Vorläufige Antidumpingzölle auf Natriumbenzoat aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen ist Natriumbenzoat, das derzeit unter KN ex 2916 31 00 / TARIC 2916 31 00 91 eingereiht wird.

Die vorläufigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Wuhan Youji Industries Co., Ltd.57,6 %88FK
Tianjin Dongda Chemical Group Co., Ltd.75,4 %88FL
Shandong TongTaiWeiRun Food Science Tech Co., Ltd.63,8 %88FM
Alle übrigen Einfuhren aus China116,4 %8999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung erforderlich. Liegt diese nicht vor, gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren. Bei der Überführung in den freien Verkehr muss zudem eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls geleistet werden.

Neu ist außerdem der TARIC-Code 2916 31 00 30 für Benzoesäure. Er dient der Überwachung dieser unmittelbar vorgelagerten Ware; allein daraus entstehen derzeit keine zusätzlichen Zölle oder Einfuhrbeschränkungen.

Die Verordnung gilt seit 29. Juli 2026. Gleichzeitig wurde die bisherige zollamtliche Erfassung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 eingestellt.

Importieren Sie Natriumbenzoat aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren von den Antidumpingmaßnahmen betroffen sind, welcher Antidumpingzoll und TARIC-Zusatzcode anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Zollsatz erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Lysin aus China: EU ordnet zollamtliche Erfassung an

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Hintergrund ist eine laufende Absorptionsuntersuchung zu den bereits bestehenden Antidumpingmaßnahmen.

Betroffen sind Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie bestimmte Futtermittelzusatzstoffe. Die Waren werden derzeit unter KN ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 eingereiht.

Für die Positionen ex 2309 gelten die TARIC-Codes 2309903151, 2309903159, 2309903161, 2309903169, 2309909651, 2309909659, 2309909661 und 2309909669.

Die zollamtliche Erfassung ermöglicht es, nach Abschluss der Untersuchung gegebenenfalls Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren zu erheben. Ob und in welcher Höhe dies tatsächlich erfolgt, steht derzeit noch nicht fest.

Die Verordnung gilt seit 30. Juli 2026. Die zollamtliche Erfassung endet sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten.

Importieren Sie Lysin aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind, welche KN- und TARIC-Codierung anzuwenden ist und welche Auswirkungen sich aus dem laufenden Antidumpingverfahren für Ihre Importvorgänge ergeben können. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 der Kommission vom 28. Juli 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 29.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Zollamtliche Erfassung von Lysin aus China

Amtsblatt der Europäischen Union – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 der Kommission vom 28. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.

Die Maßnahme erfolgt im Rahmen einer laufenden Absorptionsuntersuchung. Ziel ist es, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Antidumpingzölle – sofern die Untersuchung dies ergibt – auch rückwirkend auf die während des Erfassungszeitraums eingeführten Waren erhoben werden können. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 werden selbst noch keine neuen Antidumpingzölle eingeführt.

Die Verordnung erfasst Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie bestimmte Futtermittelzusatzstoffe mit Ursprung in der Volksrepublik China. Als Einreihungen werden die KN-Codes ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 genannt. Zusätzlich enthält die Verordnung acht TARIC-Codes für die betroffenen Einfuhren. Die zollamtliche Erfassung endet sieben Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Unternehmen, die Lysin oder entsprechende Futtermittelzusatzstoffe aus der Volksrepublik China importieren, sollten prüfen, ob ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind und die weitere Entwicklung des Antidumpingverfahrens beobachten.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei Antidumpingverfahren, handelspolitischen Schutzmaßnahmen sowie der Prüfung zollrechtlicher Auswirkungen auf Einfuhren.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf Benzylalkohol aus China ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und verursachen dadurch eine erhebliche Schädigung der europäischen Hersteller.

Betroffen ist Benzylalkohol, der derzeit unter dem KN-Code 2906 21 00 eingereiht wird. Der Stoff wird unter anderem als Lösungsmittel in der chemischen Industrie, in Epoxidharzen und Beschichtungen, als Konservierungsmittel in Kosmetika und Körperpflegeprodukten sowie bei der Herstellung von Reinigungsmitteln und Lebensmittelaromen verwendet. Weiterlesen

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf Natriumbenzoat aus China ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Hintergrund ist eine Antidumpinguntersuchung, bei der die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis gelangte, dass chinesische Hersteller Natriumbenzoat zu gedumpten Preisen in die Europäische Union exportieren und dadurch den europäischen Herstellern einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen.

Betroffen ist Natriumbenzoat, ein häufig verwendeter Konservierungsstoff, der unter anderem in Lebensmitteln, Getränken, Arzneimitteln, Körperpflegeprodukten sowie Reinigungs- und Haushaltsmitteln eingesetzt wird. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 2916 31 00 (TARIC-Code 2916 31 00 91) eingereiht. Weiterlesen

Endgültige Antidumpingzölle auf Polyamidgarne aus China eingeführt

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Garne aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Vorausgegangen waren eine im Juli 2025 eingeleitete Antidumpinguntersuchung sowie die Einführung vorläufiger Maßnahmen im März 2026. Die Kommission stellte gedumpte Einfuhren und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fest.

