19. EU-Sanktionspaket gegen Russland (23. Oktober 2025)

Der Rat der Europäischen Union hat am 23. Oktober 2025 das 19. Sanktionspaket verabschiedet. Es erweitert bestehende restriktive Maßnahmen im Bereich Energie, Finanzdienstleistungen, Logistik und Dual-Use-Güter, um die russische Kriegswirtschaft weiter zu schwächen.

Kernaussagen des Sanktionspakets

  1. Energie- und Rohstoffsektor

    • Verbot neuer oder verlängerter LNG-Lieferverträge mit Russland ab 1. Januar 2027.

    • Erweiterte Transaktionsverbote gegen Rosneft, Gazprom Neft und ein tatarisches Öl-Konglomerat.

    • Sanktionen gegen bestimmte chinesische Raffinerien und Händler, die russisches Öl weiterverarbeiten.

  2. Finanz- und Zahlungsverkehr

    • Verordnung (EU) 2025/2037 untersagt Transaktionen mit der Kryptowährung Stablecoin A7A5, die zur Sanktionsumgehung genutzt wurde.

    • Fünf weitere russische Banken sowie Institute aus Tadschikistan, Kirgisistan, den VAE und Hongkong unterliegen Finanzsanktionen.

    • Zahlungen über die russischen Systeme „Mir“ und „Fast Payments System (SBP)“ sind untersagt.

    • Unterstützungsverbot für russische Sonderwirtschaftszonen mit militärischem Bezug.

  3. Logistik und maritime Wirtschaft

    • Listung von Litasco Middle East DMCC (VAE) als Akteur der sogenannten Schattenflotte.

    • Hafenzugangsverbot für 117 weitere Schiffe – insgesamt nun 557 betroffen.

    • Rückversicherungsverbot für Schiffe mit Bezug zur Schattenflotte.

  4. Drittlandsgeschäfte & Exportkontrolle

    • Sanktionen gegen Unternehmen aus China, Indien, Thailand und den VAE, die Dual-Use-Güter oder militärische Komponenten nach Russland liefern.

    • Erweiterte Belarus-Maßnahmen: Anpassung an das Russland-Regime, insbesondere Software-Bereitstellungsverbote in sensiblen Bereichen (Banking, KI, Quantencomputing).

  5. Personen- und Reisesanktionen

    • Neue Listungskriterien gegen Verantwortliche für die Deportation ukrainischer Kinder und deren Zwangsassimilation.

    • Verschärfte Reisebeschränkungen für russische Diplomaten im Schengen-Raum (Meldepflicht vor Reisen).

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ATLAS – Einfuhr: Zulassungsverfahren nach der CBAM-VO

Ab dem 1. Januar 2026 findet die Verordnung (EU) 2023/956 (= CBAM-VO) vollständig Anwendung. Damit können von der CBAM-VO erfasste Waren (z. B. Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus, s. Anhang I CBAM-VO) nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist. Damit ab dem vollständigen Anwendungsbeginn der CBAM-VO am 1. Januar 2026 keine Verzögerungen bei der Überlassung von der CBAM-VO betroffener Waren zum zollrechtlich freien Verkehr auftreten, ist eine Zulassung als CBAM-Anmelder notwendig. Es wird daher geraten, dass betroffene Firmen zeitnah einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-Register bei der zuständigen Behörde zu stellen.

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Quelle: Zoll.de

Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 833/2014 Download

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 833/2014 Download

Quelle: Zoll.de

EU ändert Zollkontingente für Ukraine – Anpassung nach neuem Assoziierungsbeschluss

Die Europäische Kommission hat am 27. Oktober 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2199 erlassen. Diese Verordnung ändert die bestehenden Regelungen zu Einfuhrzollkontingenten nach den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 und (EU) 2020/761. Grund dafür ist die jüngste Anpassung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine.

Hintergrund

Im Zuge der Handelsliberalisierung zwischen der EU und der Ukraine wurden seit 2022 zahlreiche Zollvergünstigungen gewährt. Die vorübergehende Aussetzung von Zollkontingenten nach der Verordnung (EU) 2024/1392 endete am 5. Juni 2025. Seitdem gelten wieder die ursprünglichen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens.
Mit dem Beschluss Nr. 3/2025 des Assoziationsausschusses EU–Ukraine (Handelszusammensetzung) vom 14. Oktober 2025 wurden die Kontingente jedoch erneut angepasst – insbesondere erweitert und teilweise neu zugeordnet. Weiterlesen

EU-Kommission berichtigt Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus der Türkei und Indien

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 veröffentlicht. Sie berichtigt die ursprüngliche Verordnung (EU) 2023/265, mit der im Februar 2023 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei eingeführt wurden.

