EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Alkylphosphonsäuren aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L vom 13. Mai 2026.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 vorläufige Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat, ob fest oder in wässriger Lösung. Die Waren werden derzeit unter dem KN-Code 2931 49 80 und dem TARIC-Code 2931 49 80 60 erfasst. Zusätzlich nennt die Verordnung die CAS-Nummern 37971-36-1 und 66669-53-2 sowie die CUS-Nummern 0027475-9 und 0087281-1. Weiterlesen

EU berichtigt Antidumpingregelung für Keramikgeschirr und Küchenartikel aus China

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/90330 vom 5. Mai 2026, Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981

Die Europäische Union hat eine Berichtigung zur Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 veröffentlicht. Betroffen ist die Antidumpingregelung für Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Berichtigung betrifft Waren, die derzeit unter die KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 sowie die TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10 und 6912 00 29 10 eingereiht werden.

Nach der berichtigten Fassung gilt der endgültige Antidumpingzoll weiterhin für bestimmte Keramikwaren für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China. Gleichzeitig werden bestimmte Waren ausdrücklich von der Maßnahme ausgenommen.

Ausgenommen sind insbesondere:

  • Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile,
  • Kaffeemühlen aus Keramik,
  • Messerschärfer aus Keramik,
  • Schärfer aus Keramik,
  • Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen,
  • sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art.

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EU leitet Auslaufüberprüfung zu Antidumpingmaßnahmen auf geschweißte Rohre aus Belarus, China und Russland ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2148 vom 17.04.2026.
Rechtsgrundlage: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und der Russischen Föderation eingeleitet. Hintergrund ist ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union, wonach bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten von Dumping und einer erneuten Schädigung der Unionshersteller zu rechnen sei.

Betroffen sind geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger, ausgenommen bestimmte Spezialrohre. Die Bekanntmachung nennt hierzu die KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 sowie die zugehörigen TARIC-Unterteilungen. Für Unternehmen ist wichtig, dass die Warenbeschreibung im Antidumpingrecht stets im Zusammenspiel mit der konkreten Produktdefinition und nicht nur anhand der Warennummer zu beurteilen ist. Weiterlesen

EU leitet Auslaufüberprüfung für Antidumpingmaßnahmen auf Mononatriumglutamat aus China und Indonesien ein (C/2026/2119)

Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2119 vom 16. April 2026 zur Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung) betreffend Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien.

Gegenstand der Verordnung

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung (Expiry Review) der bestehenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Ziel ist die Prüfung, ob die Maßnahmen nach ihrem vorgesehenen Auslaufen weiterhin erforderlich sind.

Betroffene Ware

  • Mononatriumglutamat (MNG)
  • KN-Code: ex 2922 42 00
  • TARIC-Code: 2922 42 00 20

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Endgültiger Antidumpingzoll auf Sperrholz aus Brasilien (EU) 2026/822

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 vom 14. April 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung)

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Weichholzsperrholz

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 vom 14. April 2026 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt.

Die Maßnahme basiert auf der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung) und folgt einer umfassenden Untersuchung, die im März 2025 eingeleitet wurde.

Betroffene Ware und Einreihung

Betroffen ist:

  • Weichholzsperrholz
  • aus Furnieren ≤ 6 mm
  • äußere Lagen aus Nadelholz
  • auch beschichtet oder überzogen

Einreihung:

  • KN-Code: 4412 39 00

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Vorläufige Antidumpingzölle auf Terephthalsäure aus Korea und Mexiko: EU-Kommission verschärft den Handelsschutz

Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 der Kommission vom 9. April 2026 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 10.04.2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 7

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt. Grundlage der Maßnahme ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

Betroffen ist Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 % oder mehr, die regelmäßig der CAS-Nummer 100-21-0 und der CUS-Nummer 0023865-3 zugeordnet wird und derzeit unter KN-Code ex 2917 36 00 beziehungsweise TARIC-Code 2917 36 00 11 fällt. Die Ware wird insbesondere für die Herstellung von PET eingesetzt, das unter anderem in Flaschen, Verpackungen, Fasern, Folien und Chips verwendet wird. Weiterlesen

EU-Kommission kündigt mögliches Auslaufen des Antidumpingzolls auf Aluminiumfolien und -bänder aus China an

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (C/2026/1504), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) am 13.03.2026. Rechtsgrundlage: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036; zugrunde liegende Maßnahme: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170.