Erfasst werden endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, die nicht für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Hierzu gehören auch synthetische Monofile von weniger als 67 dtex sowie unterschiedliche Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden. Betroffen sind Waren der KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.

Die endgültigen Antidumpingzölle werden auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben. Für die Unternehmensgruppe Eversun gilt ein Zollsatz von 60,0 % mit dem TARIC-Zusatzcode 88BB. Für die Highsun-Unternehmensgruppe gilt ein Zollsatz von 67,6 % mit dem TARIC-Zusatzcode 88BC. Andere im Anhang der Verordnung aufgeführte mitarbeitende Hersteller unterliegen einem Zollsatz von 62,2 %. Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China gilt ein Zollsatz von 67,6 % und der TARIC-Zusatzcode 8999. Weiterlesen

EU korrigiert Antidumpingregelung für aus Malaysia versandte Verbindungselemente

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1788 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die Antidumpingregelung für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China rückwirkend korrigiert. Betroffen sind die beiden TARIC-Codes 7318 22 00 31 und 7318 22 00 95 für Waren, die aus Malaysia versandt wurden.

Diese Codes stammten aus einer früheren Umgehungsuntersuchung. Die damaligen Antidumpingmaßnahmen waren bereits am 28. Februar 2016 ausgelaufen. Dennoch wurden die beiden TARIC-Codes versehentlich in die seit dem 18. Februar 2022 geltende Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 übernommen.

Nach Feststellung der Kommission wurden deshalb seit 2022 auf entsprechend angemeldete Einfuhren Antidumpingzölle ohne gültige Rechtsgrundlage erhoben. Die beiden Codes werden nun rückwirkend zum 18. Februar 2022 aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen. Weiterlesen

EU passt Antidumpingmaßnahmen für Verbindungselemente aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1785 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 nach der Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1785 hat die Europäische Kommission die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China angepasst. Anlass ist die Anerkennung des Unternehmens Zhejiang Yitai Mechanical Technology Co., Ltd als sogenannter neuer ausführender Hersteller.

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 eingeführt. Für chinesische Hersteller gelten je nach Untersuchungsergebnis unterschiedliche Antidumpingzollsätze. Während nicht kooperierende Unternehmen einem landesweiten Zollsatz von 86,5 % unterliegen, beträgt der Zollsatz für mitarbeitende Unternehmen außerhalb der ursprünglichen Stichprobe 39,6 %. Weiterlesen

EU untersucht mögliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen auf Hartholzsperrholz aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1840 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat eine Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die bereits geltenden Antidumpingmaßnahmen auf Hartholzsperrholz aus der Volksrepublik China durch geringfügig veränderte Produkte umgangen werden. Gleichzeitig ordnet sie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1840 die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. Damit schafft sie die rechtliche Grundlage, um die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegebenenfalls auch rückwirkend auf diese Einfuhren anzuwenden, sofern sich der Umgehungsverdacht bestätigt.

Ausgangspunkt der Untersuchung sind die bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Hartholzsperrhölzer aus China. Nach Angaben des Antragstellers, des Greenwood Consortium, sollen Hersteller die Waren durch geringfügige Änderungen der äußeren Furnierlagen so verändern, dass sie unter anderen Zolltarifnummern eingeführt werden können, auf die die bisherigen Antidumpingmaßnahmen nicht unmittelbar Anwendung finden.

Die bisher betroffenen Waren werden unter den KN-Codes ex 4412 31 10, ex 4412 31 90, ex 4412 33 10, ex 4412 33 20, ex 4412 33 30, ex 4412 33 90 und ex 4412 34 00 eingereiht. Die nun untersuchten Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 4412 10 00 und ex 4412 39 00 sowie den entsprechenden TARIC-Unterpositionen angemeldet. Weiterlesen

EU ordnet zollamtliche Erfassung bestimmter Copolyester aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 hat die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit dem bereits eingeleiteten Antidumpingverfahren und soll sicherstellen, dass unter den Voraussetzungen der Antidumping-Grundverordnung gegebenenfalls auch rückwirkend Antidumpingzölle erhoben werden können. Die Verordnung führt keine Antidumpingzölle ein, sondern verpflichtet die Zollbehörden lediglich zur Erfassung der betroffenen Einfuhren.

Betroffen sind Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT), unabhängig davon, ob sie aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen hergestellt wurden. Erfasst werden die Stoffe sowohl in Reinform als auch in Verbindungen, sofern der Anteil an PBAT- oder PBSeT-Polymeren mindestens 50 Gewichtsprozent beträgt. Die Waren werden derzeit unter dem KN-Code ex 3907 99 80 sowie dem TARIC-Code 3907 99 80 50 eingereiht und müssen ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Weiterlesen