EU berichtigt Antidumpingregelung für Keramikgeschirr und Küchenartikel aus China

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/90330 vom 5. Mai 2026, Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981

Die Europäische Union hat eine Berichtigung zur Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 veröffentlicht. Betroffen ist die Antidumpingregelung für Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Berichtigung betrifft Waren, die derzeit unter die KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 sowie die TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10 und 6912 00 29 10 eingereiht werden.

Nach der berichtigten Fassung gilt der endgültige Antidumpingzoll weiterhin für bestimmte Keramikwaren für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China. Gleichzeitig werden bestimmte Waren ausdrücklich von der Maßnahme ausgenommen.

Ausgenommen sind insbesondere:

  • Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile,
  • Kaffeemühlen aus Keramik,
  • Messerschärfer aus Keramik,
  • Schärfer aus Keramik,
  • Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen,
  • sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art.

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EU-Mercosur: Neue Zollkontingente ab 1. Mai 2026 – das müssen Unternehmen jetzt wissen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/888 schafft die Europäische Kommission die Grundlage für die praktische Anwendung der neuen Zollkontingente im Handel mit dem Mercosur. Die Regelung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und ist direkt mit dem EU-Mercosur-Interimsabkommen verknüpft.

Für Unternehmen bedeutet das konkret: Bestimmte Waren mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay können künftig zu reduzierten oder vollständig entfallenden Zollsätzen eingeführt werden – allerdings nur im Rahmen festgelegter Zollkontingente. Weiterlesen

EU leitet Auslaufüberprüfung für Antidumpingmaßnahmen auf Mononatriumglutamat aus China und Indonesien ein (C/2026/2119)

Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2119 vom 16. April 2026 zur Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung) betreffend Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien.

Gegenstand der Verordnung

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung (Expiry Review) der bestehenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Ziel ist die Prüfung, ob die Maßnahmen nach ihrem vorgesehenen Auslaufen weiterhin erforderlich sind.

Betroffene Ware

  • Mononatriumglutamat (MNG)
  • KN-Code: ex 2922 42 00
  • TARIC-Code: 2922 42 00 20

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Endgültiger Antidumpingzoll auf Glasfasern aus Bahrain, Ägypten und Thailand (EU) 2026/831

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 vom 14. April 2026 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Glasstapelfasern auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung).

Betroffene Ware

Die Maßnahme betrifft:

  • Glasstapelfasern
  • Einreihung u. a. in folgende KN-Codes:

👉 7019 11 00
👉 7019 12 00 (TARIC-Unterteilungen)
👉 7019 14 00
👉 7019 15 00

Endgültige Antidumpingzölle

Die Verordnung sieht differenzierte Zollsätze vor:

Bahrain

  • 11,8 % (einheitlich)

Ägypten

  • 11,0 % (einheitlich)

Thailand

  • 15,3 % bis 25,4 % (unternehmensabhängig)

👉 Für alle übrigen Einfuhren gelten landesweite Standardsätze. Weiterlesen

Endgültiger Antidumpingzoll auf Sperrholz aus Brasilien (EU) 2026/822

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 vom 14. April 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung)

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Weichholzsperrholz

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 vom 14. April 2026 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt.

Die Maßnahme basiert auf der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung) und folgt einer umfassenden Untersuchung, die im März 2025 eingeleitet wurde.

Betroffene Ware und Einreihung

Betroffen ist:

  • Weichholzsperrholz
  • aus Furnieren ≤ 6 mm
  • äußere Lagen aus Nadelholz
  • auch beschichtet oder überzogen

Einreihung:

  • KN-Code: 4412 39 00

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EU ordnet zollamtliche Erfassung von Schweißdraht aus China an – mögliches Antidumping-Risiko

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/297 hat die Europäische Kommission die EU-Zollbehörden angewiesen, die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl („Schweißdraht“) mit Ursprung in China zollamtlich zu erfassen.

Die Maßnahme basiert auf Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (EU-Antidumping-Grundverordnung) und dient dazu, eine spätere rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen auf die erfassten Einfuhren zu ermöglichen – sofern die Voraussetzungen in einem späteren Schritt erfüllt werden.

Betroffen ist Draht, derzeit eingereiht unter KN ex 7229 20 00 / TARIC 7229 20 00 10, mit einem Durchmesser von 0,6 bis 4 mm und genau definierter chemischer Zusammensetzung (u. a. Kohlenstoff ≤ 0,2 GHT; Silicium 0,6–1,4 GHT; Mangan 0,9–1,9 GHT), auch verkupfert oder beschichtet.

Die Erfassung soll die Zollverwaltung in die Lage versetzen, bei Abschluss der laufenden Antidumpinguntersuchung ggf. Zölle auch rückwirkend zu erheben. Gleichzeitig stellt die Kommission klar, dass derzeit keine verlässliche Aussage zur künftigen Zollhöhe möglich ist; im Antrag genannte Spannweiten (Dumpingspanne, Schadensbeseitigungsschwelle) sind ausdrücklich nur informativ.

Zeitlich gilt: Die Verordnung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft; die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten.

Quelle & Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.