Die Europäische Kommission hat bekannt gegeben, dass eine bestehende Antidumpingmaßnahme betreffend zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auslaufen wird, sofern keine Überprüfung eingeleitet wird.

Der maßgebliche Zeitpunkt für das Außerkrafttreten ist der 9. Dezember 2026 (00:00 Uhr).

Ein Fortbestehen der Maßnahme setzt voraus, dass eine sogenannte Auslaufüberprüfung beantragt wird. Hierfür können Unionshersteller einen Antrag stellen, der ausreichende Beweise dafür enthalten muss, dass Dumping und Schädigung im Falle des Auslaufens wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Weiterlesen

EU-Kommission: Neue Befreiungen vom Antidumpingzoll auf Fahrradteile aus China – Auswirkungen für TARIC und Zollpraxis

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/671 der Kommission vom 20. März 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 27.03.2026. Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) 2016/1036, Verordnung (EG) Nr. 71/97, Verordnung (EG) Nr. 88/97.

Die Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/671 neue Entscheidungen im Zusammenhang mit dem ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China getroffen. Der Beschluss ist insbesondere für Unternehmen mit Montageprozessen und komplexen Lieferketten von hoher praktischer Relevanz.

Befreiung vom Antidumpingzoll – keine Umgehungstatbestände

Im Rahmen der Prüfung hat die Kommission festgestellt, dass bestimmte Montagebetriebe die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Entscheidend ist dabei nicht allein der Anteil von Fahrradteilen mit Ursprung in China, sondern die Gesamtbewertung nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1036 (Umgehungstatbestand).

Ein wesentliches Prüfkriterium ist der Anteil der verwendeten Teile: Liegt dieser – wie im vorliegenden Fall – unter 60 % des Gesamtwerts der verbauten Komponenten, spricht dies gegen eine Umgehung. Maßgeblich bleibt jedoch stets die Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen und produktionstechnischen Gegebenheiten. Weiterlesen

EU weitet Antidumpingzoll auf bestimmte Rohrformstücke ohne Gewinde aus China aus

Durchführungsverordnung (EU) 2026/709 der Kommission vom 24. März 2026 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf weitere Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 25.03.2026. 

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/709 eine bestehende Antidumpingmaßnahme ausgeweitet. Betroffen sind nun auch bestimmte gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke ohne Gewinde mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den TARIC-Codes 7307 19 10 35 und 7307 19 10 45 erfasst werden. Ausgangspunkt der Maßnahme ist die bereits geltende Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf entsprechende Waren mit Gewinde eingeführt worden war.

Nach den Feststellungen der Kommission wurde die bestehende Antidumpingmaßnahme umgangen. Die Untersuchung ergab, dass Waren ohne Gewinde aus China in die Europäische Union eingeführt, hier durch Gewindeschneiden fertiggestellt und anschließend als Ware mit Gewinde auf dem Unionsmarkt verkauft wurden. Die Kommission wertet dies als Fertigstellungsvorgang im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036. Weiterlesen

EU ändert Antidumpingregelung für bestimmte Grafitelektrodensysteme aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2026/704 der Kommission vom 23. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 24.03.2026. 

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/704 hat die Europäische Kommission die bestehende Antidumpingmaßnahme für bestimmte Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China angepasst. Dabei geht es nicht um die Einführung eines neuen Antidumpingzolls, sondern um die Änderung der bereits geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2022/558.

Ausgangspunkt war ein Antrag der Liaoning Dantan Group. Diese hatte beantragt, die in der ursprünglichen Verordnung genannte Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. in Liaoning Dantan New Materials Co., Ltd. umzubenennen. Nach den Angaben des Unternehmens war dies auf eine gruppeninterne Umstrukturierung zurückzuführen, bei der Produktionsanlagen, Geschäftsbereiche sowie weitere betriebliche Funktionen innerhalb der Unternehmensgruppe übertragen wurden. Weiterlesen