen und enthält umfangreiche Anpassungen der Russland-, Belarus- und Iran-Sanktionen.

Embargomaßnahmen

Russland: 19. Sanktionspaket

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union ihr 19. Sanktionspaket beschlossen. Das Paket umfasst insbesondere weitere Handelsbeschränkungen und Dienstleistungsverbote.

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Russland

Mit der Verordnung (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025 wurden die Russland-Sanktionen angepasst und sind am 24. Oktober 2024 in Kraft getreten. Folgende restriktive Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:

  • Ausweitung der Güterliste des Anhang VII u. a. elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme. Für Güter des Anhang VII gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2a.
  • Listung weiterer Entitäten in Anhang IV Es gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2b für Dual-Use-Güter und Güter des Anhang VII an die in Anhang IV aufgeführten Entitäten.
  • Ausweitung der Güterliste des Anhangs XXI, mit einer Altvertragsklausel für bestimmte neu hinzugekommene Güter für einen Übergangszeitraum von drei Monaten. Für Güter des Anhangs XXI gelten die Einfuhrverbote des Art. 3i.
  • Ausweitung der Güterliste des Anhang XXIII u. a. Salze, Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien. Für Güter des Anhang XXIII gelten die Exportverbote des Art. 3k. Für die neu aufgenommenen Güter besteht eine Altvertragsklausel mit Übergangsfrist von drei Monaten. Die jeweiligen Güter werden in dem neuen Anhang XXIIIG aufgeführt.
  • Listung weiterer Schiffe in Anhang XLII. Mit der Listung von 117 weiteren Schiffen wurden die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte erweitert. Gegenüber den gelisteten Schiffen gelten die Verbote des Art. 3s.
  • Einfuhrverbot für Flüssigerdgas ab dem 25. April 2026, Art. 3ra.
  • Verbot mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen des Anhang LII bestimmte Geschäfte zu vereinbaren. Hierzu gehört auch das Verbot, neue Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse abzuschließen. Daneben ist es ab dem 25. Januar 2026 verboten, bestehende Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung beizubehalten, Art. 5ah.
  • Erweiterung des Dienstleistungsverbots in Art. 5n Abs. 1, 2 und 4 gegenüber der Regierung Russland und in Russland ansässigen juristischen Personen um touristische Aktivitäten, weltraumgestützte Dienste, KI-Dienste sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste. Zudem ist nunmehr die Erbringung jeglicher – nicht verbotener – Dienstleistungen für die Regierung Russlands genehmigungspflichtig. Darüber hinaus wurde Art. 5n insgesamt – ohne weitere inhaltliche Änderungen – neugefasst. Dies hat auch Auswirkungen auf die Abschnitte 3.1c) und 3.1f) des Abschnitts II der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, die kurzfristig an die Neufassung des Art. 5n angepasst wird. Bitte beachten Sie, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nicht Gegenstand der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 sind. Derartige Dienstleistungen sind damit nicht allgemein genehmigt. Die übrigen Abschnitte der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, insbesondere zur Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX, bleiben hiervon unberührt. Die Bereitstellung derartiger Software ist nach Maßgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 weiterhin genehmigt.
  • Verkaufsverbot von ehemaligen russischen Schiffen und Flugzeugen für die Dauer von 5 Jahren, Art. 5u.

Bitte beachten Sie ergänzend folgendes: Soweit in Tabelle 15 des Anhangs XVIII (Luxusgüterliste) bestimmte elektronische Artikel für den Hausgebrauch, wie etwa Smartphones, gestrichen wurden, hat dies keine materiellen Auswirkungen, da diese Güter auch von Anhang XXIII erfasst sind. Diese Güter unterliegen weiterhin dem Ausfuhrverbot nach Art. 3k.

Einen Überblick über die derzeit bestehenden Verbote und Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Restriktive Maßnahmen gegen Russland.

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2037 vom 23. Oktober 2025 wurden die Sanktionen gegenüber den in Anhang I aufgeführten Personen angepasst. Die neuen Sanktionen sind am 24. Oktober 2025 in Kraft getreten. Weiterlesen

Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Quelle: Zoll.de

Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine steht zum Download bereit

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

Quelle: Zoll.de

EU erweitert gemeinsames Versandverfahren – Montenegro und Republik Moldau treten bei

Bern/Brüssel, 29. Oktober 2025 – Mit den Beschlüssen Nr. 2/2025 und Nr. 4/2025 des Gemischten Ausschusses EU-CTC wird das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren offiziell auf Montenegro und die Republik Moldau ausgeweitet. Damit schließen sich zwei weitere Staaten dem etablierten Zoll- und Transitrahmen zwischen der Europäischen Union, den EFTA-Staaten und weiteren Partnern an.

Was wurde beschlossen?

Die Beschlüsse ändern die Anlagen III und IIIa des Übereinkommens, insbesondere:

  • Aufnahme der neuen Vertragsparteien Montenegro und Republik Moldau in alle relevanten Vordrucke und Zollformulare (Anhänge C1–C6),

  • Anpassung der Verpflichtungserklärungen für Bürgen (Einzelsicherheiten und Gesamtsicherheiten),

  • Einführung der landessprachlichen Bezeichnungen (z. B. montenegrinisch „ME Ovlašćeni pošiljalac“ für „zugelassener Versender“),

  • Übergangsfristen für bisherige Formulare: bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alte Vordrucke weiterverwendet werden,

  • Wirksamkeit jeweils ab dem Tag des formalen Beitritts der neuen Länder.

Bedeutung für Unternehmen

Mit dem Beitritt von Montenegro und Moldau können Waren künftig unter dem gemeinsamen Versandverfahren nahtlos und zollrechtlich abgesichert zwischen diesen Staaten und der EU bewegt werden. Unternehmen profitieren von:

  • vereinfachten Zollverfahren im grenzüberschreitenden Warenverkehr,

  • einheitlichen Sicherheitsdokumenten und Formularen,

  • verkürzten Abfertigungszeiten und weniger Bürokratie.

Gerade für Exporteure, Spediteure und Zollagenturen ist es jetzt entscheidend, die neuen Bürgschafts- und Sicherheitsregelungen zu prüfen und interne Prozesse anzupassen.

Fachliche Einschätzung durch Wouros & Partner

Als Experten für Zollrecht, Exportkontrolle und internationale Handelsprozesse bewertet Wouros & Partner diese Erweiterung als wichtigen Schritt zur Integration des westlichen Balkans und Osteuropas in den europäischen Warenverkehr.
Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre Versandverfahren, Bürgschaftserklärungen und Zollsysteme rechtssicher an die neuen Regelungen anzupassen.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.