Die Korrektur betrifft ausschließlich die richtige Schreibweise der Unternehmensnamen zweier türkischer Hersteller innerhalb der Stichprobe. Diese waren in der ursprünglichen Verordnung fehlerhaft wiedergegeben worden.

Hintergrund

Im Rahmen der Untersuchung nach der Grundverordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren wurde für die betroffenen Unternehmen ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 4,8 % festgelegt.

Im Juli 2025 meldete die türkische Bien & Qua Group den Fehler in der Namensnennung ihrer Gesellschaften. Nach erneuter Prüfung der ursprünglichen Unterlagen bestätigte die Kommission die Angaben und nahm eine rückwirkende Berichtigung mit Wirkung ab 11. Februar 2023 vor.

Die betroffenen Unternehmen sind nun korrekt als
„Qua Granite Hayal Yapi ve Ürünleri Sanayi Ticaret A.Ş.“ und „Bien Yapi Ürünleri Sanayi Turizm ve Ticaret A.Ş.“ benannt.

Quellen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 – Amtsblatt L vom 24.10.2025

  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 – Antidumpingzoll auf Keramikfliesen

  • Grundverordnung (EU) 2016/1036
  • Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Verschiebung der TARIC-Anpassung: Neue HS-Nomenklatur erst ab 2028

Die Weltzollorganisation (WCO) hat bestätigt, dass die achte Revision des Harmonisierten Systems (HS 2028) erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten wird. Ursprünglich war die Einführung bereits für 2027 vorgesehen. Grund für die Verschiebung sind pandemiebedingte Verzögerungen in den Abstimmungs- und Umsetzungsprozessen der Mitgliedstaaten.

Das Harmonisierte System (HS) ist die Grundlage für alle internationalen Zolltarifsysteme – einschließlich der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des TARIC der Europäischen Union. Jede Revision führt zu Anpassungen der Warennummern und Klassifikationen und damit zu Änderungen bei Zollsätzen, Ursprungsregeln, Exportkontrollen und Meldepflichten. Weiterlesen

ATLAS – Ausfuhr: Verordnung (EU) 2025/1975 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

ATLAS-Teilnehmerinformation 0859/25

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr: Verordnung (EU) 2025/1975 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) veröffentlicht im Kontext der Wiedereinsetzung restriktiver Maßnahmen gegen Iran eine neue Codierung für die Erklärung, dass die Waren nicht an bestimmte Organisationen oder Personen ausgeführt werden.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht ab sofort folgende Codierung zur Verfügung:
Y258: „Die Waren werden an andere als in Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a) Iran-VO (EU) Nr. 267/2012 genannte Organisationen oder Personen ausgeführt“

ATLAS-Teilnehmerinformation 0859/25

Quelle: Zoll.de

EU erhebt endgültigen Antidumpingzoll auf Schrauben ohne Kopf aus China

Hintergrund
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2153 vom 22. Oktober 2025 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schrauben ohne Kopf aus der Volksrepublik China eingeführt. Gleichzeitig werden die zuvor eingeführten vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt und auf bereits zollamtlich erfasste Einfuhren rückwirkend angewendet.

Die Untersuchung wurde im Oktober 2024 auf Antrag des European Industrial Fasteners Institute (EIFI) eingeleitet, das Dumpingpraktiken chinesischer Hersteller und erhebliche Marktverzerrungen nachgewiesen hatte.

Betroffene Ware
Die Regelung betrifft Schrauben und Bolzen ohne Kopf, auch mit Muttern oder Unterlegscheiben, aus Eisen oder anderem als nichtrostendem Stahl und unabhängig von ihrer Zugfestigkeit. Ausgenommen sind Schwellenschrauben, Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben zur Befestigung von Oberbaumaterial für Bahnen.

Die betroffenen Waren sind derzeit in die KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48 eingereiht. Weiterlesen

EU verlängert Antidumpingzölle auf Fahrräder aus China – Maßnahmen gelten auch für Umgehungsländer

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146 vom 22. Oktober 2025 entschieden, den endgültigen Antidumpingzoll auf Fahrräder aus der Volksrepublik China beizubehalten.
Die Maßnahme wurde nach einer sogenannten Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 beschlossen.

Bereits seit 1993 bestehen EU-Antidumpingzölle gegen Fahrräder aus China. Ziel ist es, unlautere Preisunterbietungen und Marktverzerrungen zu verhindern und den europäischen Fahrradherstellern faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.

Wesentlicher Inhalt der neuen Verordnung
1. Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle

Die EU bestätigt den endgültigen Antidumpingzollsatz von bis zu 48,5 % auf Fahrräder mit Ursprung in China.

Für bestimmte chinesische Hersteller bleiben individuelle Zollsätze bestehen:

Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd – 19,2 %

Oyama Technology (Nantong) Co. Ltd – 0 %

Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd – 0 %

Alle übrigen Hersteller – 48,5 % Weiterlesen