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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Silberware des „Harry Potter 3D Golden Snitch
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2025 – 1 K 1055/25:
Die Silberware des „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist in die Position 7114 mit der Unterposition 7114 11 00 – „Silberschmiedewaren aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert“ einzureihen.
Die Silberware „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist ihrer objektiven Beschaffenheit nach keine Münze im zollrechtlichen Sinne.
Aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 7118 geht nämlich hervor, dass zum Herstellen von Münzen im Sinne dieser Position Prägestempel oder Matrizen aus Stahl verwendet werden, deren Hohlformen die auf der Vorder- und Rückseite der Münzen in erhabener Form wiederzugebenden Abdrucke enthalten, ferner Münzplatten aus Metall, die mit Hilfe von Stanzmaschinen aus gewalzten Bändern oder Tafeln ausgeschnitten werden. Diese Münzplatten werden mit Spezialpressen, die Vorder- und Rückseite durch einen Anschlag fertigstellen, geprägt (vgl. Erl. zu Position 7118 (HS) Rz. 02.0). Hieraus leitet der Beklagte zu Recht ab, dass mit dieser Herstellungsweise im Ergebnis flache, zweidimensionale Metallprodukte beschrieben werden.
Die Silberware „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist dagegen kugelförmig und mit zwei zarten Flügeln versehen. Darüber hinaus weist sie keine geprägten oder gestanzten münztypischen Merkmale auf. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass auf der einen Kugelhälfte der von dem Ausgabeland bestimmte Nennwert von 5 $ und das Ausgabeland in farbiger Ausführung ausgewiesen sind. Allerdings fehlt es an den für eine Münze typischen, in erhabener Form wiederzugebenden Abdrucken. Die Farbapplikation mit dem Nennwert und dem Ausgabeland auf der Silberware „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist nicht erhaben und folglich nicht durch die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System beschriebene Fertigungstechnik geprägt oder gestanzt.
(Stand: 17.12.2025)
Quelle: Zoll.de






